Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Erstes Quartal.Das Branntweinmonopol. den entlegnen Gehöften, die Hinterziehung, die man mit Vorliebe nur gegen Ebenso wie nun jetzt der gewonnene Alkohol aus nicht mehligen Stoffen nur Das Branntweinmonopol. den entlegnen Gehöften, die Hinterziehung, die man mit Vorliebe nur gegen Ebenso wie nun jetzt der gewonnene Alkohol aus nicht mehligen Stoffen nur <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0254" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197678"/> <fw type="header" place="top"> Das Branntweinmonopol.</fw><lb/> <p xml:id="ID_759" prev="#ID_758"> den entlegnen Gehöften, die Hinterziehung, die man mit Vorliebe nur gegen<lb/> das Monopol ausspielt, schon jetzt in Blüte steht. Denn eine Kontrole, die<lb/> auf Grund der Bestimmungen über die „Rechte und Pflichten des Stcuerbeamten<lb/> bei Ausübung des Dienstes" in dem Branntweinsteuergesetze vom 8. Juli 1868,<lb/> welche im wesentlichen auch für die andern Einzelstaaten zutreffen, so streng<lb/> geübt würde, das; sie jede Steuerhinterziehung zu verhüten vermöchte, würde<lb/> die Eigenbrennerci in Süddeutschland ganz ebenso dem Untergange preisgeben,<lb/> wie demselben die Kleinbrennerei Preußens, besonders der Rheinlande, verfallen<lb/> ist. Ja schon jetzt ist die Kleinbrennerei im Süden in einem entschiednen Rück¬<lb/> gänge begriffen.</p><lb/> <p xml:id="ID_760" next="#ID_761"> Ebenso wie nun jetzt der gewonnene Alkohol aus nicht mehligen Stoffen nur<lb/> annäherungsweise, nach einem zugrunde liegenden Prozentsätze, besteuert wird, so<lb/> wird er nach dem Mvuopolentwurfc auch nur annäherungsweise monopolisirt.<lb/> Wie die Steuer, so wird hier auch das Monopol nicht das volle Brennerei¬<lb/> produkt umfassen, hie und da wird einmal etwas weniger, meist aber mehr ge¬<lb/> brannt werden, als das Monopol in die Hand bekommt. Es ist ja sehr schwierig,<lb/> das zu gewinnende Alkoholquantum ans Grund vorheriger Schätzung des zu<lb/> verwendenden Materials, die natürlich für jedes Jahr und für jede Gemarkung<lb/> gesondert erfolgen müßte, auch nur annähernd richtig zu bestimmen. Es kommt<lb/> unendlich viel auf die Sorte des betreffenden Obstes, auf die Gunst der Witte¬<lb/> rung und das völlige Ausreifen des Obstes, auf die sorgfältige Auswahl und<lb/> die Scheidung des reifen und des unreifen Obstes, auf die allgemeine Güte<lb/> desselben, die ja in den verschiednen Gemarkungen und selbst innerhalb derselben<lb/> Gemarkung verschieden ist, und schließlich auf die Beschaffenheit der Breunapparate<lb/> und die Sorgfalt beim Brennen selbst an. Der Irrtum besteht nur darin, daß<lb/> man dies alles bloß gegen das Monopol i» die Wagschale wirft, während,<lb/> wie schon gesagt, jeder einzelne Umstand dieselbe Geltung auch gegen die Brannt-<lb/> wcinmaterialsteucr hat, nur daß dort ein höherer Betrag als hier in Frage<lb/> kommt. Die Hauptsache ist die, daß die Mvuopolvvrlage ans dem jetzigen Zu¬<lb/> stande das System der verhältnismäßigen Abschätzung »ach einem bestimmten<lb/> Prozentsätze übernimmt, also sich dabei nnr an Bestehendes anlehnt. Das ist<lb/> eher ein Vorzug als ein Nachteil der Vorlage, die im Grunde von dem Klein¬<lb/> brenner garnichts andres verlangt als das jetzige Gesetz, uur andre Folgerungen<lb/> aus den gesetzlichen Bestimmungen zieht. Während der Staat jetzt von dem<lb/> Branntweinmaterial, das nnter seine genaueste Kontrole gestellt ist, einen be¬<lb/> stimmten Steuersatz erhebt, kauft er nach der Monopolvorlage dem Brenner ein<lb/> ebenfalls staatlich bestimmtes Quantum Alkohol (und zwar bestimmt nach einem<lb/> sehr humanen kleinsten Maße) zu einem gleichfalls staatlich festgesetzten Preise ab.<lb/> Diese Preise werden sich allerdings kaum nach der jetzigen Vorlage auf Grund<lb/> der übrigen Spirituspreise festsetzen lassen, da es dazu an jeder maßgebenden<lb/> Beziehung zwischen dem Alkohol aus mehligen und dem aus nichtmehligen Stoffen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0254]
Das Branntweinmonopol.
den entlegnen Gehöften, die Hinterziehung, die man mit Vorliebe nur gegen
das Monopol ausspielt, schon jetzt in Blüte steht. Denn eine Kontrole, die
auf Grund der Bestimmungen über die „Rechte und Pflichten des Stcuerbeamten
bei Ausübung des Dienstes" in dem Branntweinsteuergesetze vom 8. Juli 1868,
welche im wesentlichen auch für die andern Einzelstaaten zutreffen, so streng
geübt würde, das; sie jede Steuerhinterziehung zu verhüten vermöchte, würde
die Eigenbrennerci in Süddeutschland ganz ebenso dem Untergange preisgeben,
wie demselben die Kleinbrennerei Preußens, besonders der Rheinlande, verfallen
ist. Ja schon jetzt ist die Kleinbrennerei im Süden in einem entschiednen Rück¬
gänge begriffen.
Ebenso wie nun jetzt der gewonnene Alkohol aus nicht mehligen Stoffen nur
annäherungsweise, nach einem zugrunde liegenden Prozentsätze, besteuert wird, so
wird er nach dem Mvuopolentwurfc auch nur annäherungsweise monopolisirt.
Wie die Steuer, so wird hier auch das Monopol nicht das volle Brennerei¬
produkt umfassen, hie und da wird einmal etwas weniger, meist aber mehr ge¬
brannt werden, als das Monopol in die Hand bekommt. Es ist ja sehr schwierig,
das zu gewinnende Alkoholquantum ans Grund vorheriger Schätzung des zu
verwendenden Materials, die natürlich für jedes Jahr und für jede Gemarkung
gesondert erfolgen müßte, auch nur annähernd richtig zu bestimmen. Es kommt
unendlich viel auf die Sorte des betreffenden Obstes, auf die Gunst der Witte¬
rung und das völlige Ausreifen des Obstes, auf die sorgfältige Auswahl und
die Scheidung des reifen und des unreifen Obstes, auf die allgemeine Güte
desselben, die ja in den verschiednen Gemarkungen und selbst innerhalb derselben
Gemarkung verschieden ist, und schließlich auf die Beschaffenheit der Breunapparate
und die Sorgfalt beim Brennen selbst an. Der Irrtum besteht nur darin, daß
man dies alles bloß gegen das Monopol i» die Wagschale wirft, während,
wie schon gesagt, jeder einzelne Umstand dieselbe Geltung auch gegen die Brannt-
wcinmaterialsteucr hat, nur daß dort ein höherer Betrag als hier in Frage
kommt. Die Hauptsache ist die, daß die Mvuopolvvrlage ans dem jetzigen Zu¬
stande das System der verhältnismäßigen Abschätzung »ach einem bestimmten
Prozentsätze übernimmt, also sich dabei nnr an Bestehendes anlehnt. Das ist
eher ein Vorzug als ein Nachteil der Vorlage, die im Grunde von dem Klein¬
brenner garnichts andres verlangt als das jetzige Gesetz, uur andre Folgerungen
aus den gesetzlichen Bestimmungen zieht. Während der Staat jetzt von dem
Branntweinmaterial, das nnter seine genaueste Kontrole gestellt ist, einen be¬
stimmten Steuersatz erhebt, kauft er nach der Monopolvorlage dem Brenner ein
ebenfalls staatlich bestimmtes Quantum Alkohol (und zwar bestimmt nach einem
sehr humanen kleinsten Maße) zu einem gleichfalls staatlich festgesetzten Preise ab.
Diese Preise werden sich allerdings kaum nach der jetzigen Vorlage auf Grund
der übrigen Spirituspreise festsetzen lassen, da es dazu an jeder maßgebenden
Beziehung zwischen dem Alkohol aus mehligen und dem aus nichtmehligen Stoffen
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