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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal.

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Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rochtsanwälto.

gerichtlich" bestraft werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten, seine
Berufsthätigkeit gewissenhaft auszuüben und dnrch sein Verhalten innerhalb und
außerhalb des Berufs sich der öffentlichen Achtung würdig zu zeigen, verletzt.
Ehrengerichtliche Strafen sind: Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark, Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft. Jede dieser Bestrafungen
setzt ein vom Staatsanwalte betriebenes Anklageverfahren voraus. Das Gericht
erster Instanz bildet sich aus fünf Nechtsnnwälten, welche aus dem Vorstände
der Anwaltskammer gewählt werden. Gegen die Urteile dieses Ehrengerichts
findet die Berufung statt an den Ehrcngerichtshvf zu Leipzig. Dieser wird
gebildet aus vier Richtern des Reichsgerichts, einschließlich des Präsidenten
desselben, und drei wiederum durch Wahl bestimmten Reichsgerichtsmnvälten.
Die Verhandlung in beiden Instanzen findet "ach den Vorschriften der Straf¬
prozeßordnung statt, ist jedoch uicht öffentlich. Auch über die im Verwaltungs¬
wege versagte Zulassung zur Nechtsmiwaltschaft haben auf Anrufe" die Ehren¬
gerichte und der Ehrengerichtshvf definitiv zu entscheide". Die zweiundnchtzig
Entscheidungen dieses Ehrengcrichtshofes find es nnn, welche in der obengedachte"
Sammlung auszugsweise mitgeteilt werden.

Die Schrift, welche natürlich auch ihrerseits die Namen der Beteiligten
und selbst den Ort der Handlung geheim hält, ergiebt auch nicht überall mit
voller Deutlichkeit die in Betracht kommenden Thatsachen. Hie und da sind
dieselben geflissentlich zurückgehalten. Auch das Maß der Strafe ist nicht immer
angegeben. Immerhin aber giebt doch die Schrift ein ungefähres Bild des
rechtlichen Schutzes, welcher gegen Mißbräuche, die im Anwaltstande vorkommen,
zur Zeit geübt wird. Wir bringen hiernach zunächst eine kurze Zusammen¬
stellung der Fälle, so wie sie in den gedachten Entscheidungen nus vorliegen.

Die Strafen, welche wegen außerdienstlichen anstößigen Verhaltens erkannt
worden sind, ergeben, daß gerade auf diesem Gebiete die Ehrengerichte bestrebt
sind, eine gewisse Strenge zu üben. Leichtsinniges Schuldenmachen mit Ent-
nehmnng eines Darlehens aus Mündelgeldern gegen Wechsel, der Versuch, sich
dem Offenbarungseide zu entziehen, Beteiligung an Hazardspiel verbunden mit
Händeln, grobe Beleidigungen verbunden mit Thätlichkeiten oder mit Trunkenheit
in öffentlichen Lokalen, unsittliches Verhalten bei dienstlichen Gelegenheiten, unter¬
lassene Stthue schwerer Beleidigungen, tadelnswertes Verhalten im Privatleben
und anstößiges Benehmen in öffentlichen Versammlungen sind teils mit Ausschlie¬
ßung von der Anwaltschaft, teils mit schweren Geldbuße" bestraft worden. Der
Betrieb einer Schanlwirtschaft im Hanse des Urwalds durch einen vorgeschobenen
Dritten ist in beiden Instanzen mit einem Verweise für gesühnt erachtet worden.

In dieses Gebiet schlagen anch die meisten der neun Fälle ein, in welchen
über die Zulassung zur Anwaltschaft ehrengerichtlich entschieden wurde. Die Ver-
sagung der Zulassung wurde ausgesprochen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen
wiederholter Unterschlagungen, wegen Beteiligung und leichtfertigen Verhaltens


Das ehrengerichtliche Verfahren gegen Rochtsanwälto.

gerichtlich" bestraft werden, wenn er die ihm obliegenden Pflichten, seine
Berufsthätigkeit gewissenhaft auszuüben und dnrch sein Verhalten innerhalb und
außerhalb des Berufs sich der öffentlichen Achtung würdig zu zeigen, verletzt.
Ehrengerichtliche Strafen sind: Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark, Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft. Jede dieser Bestrafungen
setzt ein vom Staatsanwalte betriebenes Anklageverfahren voraus. Das Gericht
erster Instanz bildet sich aus fünf Nechtsnnwälten, welche aus dem Vorstände
der Anwaltskammer gewählt werden. Gegen die Urteile dieses Ehrengerichts
findet die Berufung statt an den Ehrcngerichtshvf zu Leipzig. Dieser wird
gebildet aus vier Richtern des Reichsgerichts, einschließlich des Präsidenten
desselben, und drei wiederum durch Wahl bestimmten Reichsgerichtsmnvälten.
Die Verhandlung in beiden Instanzen findet »ach den Vorschriften der Straf¬
prozeßordnung statt, ist jedoch uicht öffentlich. Auch über die im Verwaltungs¬
wege versagte Zulassung zur Nechtsmiwaltschaft haben auf Anrufe» die Ehren¬
gerichte und der Ehrengerichtshvf definitiv zu entscheide». Die zweiundnchtzig
Entscheidungen dieses Ehrengcrichtshofes find es nnn, welche in der obengedachte»
Sammlung auszugsweise mitgeteilt werden.

Die Schrift, welche natürlich auch ihrerseits die Namen der Beteiligten
und selbst den Ort der Handlung geheim hält, ergiebt auch nicht überall mit
voller Deutlichkeit die in Betracht kommenden Thatsachen. Hie und da sind
dieselben geflissentlich zurückgehalten. Auch das Maß der Strafe ist nicht immer
angegeben. Immerhin aber giebt doch die Schrift ein ungefähres Bild des
rechtlichen Schutzes, welcher gegen Mißbräuche, die im Anwaltstande vorkommen,
zur Zeit geübt wird. Wir bringen hiernach zunächst eine kurze Zusammen¬
stellung der Fälle, so wie sie in den gedachten Entscheidungen nus vorliegen.

Die Strafen, welche wegen außerdienstlichen anstößigen Verhaltens erkannt
worden sind, ergeben, daß gerade auf diesem Gebiete die Ehrengerichte bestrebt
sind, eine gewisse Strenge zu üben. Leichtsinniges Schuldenmachen mit Ent-
nehmnng eines Darlehens aus Mündelgeldern gegen Wechsel, der Versuch, sich
dem Offenbarungseide zu entziehen, Beteiligung an Hazardspiel verbunden mit
Händeln, grobe Beleidigungen verbunden mit Thätlichkeiten oder mit Trunkenheit
in öffentlichen Lokalen, unsittliches Verhalten bei dienstlichen Gelegenheiten, unter¬
lassene Stthue schwerer Beleidigungen, tadelnswertes Verhalten im Privatleben
und anstößiges Benehmen in öffentlichen Versammlungen sind teils mit Ausschlie¬
ßung von der Anwaltschaft, teils mit schweren Geldbuße« bestraft worden. Der
Betrieb einer Schanlwirtschaft im Hanse des Urwalds durch einen vorgeschobenen
Dritten ist in beiden Instanzen mit einem Verweise für gesühnt erachtet worden.

In dieses Gebiet schlagen anch die meisten der neun Fälle ein, in welchen
über die Zulassung zur Anwaltschaft ehrengerichtlich entschieden wurde. Die Ver-
sagung der Zulassung wurde ausgesprochen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen
wiederholter Unterschlagungen, wegen Beteiligung und leichtfertigen Verhaltens


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196733/189>, abgerufen am 15.01.2025.