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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.

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Strafen und Strafabmessung.

in der Bestrafung Schuldiger als eine der ganzen bürgerlichen Gesellschaft
drohende Gefahr empfunden werde. Faßt man nun die Praxis der Gerichte, wie
sie in der Kriminalstatistik für 1883 zusammengestellt ist, ins Auge, so ergiebt
sich sofort, daß die Milde überall noch Platz greift. Es wurde beispielsweise
im Jahre 1883 in den verschiednen Oberlandesgerichtsbezirken erkannt: bei ein¬
fachem Diebstahl auf Gefängnisstrafe von 3 Monaten und darunter in 95,6 Proz.
(Karlsruhe), in 93,7 Proz. (Königsberg), in 94,3 Proz. (Darmstadt) aller Fälle.
Gefängnisstrafen von über 3 Monaten bis zu einem Jahre erhielten in Karlsruhe
von 2226 wegen einfachen Diebstahls Verurteilten nur 52, in Königsberg von
5778 Verurteilten nur 182, in Darmstadt von 886 Verurteilten nur 21. Nur
gegen 3 wegen einfachen Diebstahls Verurteilte wurde in Darmstadt eine Gefängnis¬
strafe von mehr als 1 Jahr ausgesprochen; eine höhere Strafe wurde überhaupt
nicht erkannt. Und doch droht der Z 242 des Strafgesetzbuchs für den einfachen
Diebstahl Gefängnis bis zu 5 Jahren an. Ähnlich wie in den herausgehobenen,
oft noch schlimmer, ist es in allen andern Obcrlandesgerichtsbezirken. Überall
läßt sich ans den gegebnen Zahlen das Bestreben der Gerichte herauslese", von
dem zulässigen Strafminimum nicht allzuweit sich zu entfernen und mir gering¬
fügige Strafen auszusprechen. Es wird dabei ganz vergessen, daß eine derartige
Anwendung des Strafgesetzes fast ebenso willkürlich ist, als wenn etwa ein
Gericht sich garnicht mehr um den gesetzlichen Strafrahmen kümmern wollte.
Denn wenn der Gesetzgeber ein Vergehen -- nehmen wir der Kürze halber wieder
den Diebstahl -- mit einer Gefängnisstrafe von einem Tage bis zu 5 Jahren
bedroht, so ist er doch der Ansicht, daß der Richter nur in ganz besonders
leichten Fällen ans die geringste Strafe erkennen soll, daß dagegen in allen
gewöhnlichen Fällen eine Gefängnisstrafe, die sich etwa in der Mitte des Straf¬
rahmens bewegt, eintreten soll. Wird nicht dieser Absicht des Gesetzgebers beinahe
Hohn gesprochen, wenn kürzlich ein Gericht, wie in der Zeitschrift des Königlich
Preußischen Statistischen Bureaus, Heft I bis III, Jahrgang 1885, mitgeteilt
wird, gegen eine Mutter, die ihre zehnjährige Stieftochter in fünf Fällen zum
Diebstahl angestiftet hatte, eine Gefängnisstrafe von drei Wochen erkannt hat?
Formell mag diese Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens geblieben sein,
materiell aber ist die Entscheidung ebenso unrichtig, als wenn das Gericht etwa
auf einen Verweis erkannt hätte.

Ich glaube diese Betrachtung nicht besser schließen zu können als mit den
Worten, die am Schlüsse einer längern Abhandlung des Geh. Oberregierungs¬
rates Jlling, abgedruckt in der vorhin erwähnten Zeitschrift des Königlich
Preußischen Statistischen Bureaus, zu lesen sind. Dort heißt es: Dem Ver¬
langen nach strengern Bestrafungen wird gemeinhin mit dem Hinweis darauf
begegnet, daß die barbarischen Strafen der Vorzeit nicht zur Verminderung der
Verbrechen, sondern zur Verrohung des Volkes geführt hätten. Mit diesem
Einwände, der häufig die Form von Deklamationen über die Anforderungen der


Strafen und Strafabmessung.

in der Bestrafung Schuldiger als eine der ganzen bürgerlichen Gesellschaft
drohende Gefahr empfunden werde. Faßt man nun die Praxis der Gerichte, wie
sie in der Kriminalstatistik für 1883 zusammengestellt ist, ins Auge, so ergiebt
sich sofort, daß die Milde überall noch Platz greift. Es wurde beispielsweise
im Jahre 1883 in den verschiednen Oberlandesgerichtsbezirken erkannt: bei ein¬
fachem Diebstahl auf Gefängnisstrafe von 3 Monaten und darunter in 95,6 Proz.
(Karlsruhe), in 93,7 Proz. (Königsberg), in 94,3 Proz. (Darmstadt) aller Fälle.
Gefängnisstrafen von über 3 Monaten bis zu einem Jahre erhielten in Karlsruhe
von 2226 wegen einfachen Diebstahls Verurteilten nur 52, in Königsberg von
5778 Verurteilten nur 182, in Darmstadt von 886 Verurteilten nur 21. Nur
gegen 3 wegen einfachen Diebstahls Verurteilte wurde in Darmstadt eine Gefängnis¬
strafe von mehr als 1 Jahr ausgesprochen; eine höhere Strafe wurde überhaupt
nicht erkannt. Und doch droht der Z 242 des Strafgesetzbuchs für den einfachen
Diebstahl Gefängnis bis zu 5 Jahren an. Ähnlich wie in den herausgehobenen,
oft noch schlimmer, ist es in allen andern Obcrlandesgerichtsbezirken. Überall
läßt sich ans den gegebnen Zahlen das Bestreben der Gerichte herauslese», von
dem zulässigen Strafminimum nicht allzuweit sich zu entfernen und mir gering¬
fügige Strafen auszusprechen. Es wird dabei ganz vergessen, daß eine derartige
Anwendung des Strafgesetzes fast ebenso willkürlich ist, als wenn etwa ein
Gericht sich garnicht mehr um den gesetzlichen Strafrahmen kümmern wollte.
Denn wenn der Gesetzgeber ein Vergehen — nehmen wir der Kürze halber wieder
den Diebstahl — mit einer Gefängnisstrafe von einem Tage bis zu 5 Jahren
bedroht, so ist er doch der Ansicht, daß der Richter nur in ganz besonders
leichten Fällen ans die geringste Strafe erkennen soll, daß dagegen in allen
gewöhnlichen Fällen eine Gefängnisstrafe, die sich etwa in der Mitte des Straf¬
rahmens bewegt, eintreten soll. Wird nicht dieser Absicht des Gesetzgebers beinahe
Hohn gesprochen, wenn kürzlich ein Gericht, wie in der Zeitschrift des Königlich
Preußischen Statistischen Bureaus, Heft I bis III, Jahrgang 1885, mitgeteilt
wird, gegen eine Mutter, die ihre zehnjährige Stieftochter in fünf Fällen zum
Diebstahl angestiftet hatte, eine Gefängnisstrafe von drei Wochen erkannt hat?
Formell mag diese Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens geblieben sein,
materiell aber ist die Entscheidung ebenso unrichtig, als wenn das Gericht etwa
auf einen Verweis erkannt hätte.

Ich glaube diese Betrachtung nicht besser schließen zu können als mit den
Worten, die am Schlüsse einer längern Abhandlung des Geh. Oberregierungs¬
rates Jlling, abgedruckt in der vorhin erwähnten Zeitschrift des Königlich
Preußischen Statistischen Bureaus, zu lesen sind. Dort heißt es: Dem Ver¬
langen nach strengern Bestrafungen wird gemeinhin mit dem Hinweis darauf
begegnet, daß die barbarischen Strafen der Vorzeit nicht zur Verminderung der
Verbrechen, sondern zur Verrohung des Volkes geführt hätten. Mit diesem
Einwände, der häufig die Form von Deklamationen über die Anforderungen der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_196099/512>, abgerufen am 01.09.2024.