Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.

Der oben angeführte Grundsatz des Allgemeinen Landrechts wird nach uns vor¬
liegenden Notizen insbesondre von der "Allgemeinen Deutschen Hagelversicherungs¬
gesellschaft" oft aus den Augen gelassen, indem sie ihre Agenten unter der länd¬
lichen Bevölkerung in einer Weise für sich werben läßt, welche Liebhaber von Kraft¬
ausdrücken fast zu der Bezeichnung Bauernfang berechtigen könnte. So wird von
den Agenten den bäuerlichen Landwirten außerordentlich oft verschwiegen, daß die
Gesellschaft eine solche auf Gegenseitigkeit ist. Man giebt den Versicherungsnehmern
nur die "fixe Vorprämie" als Versicherungsbetrag an, und wenn dann von ihnen
der "Nachschuß" eingefordert wird, weigern sie sich erstaunt und erschrocken,
zu zahlen, und lassen es, gestützt auf ihre Abmachung mit dem Agenten, auf
einen Prozeß ankommen, der ihnen stets schwere Kosten auferlegt, und den sie
oft verlieren, weil die Gerichte nur den Wortlaut der Police gelten lassen.*)



Die Gewinnsucht der auf Provision angewiesenen Agenten und der Umstand, daß
man nur die findigsten und fixesten beibehält, mag allerdings die Hauptschuld an der Ka¬
lamität tragen; die Rechtshändel aber ergeben, daß die Gesellschaft sich nicht beeilt, Remedur
eintreten zu lassen, wenn unkorrektes Verhalten der Agenten offenbar wird, sondern, daß
sie auf ihrem Scheine besteht, obgleich das Gesetz für Versicherungswesen besondre Treue
und Rechtschaffenheit vorschreibt. Richt selten kommt es vor, daß ländliche Versicherungs¬
nehmer einwenden, der Agent habe ihnen nicht gesagt, daß seine Gesellschaft eine auf
Gegenseitigkeit sei, vielmehr nur, daß die jährliche Prämie soundsoviel Mark betrage und
weitere Zahlungen, "insbesondre solche von Nachschliffen," nicht zu leisten seien, und nun
erst habe er, der Beklagte, erklärt, daß er unter dieser Bedingung bei der betreffenden Ge¬
sellschaft Versicherung nehme, und nun erst habe er das Antragsformular, ohne dasselbe
durchzulesen, unterzeichnet. Oft lassen die Gerichte diese Einreden nicht gelten, sondern
meinen, der Beklagte fechte in der That den Vertrag an, er wolle von dem Agenten ge¬
täuscht und in einen Irrtum über die rechtliche Natur der klagenden Gesellschaft versetzt
worden sein, aber dieser Behauptung stehe der Inhalt des von ihm unterschriebenen Ver¬
sicherungsantrages entgegen. Es habe keine Pflicht des Agenten bestanden, den Beklagten
aufzuklären, vielmehr sei es Sache des letzteren selbst gewesen, sich über die Bedeutung seines
Schrittes Gewißheit zu verschaffen. Diese Richtersprüche provoziren die Frage, ob denn dabei
auch der H 540, Tit. II, Teil 1 des Allgem. Landrechts erwogen worden, welcher lautet;
"Kann ein Teil überführt werden, daß er dem andern Umstände verschwiegen habe,
die nach vernünftigem Ermessen der Sachverständigen auf den Entschluß desselben, in den
Vertrag bedungenermaßen sich einzulassen, hätten Einfluß haben können, so ist der andre
befugt, von dem Vertrage wieder abzugehen und das Gegebene zurückzufordern." Um zu ermessen, wie schwer es den Bauern ist, sich allein über die rechtliche Natur der
klagenden Gesellschaft klar zu werden, muß man diesen vom Beklagten unterschriebenen
Versicherungsantrag sehen. Auf demselben sind die Worte "Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit" nirgends zu finden, und doch müßten sie mit den größten Buchstaben
am Kopfe des vorgedruckten Antrages zu lesen sein; man begnügt sich, mitten unter den in
Perlschrift mitgeteilten Versichcrungsbedingungcn zu sagen: "Durch Abgabe des vollzogenen
Versicherungsantrages an die Agentur übernimmt der Antragsteller die Verpflichtung, den
planmäßigen Veitrag, sowie etwa notwendig werdende Nachschüsse zu entrichten und sich
überhaupt dem Statut und den Vcrsicherungsbedingungen zu unterwerfen." Man muß
schon ein studirter Mann sein, um diesen Paragraphen zu bemerken; der Bauer findet ihn
nicht, jedenfalls nicht vor dem Unterschreiben des Versicherungsantrages bei dem Andrängen
Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.

Der oben angeführte Grundsatz des Allgemeinen Landrechts wird nach uns vor¬
liegenden Notizen insbesondre von der „Allgemeinen Deutschen Hagelversicherungs¬
gesellschaft" oft aus den Augen gelassen, indem sie ihre Agenten unter der länd¬
lichen Bevölkerung in einer Weise für sich werben läßt, welche Liebhaber von Kraft¬
ausdrücken fast zu der Bezeichnung Bauernfang berechtigen könnte. So wird von
den Agenten den bäuerlichen Landwirten außerordentlich oft verschwiegen, daß die
Gesellschaft eine solche auf Gegenseitigkeit ist. Man giebt den Versicherungsnehmern
nur die „fixe Vorprämie" als Versicherungsbetrag an, und wenn dann von ihnen
der „Nachschuß" eingefordert wird, weigern sie sich erstaunt und erschrocken,
zu zahlen, und lassen es, gestützt auf ihre Abmachung mit dem Agenten, auf
einen Prozeß ankommen, der ihnen stets schwere Kosten auferlegt, und den sie
oft verlieren, weil die Gerichte nur den Wortlaut der Police gelten lassen.*)



Die Gewinnsucht der auf Provision angewiesenen Agenten und der Umstand, daß
man nur die findigsten und fixesten beibehält, mag allerdings die Hauptschuld an der Ka¬
lamität tragen; die Rechtshändel aber ergeben, daß die Gesellschaft sich nicht beeilt, Remedur
eintreten zu lassen, wenn unkorrektes Verhalten der Agenten offenbar wird, sondern, daß
sie auf ihrem Scheine besteht, obgleich das Gesetz für Versicherungswesen besondre Treue
und Rechtschaffenheit vorschreibt. Richt selten kommt es vor, daß ländliche Versicherungs¬
nehmer einwenden, der Agent habe ihnen nicht gesagt, daß seine Gesellschaft eine auf
Gegenseitigkeit sei, vielmehr nur, daß die jährliche Prämie soundsoviel Mark betrage und
weitere Zahlungen, „insbesondre solche von Nachschliffen," nicht zu leisten seien, und nun
erst habe er, der Beklagte, erklärt, daß er unter dieser Bedingung bei der betreffenden Ge¬
sellschaft Versicherung nehme, und nun erst habe er das Antragsformular, ohne dasselbe
durchzulesen, unterzeichnet. Oft lassen die Gerichte diese Einreden nicht gelten, sondern
meinen, der Beklagte fechte in der That den Vertrag an, er wolle von dem Agenten ge¬
täuscht und in einen Irrtum über die rechtliche Natur der klagenden Gesellschaft versetzt
worden sein, aber dieser Behauptung stehe der Inhalt des von ihm unterschriebenen Ver¬
sicherungsantrages entgegen. Es habe keine Pflicht des Agenten bestanden, den Beklagten
aufzuklären, vielmehr sei es Sache des letzteren selbst gewesen, sich über die Bedeutung seines
Schrittes Gewißheit zu verschaffen. Diese Richtersprüche provoziren die Frage, ob denn dabei
auch der H 540, Tit. II, Teil 1 des Allgem. Landrechts erwogen worden, welcher lautet;
„Kann ein Teil überführt werden, daß er dem andern Umstände verschwiegen habe,
die nach vernünftigem Ermessen der Sachverständigen auf den Entschluß desselben, in den
Vertrag bedungenermaßen sich einzulassen, hätten Einfluß haben können, so ist der andre
befugt, von dem Vertrage wieder abzugehen und das Gegebene zurückzufordern." Um zu ermessen, wie schwer es den Bauern ist, sich allein über die rechtliche Natur der
klagenden Gesellschaft klar zu werden, muß man diesen vom Beklagten unterschriebenen
Versicherungsantrag sehen. Auf demselben sind die Worte „Versicherungsgesellschaft auf
Gegenseitigkeit" nirgends zu finden, und doch müßten sie mit den größten Buchstaben
am Kopfe des vorgedruckten Antrages zu lesen sein; man begnügt sich, mitten unter den in
Perlschrift mitgeteilten Versichcrungsbedingungcn zu sagen: „Durch Abgabe des vollzogenen
Versicherungsantrages an die Agentur übernimmt der Antragsteller die Verpflichtung, den
planmäßigen Veitrag, sowie etwa notwendig werdende Nachschüsse zu entrichten und sich
überhaupt dem Statut und den Vcrsicherungsbedingungen zu unterwerfen." Man muß
schon ein studirter Mann sein, um diesen Paragraphen zu bemerken; der Bauer findet ihn
nicht, jedenfalls nicht vor dem Unterschreiben des Versicherungsantrages bei dem Andrängen
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0318" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/157243"/>
          <fw type="header" place="top"> Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1107"> Der oben angeführte Grundsatz des Allgemeinen Landrechts wird nach uns vor¬<lb/>
liegenden Notizen insbesondre von der &#x201E;Allgemeinen Deutschen Hagelversicherungs¬<lb/>
gesellschaft" oft aus den Augen gelassen, indem sie ihre Agenten unter der länd¬<lb/>
lichen Bevölkerung in einer Weise für sich werben läßt, welche Liebhaber von Kraft¬<lb/>
ausdrücken fast zu der Bezeichnung Bauernfang berechtigen könnte. So wird von<lb/>
den Agenten den bäuerlichen Landwirten außerordentlich oft verschwiegen, daß die<lb/>
Gesellschaft eine solche auf Gegenseitigkeit ist. Man giebt den Versicherungsnehmern<lb/>
nur die &#x201E;fixe Vorprämie" als Versicherungsbetrag an, und wenn dann von ihnen<lb/>
der &#x201E;Nachschuß" eingefordert wird, weigern sie sich erstaunt und erschrocken,<lb/>
zu zahlen, und lassen es, gestützt auf ihre Abmachung mit dem Agenten, auf<lb/>
einen Prozeß ankommen, der ihnen stets schwere Kosten auferlegt, und den sie<lb/>
oft verlieren, weil die Gerichte nur den Wortlaut der Police gelten lassen.*)</p><lb/>
          <note xml:id="FID_24" place="foot" next="#FID_25">
            <p xml:id="ID_1108"> Die Gewinnsucht der auf Provision angewiesenen Agenten und der Umstand, daß<lb/>
man nur die findigsten und fixesten beibehält, mag allerdings die Hauptschuld an der Ka¬<lb/>
lamität tragen; die Rechtshändel aber ergeben, daß die Gesellschaft sich nicht beeilt, Remedur<lb/>
eintreten zu lassen, wenn unkorrektes Verhalten der Agenten offenbar wird, sondern, daß<lb/>
sie auf ihrem Scheine besteht, obgleich das Gesetz für Versicherungswesen besondre Treue<lb/>
und Rechtschaffenheit vorschreibt. Richt selten kommt es vor, daß ländliche Versicherungs¬<lb/>
nehmer einwenden, der Agent habe ihnen nicht gesagt, daß seine Gesellschaft eine auf<lb/>
Gegenseitigkeit sei, vielmehr nur, daß die jährliche Prämie soundsoviel Mark betrage und<lb/>
weitere Zahlungen, &#x201E;insbesondre solche von Nachschliffen," nicht zu leisten seien, und nun<lb/>
erst habe er, der Beklagte, erklärt, daß er unter dieser Bedingung bei der betreffenden Ge¬<lb/>
sellschaft Versicherung nehme, und nun erst habe er das Antragsformular, ohne dasselbe<lb/>
durchzulesen, unterzeichnet. Oft lassen die Gerichte diese Einreden nicht gelten, sondern<lb/>
meinen, der Beklagte fechte in der That den Vertrag an, er wolle von dem Agenten ge¬<lb/>
täuscht und in einen Irrtum über die rechtliche Natur der klagenden Gesellschaft versetzt<lb/>
worden sein, aber dieser Behauptung stehe der Inhalt des von ihm unterschriebenen Ver¬<lb/>
sicherungsantrages entgegen. Es habe keine Pflicht des Agenten bestanden, den Beklagten<lb/>
aufzuklären, vielmehr sei es Sache des letzteren selbst gewesen, sich über die Bedeutung seines<lb/>
Schrittes Gewißheit zu verschaffen. Diese Richtersprüche provoziren die Frage, ob denn dabei<lb/>
auch der H 540, Tit. II, Teil 1 des Allgem. Landrechts erwogen worden, welcher lautet;<lb/>
&#x201E;Kann ein Teil überführt werden, daß er dem andern Umstände verschwiegen habe,<lb/>
die nach vernünftigem Ermessen der Sachverständigen auf den Entschluß desselben, in den<lb/>
Vertrag bedungenermaßen sich einzulassen, hätten Einfluß haben können, so ist der andre<lb/>
befugt, von dem Vertrage wieder abzugehen und das Gegebene zurückzufordern."</p>
            <p xml:id="ID_1109" next="#ID_1110"> Um zu ermessen, wie schwer es den Bauern ist, sich allein über die rechtliche Natur der<lb/>
klagenden Gesellschaft klar zu werden, muß man diesen vom Beklagten unterschriebenen<lb/>
Versicherungsantrag sehen. Auf demselben sind die Worte &#x201E;Versicherungsgesellschaft auf<lb/>
Gegenseitigkeit" nirgends zu finden, und doch müßten sie mit den größten Buchstaben<lb/>
am Kopfe des vorgedruckten Antrages zu lesen sein; man begnügt sich, mitten unter den in<lb/>
Perlschrift mitgeteilten Versichcrungsbedingungcn zu sagen: &#x201E;Durch Abgabe des vollzogenen<lb/>
Versicherungsantrages an die Agentur übernimmt der Antragsteller die Verpflichtung, den<lb/>
planmäßigen Veitrag, sowie etwa notwendig werdende Nachschüsse zu entrichten und sich<lb/>
überhaupt dem Statut und den Vcrsicherungsbedingungen zu unterwerfen." Man muß<lb/>
schon ein studirter Mann sein, um diesen Paragraphen zu bemerken; der Bauer findet ihn<lb/>
nicht, jedenfalls nicht vor dem Unterschreiben des Versicherungsantrages bei dem Andrängen</p>
          </note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0318] Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten. Der oben angeführte Grundsatz des Allgemeinen Landrechts wird nach uns vor¬ liegenden Notizen insbesondre von der „Allgemeinen Deutschen Hagelversicherungs¬ gesellschaft" oft aus den Augen gelassen, indem sie ihre Agenten unter der länd¬ lichen Bevölkerung in einer Weise für sich werben läßt, welche Liebhaber von Kraft¬ ausdrücken fast zu der Bezeichnung Bauernfang berechtigen könnte. So wird von den Agenten den bäuerlichen Landwirten außerordentlich oft verschwiegen, daß die Gesellschaft eine solche auf Gegenseitigkeit ist. Man giebt den Versicherungsnehmern nur die „fixe Vorprämie" als Versicherungsbetrag an, und wenn dann von ihnen der „Nachschuß" eingefordert wird, weigern sie sich erstaunt und erschrocken, zu zahlen, und lassen es, gestützt auf ihre Abmachung mit dem Agenten, auf einen Prozeß ankommen, der ihnen stets schwere Kosten auferlegt, und den sie oft verlieren, weil die Gerichte nur den Wortlaut der Police gelten lassen.*) Die Gewinnsucht der auf Provision angewiesenen Agenten und der Umstand, daß man nur die findigsten und fixesten beibehält, mag allerdings die Hauptschuld an der Ka¬ lamität tragen; die Rechtshändel aber ergeben, daß die Gesellschaft sich nicht beeilt, Remedur eintreten zu lassen, wenn unkorrektes Verhalten der Agenten offenbar wird, sondern, daß sie auf ihrem Scheine besteht, obgleich das Gesetz für Versicherungswesen besondre Treue und Rechtschaffenheit vorschreibt. Richt selten kommt es vor, daß ländliche Versicherungs¬ nehmer einwenden, der Agent habe ihnen nicht gesagt, daß seine Gesellschaft eine auf Gegenseitigkeit sei, vielmehr nur, daß die jährliche Prämie soundsoviel Mark betrage und weitere Zahlungen, „insbesondre solche von Nachschliffen," nicht zu leisten seien, und nun erst habe er, der Beklagte, erklärt, daß er unter dieser Bedingung bei der betreffenden Ge¬ sellschaft Versicherung nehme, und nun erst habe er das Antragsformular, ohne dasselbe durchzulesen, unterzeichnet. Oft lassen die Gerichte diese Einreden nicht gelten, sondern meinen, der Beklagte fechte in der That den Vertrag an, er wolle von dem Agenten ge¬ täuscht und in einen Irrtum über die rechtliche Natur der klagenden Gesellschaft versetzt worden sein, aber dieser Behauptung stehe der Inhalt des von ihm unterschriebenen Ver¬ sicherungsantrages entgegen. Es habe keine Pflicht des Agenten bestanden, den Beklagten aufzuklären, vielmehr sei es Sache des letzteren selbst gewesen, sich über die Bedeutung seines Schrittes Gewißheit zu verschaffen. Diese Richtersprüche provoziren die Frage, ob denn dabei auch der H 540, Tit. II, Teil 1 des Allgem. Landrechts erwogen worden, welcher lautet; „Kann ein Teil überführt werden, daß er dem andern Umstände verschwiegen habe, die nach vernünftigem Ermessen der Sachverständigen auf den Entschluß desselben, in den Vertrag bedungenermaßen sich einzulassen, hätten Einfluß haben können, so ist der andre befugt, von dem Vertrage wieder abzugehen und das Gegebene zurückzufordern." Um zu ermessen, wie schwer es den Bauern ist, sich allein über die rechtliche Natur der klagenden Gesellschaft klar zu werden, muß man diesen vom Beklagten unterschriebenen Versicherungsantrag sehen. Auf demselben sind die Worte „Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit" nirgends zu finden, und doch müßten sie mit den größten Buchstaben am Kopfe des vorgedruckten Antrages zu lesen sein; man begnügt sich, mitten unter den in Perlschrift mitgeteilten Versichcrungsbedingungcn zu sagen: „Durch Abgabe des vollzogenen Versicherungsantrages an die Agentur übernimmt der Antragsteller die Verpflichtung, den planmäßigen Veitrag, sowie etwa notwendig werdende Nachschüsse zu entrichten und sich überhaupt dem Statut und den Vcrsicherungsbedingungen zu unterwerfen." Man muß schon ein studirter Mann sein, um diesen Paragraphen zu bemerken; der Bauer findet ihn nicht, jedenfalls nicht vor dem Unterschreiben des Versicherungsantrages bei dem Andrängen

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/318
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/318>, abgerufen am 29.12.2024.