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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.

Absicht vor, die Gesellschaft zu rekonstruiren und die Geschäfte fortzuführen
sondern sie wollte liquidiren, um die Versicherten möglichst geringen Schaden
erleiden zu lassen. Derselbe stellte sich aber schließlich als groß genug heraus,
wie folgendes Schreiben beweist, mit welchem am 1. Oktober vorigen Jahres
der Konkursverwalter Fischer den nach jenem Paragraphen 33 der Statuten
fälligen Nachschuß einforderte:

Durch Beschluß des königlichen Amtsgerichts I. Berlin vom 7. April 1833
ist über das Vermögen der "Nationale," Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegen¬
seitigkeit zu Berlin, der Konkurs eröffnet, und ich bin zum Verwalter der Masse
ernannt und bestätigt worden.

Nach den Büchern der Gesellschaft war Ende 1831 ein Defizit vorhanden.
Die Höhe desselben war verschieden festgestellt und betrug uach dem von der Ge¬
neralversammlung vom 28. Dezember 1882 genehmigten Abschlüsse 378 615.85
Mark. Diese Summe ist von der letzten Direktion in voller Höhe auf die Mit¬
glieder verteilt und eingefordert worden.

Dieser Abschluß enthielt jedoch Irrtümer, welche teilweise schon von der letzten
Direktion erkannt worden waren. Ich war infolge dessen gezwungen, einen andern,
richtigen Abschluß anzufertigen.

Nach diesem neuen Abschluß, der von dem mir merkenden Gläubigerausschusse
genehmigt worden ist, beträgt das Defizit 219 754.02 Mark, und dieses ist nach
Paragraph 35 des Gesellschaftsstatuts von den Ende 1881 vorhandenen Gesell-
schaftsmitgliedcrn nach Verhältnis der von ihnen gezählten Jahrcsprämie zur Hälfte,
also mit 109 877.01 zu decken. sZur Hälfte; denn der obenerwähnte Zusatz der
Generalversammlung zu Paragraph 35, nach welchem die Obligationenbesitzer nicht
heranzuziehen sein sollten, war von der Regierung -- man darf sagen, selbstver¬
ständlich -- nicht genehmigt worden.j

Ende des Jahres 1331 waren noch 1984 Verpflichtete vorhanden mit einer
Versicherungssumme von 2 639185 Mark und einer Jahresprämie von 91625.46
Mark. Sonach würde aus eine Mark Prämie 1.20 Nachschuß fallen. Mit
Rücksicht darauf, daß einzelne Ausfälle unvermeidlich sind und die Einziehung mit
mannichfachen Kosten verknüpft ist, habe ich in Uebereinstimmung mit dem Gläu¬
bigerausschuß die Höhe des Nachschusses derart normirt, daß auf 1 Mark 1.25
Nachschuß kommen. Sie sind durch Police Ur. ... versichert und zahlen eine
jährliche Prämie von . . . Mark, demnach haben Sie eine Nachschußprämie von
. . . Mark zu entrichten.

Gegen Ende November d. I. waren, wie wir aus sicherster Quelle wissen,
etwa fünfhundert Klagen der Gesellschaft gegen Mitglieder bereits eingereicht,
und weitere tausend Klagen der Art werden für die Einreichung bei Gericht
vorbereitet.

Wallmann schließt seine Schrift mit dem Rate: "Der Abschluß von 1880
ergab infolge falscher Angaben der "Nationale" über ihr Vermögen nur einen
so geringen Verlust, daß die Versicherten dieses Jahres umsoweniger Grund zum
Austritte hatten, als dieser Verlust aus dem Garantiefonds gedeckt werden sollte.
Hätten die Versicherten von 1878, 1879 und 1880 die wahre Sachlage ge¬
kannt -- und diese ihnen mitzuteilen, war die Verwaltung verpflichtet --, so


Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.

Absicht vor, die Gesellschaft zu rekonstruiren und die Geschäfte fortzuführen
sondern sie wollte liquidiren, um die Versicherten möglichst geringen Schaden
erleiden zu lassen. Derselbe stellte sich aber schließlich als groß genug heraus,
wie folgendes Schreiben beweist, mit welchem am 1. Oktober vorigen Jahres
der Konkursverwalter Fischer den nach jenem Paragraphen 33 der Statuten
fälligen Nachschuß einforderte:

Durch Beschluß des königlichen Amtsgerichts I. Berlin vom 7. April 1833
ist über das Vermögen der „Nationale," Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegen¬
seitigkeit zu Berlin, der Konkurs eröffnet, und ich bin zum Verwalter der Masse
ernannt und bestätigt worden.

Nach den Büchern der Gesellschaft war Ende 1831 ein Defizit vorhanden.
Die Höhe desselben war verschieden festgestellt und betrug uach dem von der Ge¬
neralversammlung vom 28. Dezember 1882 genehmigten Abschlüsse 378 615.85
Mark. Diese Summe ist von der letzten Direktion in voller Höhe auf die Mit¬
glieder verteilt und eingefordert worden.

Dieser Abschluß enthielt jedoch Irrtümer, welche teilweise schon von der letzten
Direktion erkannt worden waren. Ich war infolge dessen gezwungen, einen andern,
richtigen Abschluß anzufertigen.

Nach diesem neuen Abschluß, der von dem mir merkenden Gläubigerausschusse
genehmigt worden ist, beträgt das Defizit 219 754.02 Mark, und dieses ist nach
Paragraph 35 des Gesellschaftsstatuts von den Ende 1881 vorhandenen Gesell-
schaftsmitgliedcrn nach Verhältnis der von ihnen gezählten Jahrcsprämie zur Hälfte,
also mit 109 877.01 zu decken. sZur Hälfte; denn der obenerwähnte Zusatz der
Generalversammlung zu Paragraph 35, nach welchem die Obligationenbesitzer nicht
heranzuziehen sein sollten, war von der Regierung — man darf sagen, selbstver¬
ständlich — nicht genehmigt worden.j

Ende des Jahres 1331 waren noch 1984 Verpflichtete vorhanden mit einer
Versicherungssumme von 2 639185 Mark und einer Jahresprämie von 91625.46
Mark. Sonach würde aus eine Mark Prämie 1.20 Nachschuß fallen. Mit
Rücksicht darauf, daß einzelne Ausfälle unvermeidlich sind und die Einziehung mit
mannichfachen Kosten verknüpft ist, habe ich in Uebereinstimmung mit dem Gläu¬
bigerausschuß die Höhe des Nachschusses derart normirt, daß auf 1 Mark 1.25
Nachschuß kommen. Sie sind durch Police Ur. ... versichert und zahlen eine
jährliche Prämie von . . . Mark, demnach haben Sie eine Nachschußprämie von
. . . Mark zu entrichten.

Gegen Ende November d. I. waren, wie wir aus sicherster Quelle wissen,
etwa fünfhundert Klagen der Gesellschaft gegen Mitglieder bereits eingereicht,
und weitere tausend Klagen der Art werden für die Einreichung bei Gericht
vorbereitet.

Wallmann schließt seine Schrift mit dem Rate: „Der Abschluß von 1880
ergab infolge falscher Angaben der »Nationale« über ihr Vermögen nur einen
so geringen Verlust, daß die Versicherten dieses Jahres umsoweniger Grund zum
Austritte hatten, als dieser Verlust aus dem Garantiefonds gedeckt werden sollte.
Hätten die Versicherten von 1878, 1879 und 1880 die wahre Sachlage ge¬
kannt — und diese ihnen mitzuteilen, war die Verwaltung verpflichtet —, so


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[0322] Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten. Absicht vor, die Gesellschaft zu rekonstruiren und die Geschäfte fortzuführen sondern sie wollte liquidiren, um die Versicherten möglichst geringen Schaden erleiden zu lassen. Derselbe stellte sich aber schließlich als groß genug heraus, wie folgendes Schreiben beweist, mit welchem am 1. Oktober vorigen Jahres der Konkursverwalter Fischer den nach jenem Paragraphen 33 der Statuten fälligen Nachschuß einforderte: Durch Beschluß des königlichen Amtsgerichts I. Berlin vom 7. April 1833 ist über das Vermögen der „Nationale," Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegen¬ seitigkeit zu Berlin, der Konkurs eröffnet, und ich bin zum Verwalter der Masse ernannt und bestätigt worden. Nach den Büchern der Gesellschaft war Ende 1831 ein Defizit vorhanden. Die Höhe desselben war verschieden festgestellt und betrug uach dem von der Ge¬ neralversammlung vom 28. Dezember 1882 genehmigten Abschlüsse 378 615.85 Mark. Diese Summe ist von der letzten Direktion in voller Höhe auf die Mit¬ glieder verteilt und eingefordert worden. Dieser Abschluß enthielt jedoch Irrtümer, welche teilweise schon von der letzten Direktion erkannt worden waren. Ich war infolge dessen gezwungen, einen andern, richtigen Abschluß anzufertigen. Nach diesem neuen Abschluß, der von dem mir merkenden Gläubigerausschusse genehmigt worden ist, beträgt das Defizit 219 754.02 Mark, und dieses ist nach Paragraph 35 des Gesellschaftsstatuts von den Ende 1881 vorhandenen Gesell- schaftsmitgliedcrn nach Verhältnis der von ihnen gezählten Jahrcsprämie zur Hälfte, also mit 109 877.01 zu decken. sZur Hälfte; denn der obenerwähnte Zusatz der Generalversammlung zu Paragraph 35, nach welchem die Obligationenbesitzer nicht heranzuziehen sein sollten, war von der Regierung — man darf sagen, selbstver¬ ständlich — nicht genehmigt worden.j Ende des Jahres 1331 waren noch 1984 Verpflichtete vorhanden mit einer Versicherungssumme von 2 639185 Mark und einer Jahresprämie von 91625.46 Mark. Sonach würde aus eine Mark Prämie 1.20 Nachschuß fallen. Mit Rücksicht darauf, daß einzelne Ausfälle unvermeidlich sind und die Einziehung mit mannichfachen Kosten verknüpft ist, habe ich in Uebereinstimmung mit dem Gläu¬ bigerausschuß die Höhe des Nachschusses derart normirt, daß auf 1 Mark 1.25 Nachschuß kommen. Sie sind durch Police Ur. ... versichert und zahlen eine jährliche Prämie von . . . Mark, demnach haben Sie eine Nachschußprämie von . . . Mark zu entrichten. Gegen Ende November d. I. waren, wie wir aus sicherster Quelle wissen, etwa fünfhundert Klagen der Gesellschaft gegen Mitglieder bereits eingereicht, und weitere tausend Klagen der Art werden für die Einreichung bei Gericht vorbereitet. Wallmann schließt seine Schrift mit dem Rate: „Der Abschluß von 1880 ergab infolge falscher Angaben der »Nationale« über ihr Vermögen nur einen so geringen Verlust, daß die Versicherten dieses Jahres umsoweniger Grund zum Austritte hatten, als dieser Verlust aus dem Garantiefonds gedeckt werden sollte. Hätten die Versicherten von 1878, 1879 und 1880 die wahre Sachlage ge¬ kannt — und diese ihnen mitzuteilen, war die Verwaltung verpflichtet —, so

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/322>, abgerufen am 29.12.2024.