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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Ans der viplomatenschule.

konkurrirende Gerichtsbarkeit, sodciß die episkopale Amtsgewalt in allen Ange¬
legenheiten, welche sie an sich zu reißen beliebten, vollständig in ihre Hände
geriet. Von diesen Anmaßungen der päpstlichen Gesandten, über die von An¬
fang an vielfach Beschwerde geführt wurde, befreiten sich nach der Reformation
die protestantischen Staaten vollständig, und die katholischen begannen sie durch
Konkordate mit dem heiligen Stuhle zu beschränken, bis schließlich ein kaiser¬
liches Reskript vom 12. Oktober 1785 den im deutschen Reiche residirenden
Nuntien jedwede Jurisdiktion entzog, ein Akt, welcher die Erzbischöfe von Mainz,
Trier, Köln und Salzburg zu der Emser Punktation vom 25. August 1786
bewog, in welcher u. ni. bestimmt wurde: "Ebenso hören die Nuutiaturen in
Zukunft völlig auf; die Nuntien können nichts andres als päpstliche Gesandte sein
und dürfen keine Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr vornehmen." Zwar
protestirte der Papst Pius der Sechste später gegen diese Verabredung, aber
die maßlosen Ansprüche dieser päpstlichen Vikare waren und blieben zurück¬
gewiesen. Jetzt hängt es allenthalben von der Genehmigung der Regierung ab,
der ein Legat oder Nuntius zugedacht ist, ihn anzunehmen, und dieselbe ist kraft
ihres Oberaufsichtsrechtes befugt, vorher Vorlegung der i'g,vult>g.t,<Z8, d. h. der
Vollmachten und Instruktionen des betreffenden Prälaten, und das Versprechen
desselben zu verlangen, nur diejenigen zu gebrauchen, welchen sie ihr Planet
erteilt hat.
'

Die zweite Klasse der Diplomaten umfaßt die snvo^Sö oräinmrss und
öxtraoräinkürö", die mmistrizs Mnixotönti-ürss, den österreichischen Jnternuntius
in Konstantinopel und die Jnternuntien des Papstes, die dritte die Minister¬
residenten, die Residenten (ein Titel, der jetzt selten ist), die Geschäftsträger, die
-lizsnts äixl0i"g.ticiuiZ8 und die Konsuln, soweit ihnen gewisse gesandtschaftliche
Geschäfte zugewiesen und sie zu diesem Zwecke beglaubigt sind. In der neuesten
Zeit ist es ungebräuchlich geworden, 6nvoz?ö8 oräinairss anzustellen, und andrerseits
werden die Titel eines "znvo/6 sxtrkwräiniZ.irs und eines nünistriz xlsnixotsn-
tiairs in der Regel mit einander verbunden, wenn es einen Gesandten der
zweiten Rangordnung zu charcckterisiren gilt. Ihrem Auftrage nach unterscheidet
man Geschäftsgesandte (miiuströs nsgotia-tsurs) und Zeremonialgesandte (uuiüstrW
ä'öticiußttö oder ÜAurMts), welche letzteren gewöhnlich nur Höflichkeitspflichten
zu erfüllen, z. B. eine Thronbesteigung anzuzeigen, einen hohen Orden zu über¬
reichen, einen Glückwunsch abzustatten, um eine Prinzessin zu werben, bei einer
Taufe oder Trauung zu assistiren oder ähnliches zu verrichten haben. Man
wählt zu solchen Missionen besonders vornehme Persönlichkeiten und stattet sie
des weitern Glanzes halber mit Botschafterrang aus.

Vieles von dem Bisherigen erinnert lebhaft an byzantinische Einrichtungen
und an die chinesischen Mandarinen vom blauen, gelben und roten Knopfe, von
einer, zwei und drei Pfauenfedern, aber kennen muß man es; denn es ist für
nicht wenige brave Menschenkinder von gleich hoher Wichtigkeit wie die Kenntnis


Ans der viplomatenschule.

konkurrirende Gerichtsbarkeit, sodciß die episkopale Amtsgewalt in allen Ange¬
legenheiten, welche sie an sich zu reißen beliebten, vollständig in ihre Hände
geriet. Von diesen Anmaßungen der päpstlichen Gesandten, über die von An¬
fang an vielfach Beschwerde geführt wurde, befreiten sich nach der Reformation
die protestantischen Staaten vollständig, und die katholischen begannen sie durch
Konkordate mit dem heiligen Stuhle zu beschränken, bis schließlich ein kaiser¬
liches Reskript vom 12. Oktober 1785 den im deutschen Reiche residirenden
Nuntien jedwede Jurisdiktion entzog, ein Akt, welcher die Erzbischöfe von Mainz,
Trier, Köln und Salzburg zu der Emser Punktation vom 25. August 1786
bewog, in welcher u. ni. bestimmt wurde: „Ebenso hören die Nuutiaturen in
Zukunft völlig auf; die Nuntien können nichts andres als päpstliche Gesandte sein
und dürfen keine Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr vornehmen." Zwar
protestirte der Papst Pius der Sechste später gegen diese Verabredung, aber
die maßlosen Ansprüche dieser päpstlichen Vikare waren und blieben zurück¬
gewiesen. Jetzt hängt es allenthalben von der Genehmigung der Regierung ab,
der ein Legat oder Nuntius zugedacht ist, ihn anzunehmen, und dieselbe ist kraft
ihres Oberaufsichtsrechtes befugt, vorher Vorlegung der i'g,vult>g.t,<Z8, d. h. der
Vollmachten und Instruktionen des betreffenden Prälaten, und das Versprechen
desselben zu verlangen, nur diejenigen zu gebrauchen, welchen sie ihr Planet
erteilt hat.
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Die zweite Klasse der Diplomaten umfaßt die snvo^Sö oräinmrss und
öxtraoräinkürö«, die mmistrizs Mnixotönti-ürss, den österreichischen Jnternuntius
in Konstantinopel und die Jnternuntien des Papstes, die dritte die Minister¬
residenten, die Residenten (ein Titel, der jetzt selten ist), die Geschäftsträger, die
-lizsnts äixl0i»g.ticiuiZ8 und die Konsuln, soweit ihnen gewisse gesandtschaftliche
Geschäfte zugewiesen und sie zu diesem Zwecke beglaubigt sind. In der neuesten
Zeit ist es ungebräuchlich geworden, 6nvoz?ö8 oräinairss anzustellen, und andrerseits
werden die Titel eines «znvo/6 sxtrkwräiniZ.irs und eines nünistriz xlsnixotsn-
tiairs in der Regel mit einander verbunden, wenn es einen Gesandten der
zweiten Rangordnung zu charcckterisiren gilt. Ihrem Auftrage nach unterscheidet
man Geschäftsgesandte (miiuströs nsgotia-tsurs) und Zeremonialgesandte (uuiüstrW
ä'öticiußttö oder ÜAurMts), welche letzteren gewöhnlich nur Höflichkeitspflichten
zu erfüllen, z. B. eine Thronbesteigung anzuzeigen, einen hohen Orden zu über¬
reichen, einen Glückwunsch abzustatten, um eine Prinzessin zu werben, bei einer
Taufe oder Trauung zu assistiren oder ähnliches zu verrichten haben. Man
wählt zu solchen Missionen besonders vornehme Persönlichkeiten und stattet sie
des weitern Glanzes halber mit Botschafterrang aus.

Vieles von dem Bisherigen erinnert lebhaft an byzantinische Einrichtungen
und an die chinesischen Mandarinen vom blauen, gelben und roten Knopfe, von
einer, zwei und drei Pfauenfedern, aber kennen muß man es; denn es ist für
nicht wenige brave Menschenkinder von gleich hoher Wichtigkeit wie die Kenntnis


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[0365] Ans der viplomatenschule. konkurrirende Gerichtsbarkeit, sodciß die episkopale Amtsgewalt in allen Ange¬ legenheiten, welche sie an sich zu reißen beliebten, vollständig in ihre Hände geriet. Von diesen Anmaßungen der päpstlichen Gesandten, über die von An¬ fang an vielfach Beschwerde geführt wurde, befreiten sich nach der Reformation die protestantischen Staaten vollständig, und die katholischen begannen sie durch Konkordate mit dem heiligen Stuhle zu beschränken, bis schließlich ein kaiser¬ liches Reskript vom 12. Oktober 1785 den im deutschen Reiche residirenden Nuntien jedwede Jurisdiktion entzog, ein Akt, welcher die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln und Salzburg zu der Emser Punktation vom 25. August 1786 bewog, in welcher u. ni. bestimmt wurde: „Ebenso hören die Nuutiaturen in Zukunft völlig auf; die Nuntien können nichts andres als päpstliche Gesandte sein und dürfen keine Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehr vornehmen." Zwar protestirte der Papst Pius der Sechste später gegen diese Verabredung, aber die maßlosen Ansprüche dieser päpstlichen Vikare waren und blieben zurück¬ gewiesen. Jetzt hängt es allenthalben von der Genehmigung der Regierung ab, der ein Legat oder Nuntius zugedacht ist, ihn anzunehmen, und dieselbe ist kraft ihres Oberaufsichtsrechtes befugt, vorher Vorlegung der i'g,vult>g.t,<Z8, d. h. der Vollmachten und Instruktionen des betreffenden Prälaten, und das Versprechen desselben zu verlangen, nur diejenigen zu gebrauchen, welchen sie ihr Planet erteilt hat. ' Die zweite Klasse der Diplomaten umfaßt die snvo^Sö oräinmrss und öxtraoräinkürö«, die mmistrizs Mnixotönti-ürss, den österreichischen Jnternuntius in Konstantinopel und die Jnternuntien des Papstes, die dritte die Minister¬ residenten, die Residenten (ein Titel, der jetzt selten ist), die Geschäftsträger, die -lizsnts äixl0i»g.ticiuiZ8 und die Konsuln, soweit ihnen gewisse gesandtschaftliche Geschäfte zugewiesen und sie zu diesem Zwecke beglaubigt sind. In der neuesten Zeit ist es ungebräuchlich geworden, 6nvoz?ö8 oräinairss anzustellen, und andrerseits werden die Titel eines «znvo/6 sxtrkwräiniZ.irs und eines nünistriz xlsnixotsn- tiairs in der Regel mit einander verbunden, wenn es einen Gesandten der zweiten Rangordnung zu charcckterisiren gilt. Ihrem Auftrage nach unterscheidet man Geschäftsgesandte (miiuströs nsgotia-tsurs) und Zeremonialgesandte (uuiüstrW ä'öticiußttö oder ÜAurMts), welche letzteren gewöhnlich nur Höflichkeitspflichten zu erfüllen, z. B. eine Thronbesteigung anzuzeigen, einen hohen Orden zu über¬ reichen, einen Glückwunsch abzustatten, um eine Prinzessin zu werben, bei einer Taufe oder Trauung zu assistiren oder ähnliches zu verrichten haben. Man wählt zu solchen Missionen besonders vornehme Persönlichkeiten und stattet sie des weitern Glanzes halber mit Botschafterrang aus. Vieles von dem Bisherigen erinnert lebhaft an byzantinische Einrichtungen und an die chinesischen Mandarinen vom blauen, gelben und roten Knopfe, von einer, zwei und drei Pfauenfedern, aber kennen muß man es; denn es ist für nicht wenige brave Menschenkinder von gleich hoher Wichtigkeit wie die Kenntnis

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/365>, abgerufen am 29.12.2024.