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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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Notizen.

Sprachgebrauche zu verstehen, es muß eine Erwerbung und bezw. eine Entäuße¬
rung des -- freien -- Wahlrechts für irgendein, das Privatinteresse des Wahlberech¬
tigten berührendes Entgelt stattgefunden haben, die Ausübung des Wahlrechtes
muß dem Wahlberechtigten feil geworden sein, ohne daß es auf eine besondre
zivilistische Obligation ankommt. Insbesondre ist zur Vollendung des Vergehens
weder die wirkliche Stimmabgabe noch die Gewährung des Vorteils seitens des
Versprechenden wesentlich. Immer aber ist eine erkennbar gemachte Willenseini-
gung des sogenannten Käufers und Verkäufers, insofern ein ausdrücklich erklärtes
oder aus schlüssigen Handlungen zu entnehmendes (vertragsmäßiges) Abkommen er¬
forderlich." Es ist einleuchtend, daß bei einer solchen Beschränkung des strafbaren
Stimmeuknufs uur ganz wenige, besonders eklatante Fälle zu eiuer Verurteilung führen
können. Zunächst ist die Beweisfrage sehr schwierig. Käufer und Verkäufer der
Stimmen sind mit Strafe bedroht. Beide haben also ein wichtiges gemeinsames
Interesse an der Geheimhaltung des Geschäfts, und es kommen daher nur ganz
seltene Fälle, in denen mit besondrer Unvorsichtigkeit Verfahren wurde, zur allge¬
meinen Kenntnis und vor die Gerichte. Dazu kommt, daß der innere Vorgang,
durch den sich der Verkäufer der Stimme der -- freien -- Wahl entäußert und ans
das Anerbieten des Käufers eingeht, dein Leugnenden gegenüber nur sehr schwer
zu beweisen ist. Schon mit Rücksicht hierauf ist Paragraph 109 sast illusorisch.
Aber auch wenn die Beweisfrage nicht so schwierig und eine Verurteilung ans
Paragraph 109 thatsächlich leichter herbeizuführen wäre, als es der Fall ist, ent¬
steht doch die Frage, ob es richtig sei, nnr die Wahlbeeinflussuug durch Gewalt
oder Bedrohung oder durch vollendeten Stimmenkauf unter Strafe zu stellen und
alle andern Wahlbceinflussungen, seien sie auch uoch so widerwärtig und unmoralisch,
straflos zu lassen. Wir glauben diese Frage verneinen zu müssen. Freilich wird
mit Recht eingewendet werden, daß die Grenze zwischen erlaubter, durchaus unverfäng¬
licher Gewinnung von Einfluß auf eine Wahlstimme und die Erlangung einer solchen
durch mehr oder minder leisen Zwang sehr schwer zu ziehen sei. Wir geben das
zu. Indessen wird es doch immerhin möglich sein, dem Paragraphen 109 eine
solche Fassung zu geben, daß auch die illegale Wahlbeeinflussuug wenigstens zum
Teil, soweit sie in der Form des Versprechens eines Entgeltes überhaupt zu tage
tritt, unter Strafe gestellt werden kaum. Bis jetzt bedroht das Strafgesetzbuch
uur den vollendeten Stimmenkauf mit Strafe. Wenn daher, wie es in Hessen bei
den direkten Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen auf dein Lande die Regel
ist, die Kandidaten eine je nach der Größe ihres Geldbeutels längere oder kürzere
Zeit vor der Wahl in bestimmten Wirtschaften an ihre Anhänger und solche, die
es werden wollen, unentgeltlich Speise und Trank uach Belieben gewähren, so ist
das straflos. Es liegt nnr ein Versuch vor, die Wähler zu beeinflusse". Auch
werden sie wohl beeinflußt, aber der Thatbestand des Paragraphen 109 ist auch
dann noch nicht gegeben, denn es fehlt die Willenseinigung eines Käufers und
eines Verkäufers, sowie der Nachweis, daß der das Freibier benutzende Wähler
sich dadurch seines freien Wahlrechtes entäußert habe oder auch uur habe entäußern
wollen, umsomehr als viele stimmberechtigte es nicht verschmähen, bei allen Kan¬
didaten hcrumzukueipen. Aehnliches kommt bei alleu andern Wahlen vor,
insbesondre geschieht es bei den Reichstngswahlen nicht selten, daß, ab¬
gesehen von den allgemeinen goldenen Versprechungen, die namentlich
die Kandidaten der radikalen Parteien ihren Wählern zu machen Pflegen,
dem einen Wähler hier, dem andern da bestimmtes Entgelt strafrechtlich nicht
greifbar in Aussicht gestellt wird, um ihn zur Abgabe seiner Stimme in gewisser


Notizen.

Sprachgebrauche zu verstehen, es muß eine Erwerbung und bezw. eine Entäuße¬
rung des — freien — Wahlrechts für irgendein, das Privatinteresse des Wahlberech¬
tigten berührendes Entgelt stattgefunden haben, die Ausübung des Wahlrechtes
muß dem Wahlberechtigten feil geworden sein, ohne daß es auf eine besondre
zivilistische Obligation ankommt. Insbesondre ist zur Vollendung des Vergehens
weder die wirkliche Stimmabgabe noch die Gewährung des Vorteils seitens des
Versprechenden wesentlich. Immer aber ist eine erkennbar gemachte Willenseini-
gung des sogenannten Käufers und Verkäufers, insofern ein ausdrücklich erklärtes
oder aus schlüssigen Handlungen zu entnehmendes (vertragsmäßiges) Abkommen er¬
forderlich." Es ist einleuchtend, daß bei einer solchen Beschränkung des strafbaren
Stimmeuknufs uur ganz wenige, besonders eklatante Fälle zu eiuer Verurteilung führen
können. Zunächst ist die Beweisfrage sehr schwierig. Käufer und Verkäufer der
Stimmen sind mit Strafe bedroht. Beide haben also ein wichtiges gemeinsames
Interesse an der Geheimhaltung des Geschäfts, und es kommen daher nur ganz
seltene Fälle, in denen mit besondrer Unvorsichtigkeit Verfahren wurde, zur allge¬
meinen Kenntnis und vor die Gerichte. Dazu kommt, daß der innere Vorgang,
durch den sich der Verkäufer der Stimme der — freien — Wahl entäußert und ans
das Anerbieten des Käufers eingeht, dein Leugnenden gegenüber nur sehr schwer
zu beweisen ist. Schon mit Rücksicht hierauf ist Paragraph 109 sast illusorisch.
Aber auch wenn die Beweisfrage nicht so schwierig und eine Verurteilung ans
Paragraph 109 thatsächlich leichter herbeizuführen wäre, als es der Fall ist, ent¬
steht doch die Frage, ob es richtig sei, nnr die Wahlbeeinflussuug durch Gewalt
oder Bedrohung oder durch vollendeten Stimmenkauf unter Strafe zu stellen und
alle andern Wahlbceinflussungen, seien sie auch uoch so widerwärtig und unmoralisch,
straflos zu lassen. Wir glauben diese Frage verneinen zu müssen. Freilich wird
mit Recht eingewendet werden, daß die Grenze zwischen erlaubter, durchaus unverfäng¬
licher Gewinnung von Einfluß auf eine Wahlstimme und die Erlangung einer solchen
durch mehr oder minder leisen Zwang sehr schwer zu ziehen sei. Wir geben das
zu. Indessen wird es doch immerhin möglich sein, dem Paragraphen 109 eine
solche Fassung zu geben, daß auch die illegale Wahlbeeinflussuug wenigstens zum
Teil, soweit sie in der Form des Versprechens eines Entgeltes überhaupt zu tage
tritt, unter Strafe gestellt werden kaum. Bis jetzt bedroht das Strafgesetzbuch
uur den vollendeten Stimmenkauf mit Strafe. Wenn daher, wie es in Hessen bei
den direkten Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen auf dein Lande die Regel
ist, die Kandidaten eine je nach der Größe ihres Geldbeutels längere oder kürzere
Zeit vor der Wahl in bestimmten Wirtschaften an ihre Anhänger und solche, die
es werden wollen, unentgeltlich Speise und Trank uach Belieben gewähren, so ist
das straflos. Es liegt nnr ein Versuch vor, die Wähler zu beeinflusse«. Auch
werden sie wohl beeinflußt, aber der Thatbestand des Paragraphen 109 ist auch
dann noch nicht gegeben, denn es fehlt die Willenseinigung eines Käufers und
eines Verkäufers, sowie der Nachweis, daß der das Freibier benutzende Wähler
sich dadurch seines freien Wahlrechtes entäußert habe oder auch uur habe entäußern
wollen, umsomehr als viele stimmberechtigte es nicht verschmähen, bei allen Kan¬
didaten hcrumzukueipen. Aehnliches kommt bei alleu andern Wahlen vor,
insbesondre geschieht es bei den Reichstngswahlen nicht selten, daß, ab¬
gesehen von den allgemeinen goldenen Versprechungen, die namentlich
die Kandidaten der radikalen Parteien ihren Wählern zu machen Pflegen,
dem einen Wähler hier, dem andern da bestimmtes Entgelt strafrechtlich nicht
greifbar in Aussicht gestellt wird, um ihn zur Abgabe seiner Stimme in gewisser


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[0170] Notizen. Sprachgebrauche zu verstehen, es muß eine Erwerbung und bezw. eine Entäuße¬ rung des — freien — Wahlrechts für irgendein, das Privatinteresse des Wahlberech¬ tigten berührendes Entgelt stattgefunden haben, die Ausübung des Wahlrechtes muß dem Wahlberechtigten feil geworden sein, ohne daß es auf eine besondre zivilistische Obligation ankommt. Insbesondre ist zur Vollendung des Vergehens weder die wirkliche Stimmabgabe noch die Gewährung des Vorteils seitens des Versprechenden wesentlich. Immer aber ist eine erkennbar gemachte Willenseini- gung des sogenannten Käufers und Verkäufers, insofern ein ausdrücklich erklärtes oder aus schlüssigen Handlungen zu entnehmendes (vertragsmäßiges) Abkommen er¬ forderlich." Es ist einleuchtend, daß bei einer solchen Beschränkung des strafbaren Stimmeuknufs uur ganz wenige, besonders eklatante Fälle zu eiuer Verurteilung führen können. Zunächst ist die Beweisfrage sehr schwierig. Käufer und Verkäufer der Stimmen sind mit Strafe bedroht. Beide haben also ein wichtiges gemeinsames Interesse an der Geheimhaltung des Geschäfts, und es kommen daher nur ganz seltene Fälle, in denen mit besondrer Unvorsichtigkeit Verfahren wurde, zur allge¬ meinen Kenntnis und vor die Gerichte. Dazu kommt, daß der innere Vorgang, durch den sich der Verkäufer der Stimme der — freien — Wahl entäußert und ans das Anerbieten des Käufers eingeht, dein Leugnenden gegenüber nur sehr schwer zu beweisen ist. Schon mit Rücksicht hierauf ist Paragraph 109 sast illusorisch. Aber auch wenn die Beweisfrage nicht so schwierig und eine Verurteilung ans Paragraph 109 thatsächlich leichter herbeizuführen wäre, als es der Fall ist, ent¬ steht doch die Frage, ob es richtig sei, nnr die Wahlbeeinflussuug durch Gewalt oder Bedrohung oder durch vollendeten Stimmenkauf unter Strafe zu stellen und alle andern Wahlbceinflussungen, seien sie auch uoch so widerwärtig und unmoralisch, straflos zu lassen. Wir glauben diese Frage verneinen zu müssen. Freilich wird mit Recht eingewendet werden, daß die Grenze zwischen erlaubter, durchaus unverfäng¬ licher Gewinnung von Einfluß auf eine Wahlstimme und die Erlangung einer solchen durch mehr oder minder leisen Zwang sehr schwer zu ziehen sei. Wir geben das zu. Indessen wird es doch immerhin möglich sein, dem Paragraphen 109 eine solche Fassung zu geben, daß auch die illegale Wahlbeeinflussuug wenigstens zum Teil, soweit sie in der Form des Versprechens eines Entgeltes überhaupt zu tage tritt, unter Strafe gestellt werden kaum. Bis jetzt bedroht das Strafgesetzbuch uur den vollendeten Stimmenkauf mit Strafe. Wenn daher, wie es in Hessen bei den direkten Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen auf dein Lande die Regel ist, die Kandidaten eine je nach der Größe ihres Geldbeutels längere oder kürzere Zeit vor der Wahl in bestimmten Wirtschaften an ihre Anhänger und solche, die es werden wollen, unentgeltlich Speise und Trank uach Belieben gewähren, so ist das straflos. Es liegt nnr ein Versuch vor, die Wähler zu beeinflusse«. Auch werden sie wohl beeinflußt, aber der Thatbestand des Paragraphen 109 ist auch dann noch nicht gegeben, denn es fehlt die Willenseinigung eines Käufers und eines Verkäufers, sowie der Nachweis, daß der das Freibier benutzende Wähler sich dadurch seines freien Wahlrechtes entäußert habe oder auch uur habe entäußern wollen, umsomehr als viele stimmberechtigte es nicht verschmähen, bei allen Kan¬ didaten hcrumzukueipen. Aehnliches kommt bei alleu andern Wahlen vor, insbesondre geschieht es bei den Reichstngswahlen nicht selten, daß, ab¬ gesehen von den allgemeinen goldenen Versprechungen, die namentlich die Kandidaten der radikalen Parteien ihren Wählern zu machen Pflegen, dem einen Wähler hier, dem andern da bestimmtes Entgelt strafrechtlich nicht greifbar in Aussicht gestellt wird, um ihn zur Abgabe seiner Stimme in gewisser

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/170>, abgerufen am 22.07.2024.