Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.Zur Verbesserung des Strafverfahrens. ^Schluß.) äßt sich also Abhilfe nicht durch Erweiterung der Befugnisse Zur Verbesserung des Strafverfahrens. ^Schluß.) äßt sich also Abhilfe nicht durch Erweiterung der Befugnisse <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0519" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/197253"/> </div> <div n="1"> <head> Zur Verbesserung des Strafverfahrens.<lb/> ^Schluß.)</head><lb/> <p xml:id="ID_1654" next="#ID_1655"> äßt sich also Abhilfe nicht durch Erweiterung der Befugnisse<lb/> der Staatsanwaltschaft treffe», so wird sie umgekehrt in einer<lb/> Erweiterung der richterlichen Befugnisse zu suchen sein, und<lb/> zwar kann es sich hierbei mir um die Amtsrichter handeln, welche<lb/> allein zufolge ihrer örtlichen Verteilung innerhalb eines Land¬<lb/> gerichtssprengels in der Lage sind, ungesäumt in der umfassenden Weise einzu¬<lb/> schreiten, wie es je nach Gestalt einer Sache nötig wird. Mit solcher Abhilfe<lb/> wäre zugleich der hie und da laut gewordenen Klage über ungenügende Be¬<lb/> schäftigung der Amtsrichter gesteuert. Freilich müßte die Regel des Z 151 der<lb/> Strafprozeßordnung etwas umgestaltet werden, nach welcher die Eröffnung einer<lb/> gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung der .Klage des Staatsanwalts<lb/> bedingt ist. Diese Regel ist aber jetzt schon nicht ohne Ausnahme. Neben den<lb/> besondern Ausnahmebestimmungen der §Z 1?^ ff- der Strafprozeßordnung für<lb/> den Fall, daß der Verletzte gegen eine Verweigerung der öffentlichen Klage<lb/> Beschwerde erhebt, kommt hier namentlich der schon angeführte 163 in<lb/> Betracht, nach welchem der Amtsrichter bei Gefahr im Verzug von Amts¬<lb/> wegen, also ohne erst einen Antrag des Staatsanwalts abzuwarten, ein<lb/> zuschreiten hat. Das Unzureichende dieser Bestimmung in ihrer Beschränkung<lb/> auf eine erst zu bescheinigende Gefahr im Verzug haben wir oben nachzuweisen<lb/> gesucht, es dürfte daher die Neuerung keine allzu gewagte sein, wenn solche<lb/> Gefahr regelmäßig als nicht ausgeschlossen vorausgesetzt und deshalb der Amts¬<lb/> richter angehakte» wird, auf alle an ihn gelangenden Anzeigen von Verbrechen<lb/> oder Vergehen, die in seinen Zuständigkeitsbezirk fallen, sofort die erforderlichen<lb/> Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wofern nur keine besondern Bedenken<lb/> dagegen obwalten. Die Befürchtung, es möchte dadurch die Staatsanwaltschaft<lb/> in ihrer Stellung wesentlich beeinträchtigt werden, dürfte sich durch geeignete<lb/> nähere Umgrenzung der Befugnisse des Amtsrichters beseitigen lassen. In allen<lb/> Fällen, wo eine Anzeige dem Amtsrichter keinen Anlaß zum Einschreiten bietet<lb/> oder ihm doch Zweifel erweckt, ob hinreichender Grund zum Einschreiten ge¬<lb/> geben sei, und diese Zweifel nicht etwa durch rasche thatsächliche Ermittlungen<lb/> zu heben sind, bliebe es beim bisherigen Verfahren, und der Amtsrichter<lb/> hätte die Anzeige alsbald dein Staatsanwalt zu Veranlassung des Weiteren<lb/> zu übersenden. Von des letztern Entschließung hinge es alsdann ab, einen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0519]
Zur Verbesserung des Strafverfahrens.
^Schluß.)
äßt sich also Abhilfe nicht durch Erweiterung der Befugnisse
der Staatsanwaltschaft treffe», so wird sie umgekehrt in einer
Erweiterung der richterlichen Befugnisse zu suchen sein, und
zwar kann es sich hierbei mir um die Amtsrichter handeln, welche
allein zufolge ihrer örtlichen Verteilung innerhalb eines Land¬
gerichtssprengels in der Lage sind, ungesäumt in der umfassenden Weise einzu¬
schreiten, wie es je nach Gestalt einer Sache nötig wird. Mit solcher Abhilfe
wäre zugleich der hie und da laut gewordenen Klage über ungenügende Be¬
schäftigung der Amtsrichter gesteuert. Freilich müßte die Regel des Z 151 der
Strafprozeßordnung etwas umgestaltet werden, nach welcher die Eröffnung einer
gerichtlichen Untersuchung durch die Erhebung der .Klage des Staatsanwalts
bedingt ist. Diese Regel ist aber jetzt schon nicht ohne Ausnahme. Neben den
besondern Ausnahmebestimmungen der §Z 1?^ ff- der Strafprozeßordnung für
den Fall, daß der Verletzte gegen eine Verweigerung der öffentlichen Klage
Beschwerde erhebt, kommt hier namentlich der schon angeführte 163 in
Betracht, nach welchem der Amtsrichter bei Gefahr im Verzug von Amts¬
wegen, also ohne erst einen Antrag des Staatsanwalts abzuwarten, ein
zuschreiten hat. Das Unzureichende dieser Bestimmung in ihrer Beschränkung
auf eine erst zu bescheinigende Gefahr im Verzug haben wir oben nachzuweisen
gesucht, es dürfte daher die Neuerung keine allzu gewagte sein, wenn solche
Gefahr regelmäßig als nicht ausgeschlossen vorausgesetzt und deshalb der Amts¬
richter angehakte» wird, auf alle an ihn gelangenden Anzeigen von Verbrechen
oder Vergehen, die in seinen Zuständigkeitsbezirk fallen, sofort die erforderlichen
Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wofern nur keine besondern Bedenken
dagegen obwalten. Die Befürchtung, es möchte dadurch die Staatsanwaltschaft
in ihrer Stellung wesentlich beeinträchtigt werden, dürfte sich durch geeignete
nähere Umgrenzung der Befugnisse des Amtsrichters beseitigen lassen. In allen
Fällen, wo eine Anzeige dem Amtsrichter keinen Anlaß zum Einschreiten bietet
oder ihm doch Zweifel erweckt, ob hinreichender Grund zum Einschreiten ge¬
geben sei, und diese Zweifel nicht etwa durch rasche thatsächliche Ermittlungen
zu heben sind, bliebe es beim bisherigen Verfahren, und der Amtsrichter
hätte die Anzeige alsbald dein Staatsanwalt zu Veranlassung des Weiteren
zu übersenden. Von des letztern Entschließung hinge es alsdann ab, einen
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