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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Zur Beruhigung in der Währungsfrage.

gewicht (Schrot, Legirung) zu unterscheiden, ferner der Münzfuß: die gesetzliche
Bestimmung über die Ausprägung von einem Pfund Feinmetall (z. B. bei den
Thalern dreißig em Pfund fein). Ein etwaiger Abzug als Vergütung für die
Präguugskosten wird Schlagschatz genannt, während man unter Remedium das
zulässige Mindergewicht versteht. Man unterscheidet nun Kurautgeld, nämlich
Geld, welches als gesetzliches Zahlmittel zirkulirt, und Scheidemünze, welche nur
zur Ausgleichung kleinerer Beträge dienen soll, endlich Papiergeld, welches nur
eine Anweisung auf Kurcmtgeld ist und als Kreditgeld uur solange Wert behält,
als das Vertraue" auf die Zahlungsfähigkeit und den Zcchlungswillcn des Ausgebers
besteht. Das Kurcmtgeld ist zertifizirte Waare, darf also nicht unter seinem wirk¬
lichen Metallwert ausgeprägt werden. Für die Scheidemünze ist dagegen eine gering¬
haltigere Ausprägung nicht nur zulässig, weil die Annahme derselben in größern
Beträgen jedermann freisteht, sondern sogar geboten, weil sie im Lande bleiben soll.

Währung nennt man nun diejenige administrative Anordnung, nach welcher
vollwichtige und vollhaltige Edelmetallmüuzen gesetzliche Zahlkraft haben. Wird
dagegen gesetzliche Zahlkraft dem Papiergelde oder der Scheidemünze zuerkannt,
so entsteht der Zwcmgskurs. Jede Währung bestimmt also: 1. die Kuraut¬
münzen nach Gewicht und Feingehalt; 2. die gesetzliche Zahlkraft dieser Münzen.

Die gewährten Münzen können aus Gold oder Silber bestehen, daher sind drei
Fälle denkbar: 1. die Goldwährung, welche den nach Vorschrift ausgeprägten Gold¬
münzen, 2. die Silberwcihrnng, welche den nach Vorschrift ausgeprägten Silber¬
münzen, 3. die Doppelwährung (Bimetallismus), welche den nach Vorschrift ausge¬
prägten Gold- und Silbermünzen gesetzliche Zahlkraft verleiht. Jede dieser Währungen
fordert, daß alle Zahlungen, sofern sie nicht auf eine Münze oder Waare vertrags¬
mäßig lauten, auf Verlangen in der gewährten Münze ausgeführt werden müssen.

Der Charakter der Gold- und Silberwährung ist klar, der der Doppel¬
währung aber ist öfters irrig aufgefaßt worden. Die Doppelwährung unterscheidet
sich von der Gold- und Silberwährung dadurch, daß sie uicht wie jene die
absolute Zahlkraft eines der Edelmetalle festsetzt, sondern die relative, das
Wertverhältnis (die Wertrelativn) zwischen Gold- und Silbermünzen statuirt.
Sie erlaubt dem Schuldner, seine Schuld in Gold- oder Silberkurantmünzen abzu¬
tragen, und zwingt den Gläubiger, sobald nicht vertragsmäßig die Art der Zahlung
ausdrücklich versprochen ist, die Münze anzunehmen, die ihm der Schuldner an¬
bietet. Sie erfordert demnach eine Umwandlung von Gold- in Silberwert, eine
Konversion, die sich nur mit Hilfe einer festen Wertrelation zwischen beiden
Edelmetallen vornehmen läßt. Ohne eine solche konstante Wertrelativn, die in der
französischen Konvention so normirt ist, daß ein Gewichtsteil Feingold gleich 15^
Gewichtsteilen Fcinsilber gerechnet wird, kann eine Doppelwährung nicht bestehen.

In den Ländern der Silberwühruug siud die Goldmünzen dem Kurs
unterworfen, gewöhnlich wird für sie ein Agio (Aufgeld) bezahlt. Ist Überfluß
an Zahlungsmitteln vorhanden, so wird derselbe in den Banken hinterlegt und


Zur Beruhigung in der Währungsfrage.

gewicht (Schrot, Legirung) zu unterscheiden, ferner der Münzfuß: die gesetzliche
Bestimmung über die Ausprägung von einem Pfund Feinmetall (z. B. bei den
Thalern dreißig em Pfund fein). Ein etwaiger Abzug als Vergütung für die
Präguugskosten wird Schlagschatz genannt, während man unter Remedium das
zulässige Mindergewicht versteht. Man unterscheidet nun Kurautgeld, nämlich
Geld, welches als gesetzliches Zahlmittel zirkulirt, und Scheidemünze, welche nur
zur Ausgleichung kleinerer Beträge dienen soll, endlich Papiergeld, welches nur
eine Anweisung auf Kurcmtgeld ist und als Kreditgeld uur solange Wert behält,
als das Vertraue» auf die Zahlungsfähigkeit und den Zcchlungswillcn des Ausgebers
besteht. Das Kurcmtgeld ist zertifizirte Waare, darf also nicht unter seinem wirk¬
lichen Metallwert ausgeprägt werden. Für die Scheidemünze ist dagegen eine gering¬
haltigere Ausprägung nicht nur zulässig, weil die Annahme derselben in größern
Beträgen jedermann freisteht, sondern sogar geboten, weil sie im Lande bleiben soll.

Währung nennt man nun diejenige administrative Anordnung, nach welcher
vollwichtige und vollhaltige Edelmetallmüuzen gesetzliche Zahlkraft haben. Wird
dagegen gesetzliche Zahlkraft dem Papiergelde oder der Scheidemünze zuerkannt,
so entsteht der Zwcmgskurs. Jede Währung bestimmt also: 1. die Kuraut¬
münzen nach Gewicht und Feingehalt; 2. die gesetzliche Zahlkraft dieser Münzen.

Die gewährten Münzen können aus Gold oder Silber bestehen, daher sind drei
Fälle denkbar: 1. die Goldwährung, welche den nach Vorschrift ausgeprägten Gold¬
münzen, 2. die Silberwcihrnng, welche den nach Vorschrift ausgeprägten Silber¬
münzen, 3. die Doppelwährung (Bimetallismus), welche den nach Vorschrift ausge¬
prägten Gold- und Silbermünzen gesetzliche Zahlkraft verleiht. Jede dieser Währungen
fordert, daß alle Zahlungen, sofern sie nicht auf eine Münze oder Waare vertrags¬
mäßig lauten, auf Verlangen in der gewährten Münze ausgeführt werden müssen.

Der Charakter der Gold- und Silberwährung ist klar, der der Doppel¬
währung aber ist öfters irrig aufgefaßt worden. Die Doppelwährung unterscheidet
sich von der Gold- und Silberwährung dadurch, daß sie uicht wie jene die
absolute Zahlkraft eines der Edelmetalle festsetzt, sondern die relative, das
Wertverhältnis (die Wertrelativn) zwischen Gold- und Silbermünzen statuirt.
Sie erlaubt dem Schuldner, seine Schuld in Gold- oder Silberkurantmünzen abzu¬
tragen, und zwingt den Gläubiger, sobald nicht vertragsmäßig die Art der Zahlung
ausdrücklich versprochen ist, die Münze anzunehmen, die ihm der Schuldner an¬
bietet. Sie erfordert demnach eine Umwandlung von Gold- in Silberwert, eine
Konversion, die sich nur mit Hilfe einer festen Wertrelation zwischen beiden
Edelmetallen vornehmen läßt. Ohne eine solche konstante Wertrelativn, die in der
französischen Konvention so normirt ist, daß ein Gewichtsteil Feingold gleich 15^
Gewichtsteilen Fcinsilber gerechnet wird, kann eine Doppelwährung nicht bestehen.

In den Ländern der Silberwühruug siud die Goldmünzen dem Kurs
unterworfen, gewöhnlich wird für sie ein Agio (Aufgeld) bezahlt. Ist Überfluß
an Zahlungsmitteln vorhanden, so wird derselbe in den Banken hinterlegt und


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[0452] Zur Beruhigung in der Währungsfrage. gewicht (Schrot, Legirung) zu unterscheiden, ferner der Münzfuß: die gesetzliche Bestimmung über die Ausprägung von einem Pfund Feinmetall (z. B. bei den Thalern dreißig em Pfund fein). Ein etwaiger Abzug als Vergütung für die Präguugskosten wird Schlagschatz genannt, während man unter Remedium das zulässige Mindergewicht versteht. Man unterscheidet nun Kurautgeld, nämlich Geld, welches als gesetzliches Zahlmittel zirkulirt, und Scheidemünze, welche nur zur Ausgleichung kleinerer Beträge dienen soll, endlich Papiergeld, welches nur eine Anweisung auf Kurcmtgeld ist und als Kreditgeld uur solange Wert behält, als das Vertraue» auf die Zahlungsfähigkeit und den Zcchlungswillcn des Ausgebers besteht. Das Kurcmtgeld ist zertifizirte Waare, darf also nicht unter seinem wirk¬ lichen Metallwert ausgeprägt werden. Für die Scheidemünze ist dagegen eine gering¬ haltigere Ausprägung nicht nur zulässig, weil die Annahme derselben in größern Beträgen jedermann freisteht, sondern sogar geboten, weil sie im Lande bleiben soll. Währung nennt man nun diejenige administrative Anordnung, nach welcher vollwichtige und vollhaltige Edelmetallmüuzen gesetzliche Zahlkraft haben. Wird dagegen gesetzliche Zahlkraft dem Papiergelde oder der Scheidemünze zuerkannt, so entsteht der Zwcmgskurs. Jede Währung bestimmt also: 1. die Kuraut¬ münzen nach Gewicht und Feingehalt; 2. die gesetzliche Zahlkraft dieser Münzen. Die gewährten Münzen können aus Gold oder Silber bestehen, daher sind drei Fälle denkbar: 1. die Goldwährung, welche den nach Vorschrift ausgeprägten Gold¬ münzen, 2. die Silberwcihrnng, welche den nach Vorschrift ausgeprägten Silber¬ münzen, 3. die Doppelwährung (Bimetallismus), welche den nach Vorschrift ausge¬ prägten Gold- und Silbermünzen gesetzliche Zahlkraft verleiht. Jede dieser Währungen fordert, daß alle Zahlungen, sofern sie nicht auf eine Münze oder Waare vertrags¬ mäßig lauten, auf Verlangen in der gewährten Münze ausgeführt werden müssen. Der Charakter der Gold- und Silberwährung ist klar, der der Doppel¬ währung aber ist öfters irrig aufgefaßt worden. Die Doppelwährung unterscheidet sich von der Gold- und Silberwährung dadurch, daß sie uicht wie jene die absolute Zahlkraft eines der Edelmetalle festsetzt, sondern die relative, das Wertverhältnis (die Wertrelativn) zwischen Gold- und Silbermünzen statuirt. Sie erlaubt dem Schuldner, seine Schuld in Gold- oder Silberkurantmünzen abzu¬ tragen, und zwingt den Gläubiger, sobald nicht vertragsmäßig die Art der Zahlung ausdrücklich versprochen ist, die Münze anzunehmen, die ihm der Schuldner an¬ bietet. Sie erfordert demnach eine Umwandlung von Gold- in Silberwert, eine Konversion, die sich nur mit Hilfe einer festen Wertrelation zwischen beiden Edelmetallen vornehmen läßt. Ohne eine solche konstante Wertrelativn, die in der französischen Konvention so normirt ist, daß ein Gewichtsteil Feingold gleich 15^ Gewichtsteilen Fcinsilber gerechnet wird, kann eine Doppelwährung nicht bestehen. In den Ländern der Silberwühruug siud die Goldmünzen dem Kurs unterworfen, gewöhnlich wird für sie ein Agio (Aufgeld) bezahlt. Ist Überfluß an Zahlungsmitteln vorhanden, so wird derselbe in den Banken hinterlegt und

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/452>, abgerufen am 07.01.2025.