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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.

bei Gründungen, wegen unsittlichen Verhaltens der eignen Ehefrau gegenüber,
welches die Entlassung des Nachsuchenden als Richter zur Folge gehabt hat, wegen
grober Dienstvergehen in frühern amtlichen Stellungen; endlich auch gegen einen
solchen, der schon früher einmal wegen grober Gebührenüberschreitungen von
der Anwaltschaft ausgeschlossen worden war. Dagegen wurde vom Ehren¬
gerichtshofe (und zwar in Widerspruch mit dem Ehrengerichte) kein Grund zur
Versagung darin gefunden, daß der Nachsuchende Vorstand eiuer Aktiengesellschaft
war oder daß er in einem Handelsgeschäfte die Prokura übernommen hatte.

Wegen ungeeigneter Werbung um Praxis, welche in zwei Fällen von
Nechtsanwälten dadurch geübt wurde, daß sie sich mit Winkelkonsulenten in eine
Art Gcsellschaftsverhältnis eingelassen hatten, wonach diese ihnen Mandate zu¬
weisen mußten, wurden Strafen von 500 und 600 Mark erkannt. In einem
andern Falle wurde die Zuwendung erheblicher Geldgeschenke an einen Privat¬
schreiber, welcher dem Anwälte jährlich fünfzig bis sechzig Mandate verschaffte,
von dem Ehrengerichte zwar auch mit einer Geldstrafe belegt, diese jedoch vom
Ehrengerichtshofe ans einen Verweis gemildert. Die öffentliche Ankündigung
eines Urwalds, daß er die Geschäfte eines verstorbnen Kollegen übernommen habe,
welche das Ehrengericht als strafbar angesehen hatte, wurde vom Ehrengerichtshofe
für straflos erklärt. Auch das Verfahren eines Urwalds, welcher einem ihm
nicht näherstehenden Konkurskurator zu Weihnachten einen Kuchen als Geschenk
geschickt hatte -- derselbe hatte ihn wieder zurückgeschickt --, hielt der Ehren-
gcrichtshof im Widerspruch mit der Vorinstanz, welche darin eine unanständige
Werbung um Praxis sah, für eine unschuldige Handlung.

Daß der Anwalt bei seiner Berufsthätigkeit, die gleichsam ein fortgesetzter
Kampf ist, sich leicht zu Beleidigungen des Gegners oder auch wohl des Gerichts
hinreisten läßt, liegt in der Natur der Sache. Auch solche Beleidigungen sind
mehrfach Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen. Die einzelnen Fälle
bieten jedoch nur ausnahmsweise allgemeines Interesse. Von dem Vergehen,
den Landgerichtspräsidenten im Gerichtsgebäude nicht gegrüßt zu haben, wurde
ein Anwalt freigesprochen, weil der Gerichtshof annahm, daß derselbe in dem
guten Glauben gewesen sei, der Präsident selbst wünsche seinen Gruß nicht. (Wir
würden nichts dabei gefunden haben, wenn man much die Anwälte von der
Pflicht, Gerichtsmitglieder außerdienstlich zu grüßen, unbedingt freigegeben
hätte,) Ein andrer interessanter Fall ist der, daß ein Rechtsanwalt (Lcmdwehr-
offizicr), nachdem er als Verteidiger in einer Strafsache durch ungeeignetes Ver¬
halten den Vorsitzenden des Gerichts veranlaßt hatte, die Sitzung zu schließen und
den Saal räumen zu lassen, dies als eine ihm zugefügte persönliche Beleidigung
aufgefaßt und den Vorsitzenden zum Duell hatte fordern lassen. Dafür wurde
er vom Ehrengerichte freigesprochen, vom Ehrengerichtshofe mit einem Verweis
bestraft. Der mitgeteilte Thatbestand ergiebt nicht, ob man vielleicht Veran¬
lassung hatte, die Herausforderung nur für einen Scherz zu halten.


Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwälte.

bei Gründungen, wegen unsittlichen Verhaltens der eignen Ehefrau gegenüber,
welches die Entlassung des Nachsuchenden als Richter zur Folge gehabt hat, wegen
grober Dienstvergehen in frühern amtlichen Stellungen; endlich auch gegen einen
solchen, der schon früher einmal wegen grober Gebührenüberschreitungen von
der Anwaltschaft ausgeschlossen worden war. Dagegen wurde vom Ehren¬
gerichtshofe (und zwar in Widerspruch mit dem Ehrengerichte) kein Grund zur
Versagung darin gefunden, daß der Nachsuchende Vorstand eiuer Aktiengesellschaft
war oder daß er in einem Handelsgeschäfte die Prokura übernommen hatte.

Wegen ungeeigneter Werbung um Praxis, welche in zwei Fällen von
Nechtsanwälten dadurch geübt wurde, daß sie sich mit Winkelkonsulenten in eine
Art Gcsellschaftsverhältnis eingelassen hatten, wonach diese ihnen Mandate zu¬
weisen mußten, wurden Strafen von 500 und 600 Mark erkannt. In einem
andern Falle wurde die Zuwendung erheblicher Geldgeschenke an einen Privat¬
schreiber, welcher dem Anwälte jährlich fünfzig bis sechzig Mandate verschaffte,
von dem Ehrengerichte zwar auch mit einer Geldstrafe belegt, diese jedoch vom
Ehrengerichtshofe ans einen Verweis gemildert. Die öffentliche Ankündigung
eines Urwalds, daß er die Geschäfte eines verstorbnen Kollegen übernommen habe,
welche das Ehrengericht als strafbar angesehen hatte, wurde vom Ehrengerichtshofe
für straflos erklärt. Auch das Verfahren eines Urwalds, welcher einem ihm
nicht näherstehenden Konkurskurator zu Weihnachten einen Kuchen als Geschenk
geschickt hatte — derselbe hatte ihn wieder zurückgeschickt —, hielt der Ehren-
gcrichtshof im Widerspruch mit der Vorinstanz, welche darin eine unanständige
Werbung um Praxis sah, für eine unschuldige Handlung.

Daß der Anwalt bei seiner Berufsthätigkeit, die gleichsam ein fortgesetzter
Kampf ist, sich leicht zu Beleidigungen des Gegners oder auch wohl des Gerichts
hinreisten läßt, liegt in der Natur der Sache. Auch solche Beleidigungen sind
mehrfach Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen. Die einzelnen Fälle
bieten jedoch nur ausnahmsweise allgemeines Interesse. Von dem Vergehen,
den Landgerichtspräsidenten im Gerichtsgebäude nicht gegrüßt zu haben, wurde
ein Anwalt freigesprochen, weil der Gerichtshof annahm, daß derselbe in dem
guten Glauben gewesen sei, der Präsident selbst wünsche seinen Gruß nicht. (Wir
würden nichts dabei gefunden haben, wenn man much die Anwälte von der
Pflicht, Gerichtsmitglieder außerdienstlich zu grüßen, unbedingt freigegeben
hätte,) Ein andrer interessanter Fall ist der, daß ein Rechtsanwalt (Lcmdwehr-
offizicr), nachdem er als Verteidiger in einer Strafsache durch ungeeignetes Ver¬
halten den Vorsitzenden des Gerichts veranlaßt hatte, die Sitzung zu schließen und
den Saal räumen zu lassen, dies als eine ihm zugefügte persönliche Beleidigung
aufgefaßt und den Vorsitzenden zum Duell hatte fordern lassen. Dafür wurde
er vom Ehrengerichte freigesprochen, vom Ehrengerichtshofe mit einem Verweis
bestraft. Der mitgeteilte Thatbestand ergiebt nicht, ob man vielleicht Veran¬
lassung hatte, die Herausforderung nur für einen Scherz zu halten.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/190>, abgerufen am 15.01.2025.