Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Zur Verbesserung des Strafverfahrens. gründen bekannt zu machen wäre, zugleich ein geeigneter Ersatz für die oben Was endlich noch die im vorstehenden außer Betracht gelassenen amts- Zur Verbesserung des Strafverfahrens. gründen bekannt zu machen wäre, zugleich ein geeigneter Ersatz für die oben Was endlich noch die im vorstehenden außer Betracht gelassenen amts- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0523" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197257"/> <fw type="header" place="top"> Zur Verbesserung des Strafverfahrens.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1660" prev="#ID_1659"> gründen bekannt zu machen wäre, zugleich ein geeigneter Ersatz für die oben<lb/> besprochene unzulängliche Bestimmung des Z 199 der Strafprozeßordnung ge¬<lb/> wonnen, sondern es ließe sich daran noch ein weiterer Schritt zur Abschneidung<lb/> einer andern in vielen Fällen entbehrlichen Weiterung anreihen. Es könnte<lb/> nämlich die Entscheidung der Frage, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder<lb/> der Angeschuldigte nicht weiter zu verfolgen sei, zu einem erheblichen Teile dem<lb/> Einverständnis von Staatsanwalt und Amtsrichter überlassen werden. Dies war<lb/> in den vorder Reichsgesetzgebung geltenden Strafprozeßordnungen für Würtem-<lb/> berg undfür das Großherzogtum Hessen (rechts vom Rhein) geltendes Recht, und<lb/> der dagegen in den Motiven zur deutschen Strafprozeßordnung zu lesende Ein¬<lb/> wand, daß beim Untersuchungsrichter zufolge seiner längern Beschäftigung mit der<lb/> Sache leicht eine einseitigere Auffassung Platz greifen könnte, scheint in dieser<lb/> Allgemeinheit nicht zuzutreffen. Wenn dem Angeschuldigten die gegen ihn vor¬<lb/> gebrachten Verdachtsgründe vorgehalten werden, könnte seine Vernehmung un¬<lb/> bedenklich mit der Frage geschlossen werden, ob er Einwendungen dagegen habe,<lb/> daß er vor das erkennende Gericht gestellt, mit andern Worten, daß das Haupt¬<lb/> verfahren gegen ihn eröffnet werde. Erklärt er, nichts einzuwenden zu haben,<lb/> was voraussichtlich nicht in der Minderzahl der Fälle geschehen wird, weil ein<lb/> Angeschuldigter sich dem Gewicht der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe<lb/> meistens nicht ganz verschließt, so läßt sich nicht absehen, warum das Haupt¬<lb/> verfahren nicht ohne den zeitraubenden Umweg eines landgerichtlichen Beschlusses<lb/> vom Amtsrichter im Einverständnis mit dem Staatsanwalt sollte eröffnet werden.<lb/> Weiß der Angeschuldigte aber Einwendungen vorzubringen, welche von jenen beiden<lb/> als stichhaltig anerkannt werden, so sollte gleichfalls ihr Einverständnis genügen,<lb/> um das Verfahren gegen ihn einzustellen. Nur in den übrigen Fällen würde es einer<lb/> Entscheidung des Landgerichts bedürfen, also wenn entweder Staatsanwalt und<lb/> Amtsrichter verschiedner Meinung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind,<lb/> oder wenn der Angeschuldigte Einwendungen gegen dieselbe macht, welchen nicht<lb/> von beiden übereinstimmend stattgegeben wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1661" next="#ID_1662"> Was endlich noch die im vorstehenden außer Betracht gelassenen amts-<lb/> und schöffengerichtlicheu Strafsachen betrifft, so müssen wir bekennen, daß wir<lb/> für diese die Einrichtung einer Anklagebehörde überhaupt für überflüssig halten.<lb/> Wir vermögen nicht zu erkennen, welches Interesse an unbefangener Rechtspflege<lb/> es erheischen soll, daß bei den geringfügiger!! Vergehen, deren Aburteilung den<lb/> Schöffengerichten überlassen ist, und vollends bei Übertretungen der Beschuldigte<lb/> nicht vor Gericht gestellt werden darf, ohne daß erst ein eigner Anklagebeamter<lb/> förmliche Klage erhoben hat. In diesen Fällen hat der Grundsatz der Trennung<lb/> des Nichteramtes von der Untersuchungs- und Anklagebehörde deshalb keine Be¬<lb/> rechtigung, weil es einer Untersuchungs- und Anklagethätigkeit von der Bedeutung,<lb/> daß davon eine Voreingenommenheit gegen den Beschuldigten zu befürchten wäre,<lb/> regelmäßig garnicht bedarf. So hat auch schon nach dem jetzigen Verfahren der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0523]
Zur Verbesserung des Strafverfahrens.
gründen bekannt zu machen wäre, zugleich ein geeigneter Ersatz für die oben
besprochene unzulängliche Bestimmung des Z 199 der Strafprozeßordnung ge¬
wonnen, sondern es ließe sich daran noch ein weiterer Schritt zur Abschneidung
einer andern in vielen Fällen entbehrlichen Weiterung anreihen. Es könnte
nämlich die Entscheidung der Frage, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder
der Angeschuldigte nicht weiter zu verfolgen sei, zu einem erheblichen Teile dem
Einverständnis von Staatsanwalt und Amtsrichter überlassen werden. Dies war
in den vorder Reichsgesetzgebung geltenden Strafprozeßordnungen für Würtem-
berg undfür das Großherzogtum Hessen (rechts vom Rhein) geltendes Recht, und
der dagegen in den Motiven zur deutschen Strafprozeßordnung zu lesende Ein¬
wand, daß beim Untersuchungsrichter zufolge seiner längern Beschäftigung mit der
Sache leicht eine einseitigere Auffassung Platz greifen könnte, scheint in dieser
Allgemeinheit nicht zuzutreffen. Wenn dem Angeschuldigten die gegen ihn vor¬
gebrachten Verdachtsgründe vorgehalten werden, könnte seine Vernehmung un¬
bedenklich mit der Frage geschlossen werden, ob er Einwendungen dagegen habe,
daß er vor das erkennende Gericht gestellt, mit andern Worten, daß das Haupt¬
verfahren gegen ihn eröffnet werde. Erklärt er, nichts einzuwenden zu haben,
was voraussichtlich nicht in der Minderzahl der Fälle geschehen wird, weil ein
Angeschuldigter sich dem Gewicht der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe
meistens nicht ganz verschließt, so läßt sich nicht absehen, warum das Haupt¬
verfahren nicht ohne den zeitraubenden Umweg eines landgerichtlichen Beschlusses
vom Amtsrichter im Einverständnis mit dem Staatsanwalt sollte eröffnet werden.
Weiß der Angeschuldigte aber Einwendungen vorzubringen, welche von jenen beiden
als stichhaltig anerkannt werden, so sollte gleichfalls ihr Einverständnis genügen,
um das Verfahren gegen ihn einzustellen. Nur in den übrigen Fällen würde es einer
Entscheidung des Landgerichts bedürfen, also wenn entweder Staatsanwalt und
Amtsrichter verschiedner Meinung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind,
oder wenn der Angeschuldigte Einwendungen gegen dieselbe macht, welchen nicht
von beiden übereinstimmend stattgegeben wird.
Was endlich noch die im vorstehenden außer Betracht gelassenen amts-
und schöffengerichtlicheu Strafsachen betrifft, so müssen wir bekennen, daß wir
für diese die Einrichtung einer Anklagebehörde überhaupt für überflüssig halten.
Wir vermögen nicht zu erkennen, welches Interesse an unbefangener Rechtspflege
es erheischen soll, daß bei den geringfügiger!! Vergehen, deren Aburteilung den
Schöffengerichten überlassen ist, und vollends bei Übertretungen der Beschuldigte
nicht vor Gericht gestellt werden darf, ohne daß erst ein eigner Anklagebeamter
förmliche Klage erhoben hat. In diesen Fällen hat der Grundsatz der Trennung
des Nichteramtes von der Untersuchungs- und Anklagebehörde deshalb keine Be¬
rechtigung, weil es einer Untersuchungs- und Anklagethätigkeit von der Bedeutung,
daß davon eine Voreingenommenheit gegen den Beschuldigten zu befürchten wäre,
regelmäßig garnicht bedarf. So hat auch schon nach dem jetzigen Verfahren der
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