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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen.

dessen Stellung der Verfasser immer als eine "gerichtliche" bezeichnet, obwohl dieser
Beamte doch ein beim Strafgerichte thätiger Verwaltungsbenmter ist.

Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so erscheinen mich die Klagen und
Forderungen des Verfassers in einem andern Lichte. Recht mag er höchstens darin
haben, daß die Stellung der Polizeibeamten (auch hier wird der landläufige Aus¬
druck "Polizei" gebraucht) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in etwas andrer
Weise ronstruirt werden könnte, denn man kann zugeben, daß es besser (wenn mich
nicht einfacher und billiger) wäre, wenn die Staatsanwaltschaft ihre eignen Er-
mittlnugsbeamten hätte; was aber in dem Aufsatze Gerlands über die Vertretung
der Polizeilicher Interessen vor Gericht, namentlich nach vorausgegangener polizei¬
licher Strafverfügung, und was endlich über die richterliche Prüfung von behörd¬
lichen Pvlizeiverordnungen gesagt ist, kauu nimmermehr als zutreffend angesehen
werden. Wollte man auf den letzten Punkt näher eingehen, so könnte man ganze
Bände darüber schreiben, denn man müßte zurückgehen auf die Entstehung des be¬
hördlichen Pvlizeiverordnungsrechtes, welche in den Anfang unsers Jahrhunderts
fällt.*) Es mag deshalb hier nnr erwähnt werden, daß das Schöffengericht der¬
gleichen Polizcivervrdnungen keineswegs "außer Kraft setzen," sondern dieselben in
dein gegebenen Falle nur für rechtsuncmwendbar erachten kann. Das ist in der
Praxis ein ganz erheblicher Unterschied, wie dies wohl weiter keines Beweises
bedarf. Außerdem geschieht die Prüfung der behördlichen Polizeiverordnnngen Von¬
seiten des Schöffengerichtes nicht in der Eigenschaft einer Kontrolbehörde über der
Polizeibehörde, sondern im Interesse des Angeklagten, welcher einen verfassungs-
mäßigen Anspruch darauf hat, daß er nach dem rief entstandenen und bestehenden
Rechte beurteilt werde.

Der Wunsch, daß die Prüfung der Rechtsgiltigkeit derartiger Verordnungen
den Verwaltungsgerichten übertragen werden möge, ist, soweit es sich um die Straf-
rechtspflege handelt, unerfüllbar, im übrigen aber längst erfüllt, wovon man sich
bei der Lektüre zahlreicher Entscheidungen des Oberverwaltuugsgerichtes leicht über¬
zeugen kann. Man vergleiche nur beispielsweise Band II, S. 112, 397, 431; III, 339;
IV, 372; V, 444; VII, 380; VIII, 292, 313, 327; IX. 412. 36S; X, 206.
Lehrreich für die vorliegende Frage, wenn auch im einzelnen nicht mehr vollständig
zutreffend (5 131 des Landesverwaltuugsgesetzcs vom 30. Juli 1883) und mit
einem recht störenden Druckfehler behaftet,"*) ist auch das Erkenntnis des Gerichts¬
hofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. April 1881 (Min.-Bl. d.
i. B., S. 208).


Karl j?arey.
Die Kandidatur Rothschild.

In Paris hat sich vor kurzem ein Vorgang
abgespielt, der an und für sich nicht eben wichtig und bedeutungsvoll, dennoch
typisch für gewisse unerquickliche Thatsachen der gegenwärtigen "Kulturperiode" ist.
Die altgefeierte Pariser Akademie (Institut alö 1''ranvö), welche bekanntlich neben der
eigentlichen die Spitze bildenden "französischen Akademie" (den "vierzig Unsterb¬
lichen") noch eine "Akademie der Inschriften und schönen Wissenschaften," eine
"Akademie der Wissenschaften" (Mathematik und Naturwissenschaften), eine "Akademie
der schönen Künste" und endlich die "Akademie der moralischen und politischen




S. Parey. Das behördliche Polizei-Strafordnungsrecht in Preußen. Berlin, H. W.
Müller.
**) Im drittletzten Absätze auf S. 209 steht "und" der Polizeiverfügung, es muß aber
heißen "unter."
Notizen.

dessen Stellung der Verfasser immer als eine „gerichtliche" bezeichnet, obwohl dieser
Beamte doch ein beim Strafgerichte thätiger Verwaltungsbenmter ist.

Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so erscheinen mich die Klagen und
Forderungen des Verfassers in einem andern Lichte. Recht mag er höchstens darin
haben, daß die Stellung der Polizeibeamten (auch hier wird der landläufige Aus¬
druck „Polizei" gebraucht) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in etwas andrer
Weise ronstruirt werden könnte, denn man kann zugeben, daß es besser (wenn mich
nicht einfacher und billiger) wäre, wenn die Staatsanwaltschaft ihre eignen Er-
mittlnugsbeamten hätte; was aber in dem Aufsatze Gerlands über die Vertretung
der Polizeilicher Interessen vor Gericht, namentlich nach vorausgegangener polizei¬
licher Strafverfügung, und was endlich über die richterliche Prüfung von behörd¬
lichen Pvlizeiverordnungen gesagt ist, kauu nimmermehr als zutreffend angesehen
werden. Wollte man auf den letzten Punkt näher eingehen, so könnte man ganze
Bände darüber schreiben, denn man müßte zurückgehen auf die Entstehung des be¬
hördlichen Pvlizeiverordnungsrechtes, welche in den Anfang unsers Jahrhunderts
fällt.*) Es mag deshalb hier nnr erwähnt werden, daß das Schöffengericht der¬
gleichen Polizcivervrdnungen keineswegs „außer Kraft setzen," sondern dieselben in
dein gegebenen Falle nur für rechtsuncmwendbar erachten kann. Das ist in der
Praxis ein ganz erheblicher Unterschied, wie dies wohl weiter keines Beweises
bedarf. Außerdem geschieht die Prüfung der behördlichen Polizeiverordnnngen Von¬
seiten des Schöffengerichtes nicht in der Eigenschaft einer Kontrolbehörde über der
Polizeibehörde, sondern im Interesse des Angeklagten, welcher einen verfassungs-
mäßigen Anspruch darauf hat, daß er nach dem rief entstandenen und bestehenden
Rechte beurteilt werde.

Der Wunsch, daß die Prüfung der Rechtsgiltigkeit derartiger Verordnungen
den Verwaltungsgerichten übertragen werden möge, ist, soweit es sich um die Straf-
rechtspflege handelt, unerfüllbar, im übrigen aber längst erfüllt, wovon man sich
bei der Lektüre zahlreicher Entscheidungen des Oberverwaltuugsgerichtes leicht über¬
zeugen kann. Man vergleiche nur beispielsweise Band II, S. 112, 397, 431; III, 339;
IV, 372; V, 444; VII, 380; VIII, 292, 313, 327; IX. 412. 36S; X, 206.
Lehrreich für die vorliegende Frage, wenn auch im einzelnen nicht mehr vollständig
zutreffend (5 131 des Landesverwaltuugsgesetzcs vom 30. Juli 1883) und mit
einem recht störenden Druckfehler behaftet,"*) ist auch das Erkenntnis des Gerichts¬
hofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. April 1881 (Min.-Bl. d.
i. B., S. 208).


Karl j?arey.
Die Kandidatur Rothschild.

In Paris hat sich vor kurzem ein Vorgang
abgespielt, der an und für sich nicht eben wichtig und bedeutungsvoll, dennoch
typisch für gewisse unerquickliche Thatsachen der gegenwärtigen „Kulturperiode" ist.
Die altgefeierte Pariser Akademie (Institut alö 1''ranvö), welche bekanntlich neben der
eigentlichen die Spitze bildenden „französischen Akademie" (den „vierzig Unsterb¬
lichen") noch eine „Akademie der Inschriften und schönen Wissenschaften," eine
„Akademie der Wissenschaften" (Mathematik und Naturwissenschaften), eine „Akademie
der schönen Künste" und endlich die „Akademie der moralischen und politischen




S. Parey. Das behördliche Polizei-Strafordnungsrecht in Preußen. Berlin, H. W.
Müller.
**) Im drittletzten Absätze auf S. 209 steht „und" der Polizeiverfügung, es muß aber
heißen „unter."
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[0441] Notizen. dessen Stellung der Verfasser immer als eine „gerichtliche" bezeichnet, obwohl dieser Beamte doch ein beim Strafgerichte thätiger Verwaltungsbenmter ist. Stellt man sich auf diesen Standpunkt, so erscheinen mich die Klagen und Forderungen des Verfassers in einem andern Lichte. Recht mag er höchstens darin haben, daß die Stellung der Polizeibeamten (auch hier wird der landläufige Aus¬ druck „Polizei" gebraucht) im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in etwas andrer Weise ronstruirt werden könnte, denn man kann zugeben, daß es besser (wenn mich nicht einfacher und billiger) wäre, wenn die Staatsanwaltschaft ihre eignen Er- mittlnugsbeamten hätte; was aber in dem Aufsatze Gerlands über die Vertretung der Polizeilicher Interessen vor Gericht, namentlich nach vorausgegangener polizei¬ licher Strafverfügung, und was endlich über die richterliche Prüfung von behörd¬ lichen Pvlizeiverordnungen gesagt ist, kauu nimmermehr als zutreffend angesehen werden. Wollte man auf den letzten Punkt näher eingehen, so könnte man ganze Bände darüber schreiben, denn man müßte zurückgehen auf die Entstehung des be¬ hördlichen Pvlizeiverordnungsrechtes, welche in den Anfang unsers Jahrhunderts fällt.*) Es mag deshalb hier nnr erwähnt werden, daß das Schöffengericht der¬ gleichen Polizcivervrdnungen keineswegs „außer Kraft setzen," sondern dieselben in dein gegebenen Falle nur für rechtsuncmwendbar erachten kann. Das ist in der Praxis ein ganz erheblicher Unterschied, wie dies wohl weiter keines Beweises bedarf. Außerdem geschieht die Prüfung der behördlichen Polizeiverordnnngen Von¬ seiten des Schöffengerichtes nicht in der Eigenschaft einer Kontrolbehörde über der Polizeibehörde, sondern im Interesse des Angeklagten, welcher einen verfassungs- mäßigen Anspruch darauf hat, daß er nach dem rief entstandenen und bestehenden Rechte beurteilt werde. Der Wunsch, daß die Prüfung der Rechtsgiltigkeit derartiger Verordnungen den Verwaltungsgerichten übertragen werden möge, ist, soweit es sich um die Straf- rechtspflege handelt, unerfüllbar, im übrigen aber längst erfüllt, wovon man sich bei der Lektüre zahlreicher Entscheidungen des Oberverwaltuugsgerichtes leicht über¬ zeugen kann. Man vergleiche nur beispielsweise Band II, S. 112, 397, 431; III, 339; IV, 372; V, 444; VII, 380; VIII, 292, 313, 327; IX. 412. 36S; X, 206. Lehrreich für die vorliegende Frage, wenn auch im einzelnen nicht mehr vollständig zutreffend (5 131 des Landesverwaltuugsgesetzcs vom 30. Juli 1883) und mit einem recht störenden Druckfehler behaftet,"*) ist auch das Erkenntnis des Gerichts¬ hofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. April 1881 (Min.-Bl. d. i. B., S. 208). Karl j?arey. Die Kandidatur Rothschild. In Paris hat sich vor kurzem ein Vorgang abgespielt, der an und für sich nicht eben wichtig und bedeutungsvoll, dennoch typisch für gewisse unerquickliche Thatsachen der gegenwärtigen „Kulturperiode" ist. Die altgefeierte Pariser Akademie (Institut alö 1''ranvö), welche bekanntlich neben der eigentlichen die Spitze bildenden „französischen Akademie" (den „vierzig Unsterb¬ lichen") noch eine „Akademie der Inschriften und schönen Wissenschaften," eine „Akademie der Wissenschaften" (Mathematik und Naturwissenschaften), eine „Akademie der schönen Künste" und endlich die „Akademie der moralischen und politischen S. Parey. Das behördliche Polizei-Strafordnungsrecht in Preußen. Berlin, H. W. Müller. **) Im drittletzten Absätze auf S. 209 steht „und" der Polizeiverfügung, es muß aber heißen „unter."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/441>, abgerufen am 22.07.2024.