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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.

Sprengel die meisten Versicherungsgesellschaften ihren Sitz haben, feststellen zu
lassen:

g>) Die ungemein große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten, welche aus dem
Versicherungswesen entspringen und schon an sich sehr deutlich auf einen krank¬
haften Zustand hinweisen;

d) Die ans den Einreden der von den Versicherungsgesellschaften Ver¬
klagten, namentlich der Rustikalen, ersichtliche Thatsache, daß mehrere von jenen
Gesellschaften den für sie alle uoch heute -- soweit sie auf Gegenseitigkeit be¬
ruhen -- maßgebenden Grundsatz des Z 2024, Titel 8, Teil II des Allge¬
meinen Landrechts sehr oft verletzen, welcher lautet: Bei Schließung des Ver¬
sicherungsvertrages find beide Teile zu besondrer Treue, Redlichkeit und Auf¬
richtigkeit verpflichtet;

o) Die schlechte Verwaltung und den daraus sich ergebende" Nermögens-
verfall vieler Gesellschaften;

et) Die sich an den Vermvgensverfall anklebende Liquidation, welche sich unter
dem Vorwande, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen, gewöhnlich darauf
beschränkt, die unglücklichen Versicherten durch Prozesse finanziell auszuquetschen
und die durch solches Verfahren von ihren eignen Mitgliedern erbeuteten Be¬
träge lediglich zu langjähriger Sustentirung irgendeines obskuren Liquidators
zu verwenden. So befindet sich z. B. die "Deutsche Viehversicherungsgesellschaft
Pan" schon seit dem Jahre 1871 in Liquidation, strengt alle Jahre eine große
Anzahl von Prozessen gegen ihre vormaligen Mitglieder an, will, wie man be¬
hauptet, uoch gegen zweitausend anstrengen, erstreitet neuerdings leider bei der
Mehrzahl der Kammern des Landgerichts (in der That, nur die siebente, Direktor
Bornemann, macht davon eine Ausnahme) ihre Forderungen*) und läßt dann
die so erlangten Beträge alle in den Schoß der Liquidation versinken, sodaß
es sich u. a. (in dem Falle gegen Lcmgnese) ereignete, daß der Beklagte kontu-
mazirt und darauf excludirt wurde, und als er sich sodann restituiren ließ, ma¬
teriell den Prozeß gewann und nun seinerseits die Gesellschaft auf Rück¬
erstattung pfänden ließ, die Gesellschaft nichts besaß und somit nicht imstande
war, dem Betreffenden sein ihm mit Unrecht abgenommenes Geld wiederzugeben.



eruiren, in welcher Weise die letztern sich von Erfüllung ihrer Verbindlichkeit wegzudrücken
bemüht sind.
*) Die siebente Zivilkammer weist die Klagen des "Pan" auf Nnchschußforderung ab,
weil sie den Versicherungsvertrag überhaupt als unverbindlich für den Beklagten betrachtet,
indem sie annimmt, die Gesellschaft sei schon bei Abschluß dieses Vertrages insolvent gewesen
und habe dies dem Versicherungsnehmer offen und ehrlich mitteilen sollen, wie das Gesetz
es gebietet. Da sie dies unterlassen, so habe sie den Versicherungsnehmer getäuscht oder,
juristisch ausgedrückt, in ihm "einen Irrtum erregt/' der als ein wesentlicher das Rechts¬
geschäft an sich ungiltig macht. Die übrigen Zivilkammern dagegen nehmen an, die Insolvenz
einer Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, wie der "Pan" eine ist, stehe erst fest, wenn alle Mit¬
glieder derselben selbst zahlungsunfähig seien, es könne also in Betreff des "Pan" zur Zeit
nur von einer Zahlungsstockung die Rede sein.
Die Verstaatlichung der Versicherungsanstalten.

Sprengel die meisten Versicherungsgesellschaften ihren Sitz haben, feststellen zu
lassen:

g>) Die ungemein große Anzahl von Rechtsstreitigkeiten, welche aus dem
Versicherungswesen entspringen und schon an sich sehr deutlich auf einen krank¬
haften Zustand hinweisen;

d) Die ans den Einreden der von den Versicherungsgesellschaften Ver¬
klagten, namentlich der Rustikalen, ersichtliche Thatsache, daß mehrere von jenen
Gesellschaften den für sie alle uoch heute — soweit sie auf Gegenseitigkeit be¬
ruhen — maßgebenden Grundsatz des Z 2024, Titel 8, Teil II des Allge¬
meinen Landrechts sehr oft verletzen, welcher lautet: Bei Schließung des Ver¬
sicherungsvertrages find beide Teile zu besondrer Treue, Redlichkeit und Auf¬
richtigkeit verpflichtet;

o) Die schlechte Verwaltung und den daraus sich ergebende» Nermögens-
verfall vieler Gesellschaften;

et) Die sich an den Vermvgensverfall anklebende Liquidation, welche sich unter
dem Vorwande, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen, gewöhnlich darauf
beschränkt, die unglücklichen Versicherten durch Prozesse finanziell auszuquetschen
und die durch solches Verfahren von ihren eignen Mitgliedern erbeuteten Be¬
träge lediglich zu langjähriger Sustentirung irgendeines obskuren Liquidators
zu verwenden. So befindet sich z. B. die „Deutsche Viehversicherungsgesellschaft
Pan" schon seit dem Jahre 1871 in Liquidation, strengt alle Jahre eine große
Anzahl von Prozessen gegen ihre vormaligen Mitglieder an, will, wie man be¬
hauptet, uoch gegen zweitausend anstrengen, erstreitet neuerdings leider bei der
Mehrzahl der Kammern des Landgerichts (in der That, nur die siebente, Direktor
Bornemann, macht davon eine Ausnahme) ihre Forderungen*) und läßt dann
die so erlangten Beträge alle in den Schoß der Liquidation versinken, sodaß
es sich u. a. (in dem Falle gegen Lcmgnese) ereignete, daß der Beklagte kontu-
mazirt und darauf excludirt wurde, und als er sich sodann restituiren ließ, ma¬
teriell den Prozeß gewann und nun seinerseits die Gesellschaft auf Rück¬
erstattung pfänden ließ, die Gesellschaft nichts besaß und somit nicht imstande
war, dem Betreffenden sein ihm mit Unrecht abgenommenes Geld wiederzugeben.



eruiren, in welcher Weise die letztern sich von Erfüllung ihrer Verbindlichkeit wegzudrücken
bemüht sind.
*) Die siebente Zivilkammer weist die Klagen des „Pan" auf Nnchschußforderung ab,
weil sie den Versicherungsvertrag überhaupt als unverbindlich für den Beklagten betrachtet,
indem sie annimmt, die Gesellschaft sei schon bei Abschluß dieses Vertrages insolvent gewesen
und habe dies dem Versicherungsnehmer offen und ehrlich mitteilen sollen, wie das Gesetz
es gebietet. Da sie dies unterlassen, so habe sie den Versicherungsnehmer getäuscht oder,
juristisch ausgedrückt, in ihm „einen Irrtum erregt/' der als ein wesentlicher das Rechts¬
geschäft an sich ungiltig macht. Die übrigen Zivilkammern dagegen nehmen an, die Insolvenz
einer Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, wie der „Pan" eine ist, stehe erst fest, wenn alle Mit¬
glieder derselben selbst zahlungsunfähig seien, es könne also in Betreff des „Pan" zur Zeit
nur von einer Zahlungsstockung die Rede sein.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/317>, abgerufen am 29.12.2024.