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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Die Erhaltung der Denkmäler.

keine gesetzlichen Bestimmungen, während in den übrigen genannten Staaten die
Gesetzgebung noch ziemlich jungen Datums ist. Dasselbe gilt von England.
Zwar brachte Sir John Lnbbock schon 1873 einen Gesetzentwurf ein, der dann
abgeändert wurde, aber die Publikation der ^.ne-ihne Uorwinsuts ?rotsotion ^.ot
erfolgte erst 1882. Dieselbe bezieht sich dabei nur auf 68 bestimmt aufgeführte
Denkmäler, denen jedoch noch in Zukunft andre hinzugefügt werden können.
Damit das Gesetz zudem in Wirksamkeit treten könne, muß vorher der Eigen¬
tümer die durch dasselbe geschaffenen Ooinnüssionsrs ot"WorI(8 zu Hütern des
in Rede stehenden Denkmals eingesetzt haben. In diesen Bestimmungen spiegelt
sich die Behutsamkeit ab, mit der die Engländer Eingriffe in das Privateigentum
unternehmen.

Von der Gesetzgebung außereuropäischer Staaten dürfte am meisten die¬
jenige Ägyptens interessiren. Ein vom 15. Juni 1883 datirtes Gesetz erklärt
nicht nur das Museum ägyptischer Altertümer von Bulag für Staatseigentum,
sondern dehnt diese Vorschrift auch auf alle zukünftigen Sammlungen aus. Seit
dem Jahre 1881 wirkt ein Konservcttionskomitee, das bisher namentlich den
arabischen Denkmälern seine Aufmerksamkeit zugewandt hat.

Von den amerikanischen Staaten kennt nur Mexiko ein Verbot der Ausfuhr
von Altertümern. Brasilien, die Vereinigten Staaten u. s. w. haben nur Straf¬
bestimmungen gegen Beschädigung der Monumente erlassen.

Eigentümlich ist der Unterschied zwischen China und Japan. Während
ersteres Land keine Denkmäler und keine Museen besitzt, somit auch eine darauf
bezügliche Gesetzgebung entbehren kann, ist Japan reich an Kunstschätzen und
Altertümern, die aber von der Bevölkerung eifrig in Schutz genommen werden,
sodaß die Regierung nur wenig zu sorgen hat. Trotzdem findet sich eine Reihe
ziemlich eingehender Verordnungen vor, die alle vorkommenden Fälle regeln.
Die jüngste Maßregel stammt vom Jahre 1881, die älteste datirt schon zehn
Jahre zurück.

Wie aus dieser Übersicht hervorgeht, steht Deutschland im Punkte der Denk¬
mälererhaltung mit in erster Linie, und Regierungen, Vereine und Private sind
in gleicher Weise bemüht, unserm Vaterlande diese Stellung auch in Zukunft
zu bewahren.




Die Erhaltung der Denkmäler.

keine gesetzlichen Bestimmungen, während in den übrigen genannten Staaten die
Gesetzgebung noch ziemlich jungen Datums ist. Dasselbe gilt von England.
Zwar brachte Sir John Lnbbock schon 1873 einen Gesetzentwurf ein, der dann
abgeändert wurde, aber die Publikation der ^.ne-ihne Uorwinsuts ?rotsotion ^.ot
erfolgte erst 1882. Dieselbe bezieht sich dabei nur auf 68 bestimmt aufgeführte
Denkmäler, denen jedoch noch in Zukunft andre hinzugefügt werden können.
Damit das Gesetz zudem in Wirksamkeit treten könne, muß vorher der Eigen¬
tümer die durch dasselbe geschaffenen Ooinnüssionsrs ot"WorI(8 zu Hütern des
in Rede stehenden Denkmals eingesetzt haben. In diesen Bestimmungen spiegelt
sich die Behutsamkeit ab, mit der die Engländer Eingriffe in das Privateigentum
unternehmen.

Von der Gesetzgebung außereuropäischer Staaten dürfte am meisten die¬
jenige Ägyptens interessiren. Ein vom 15. Juni 1883 datirtes Gesetz erklärt
nicht nur das Museum ägyptischer Altertümer von Bulag für Staatseigentum,
sondern dehnt diese Vorschrift auch auf alle zukünftigen Sammlungen aus. Seit
dem Jahre 1881 wirkt ein Konservcttionskomitee, das bisher namentlich den
arabischen Denkmälern seine Aufmerksamkeit zugewandt hat.

Von den amerikanischen Staaten kennt nur Mexiko ein Verbot der Ausfuhr
von Altertümern. Brasilien, die Vereinigten Staaten u. s. w. haben nur Straf¬
bestimmungen gegen Beschädigung der Monumente erlassen.

Eigentümlich ist der Unterschied zwischen China und Japan. Während
ersteres Land keine Denkmäler und keine Museen besitzt, somit auch eine darauf
bezügliche Gesetzgebung entbehren kann, ist Japan reich an Kunstschätzen und
Altertümern, die aber von der Bevölkerung eifrig in Schutz genommen werden,
sodaß die Regierung nur wenig zu sorgen hat. Trotzdem findet sich eine Reihe
ziemlich eingehender Verordnungen vor, die alle vorkommenden Fälle regeln.
Die jüngste Maßregel stammt vom Jahre 1881, die älteste datirt schon zehn
Jahre zurück.

Wie aus dieser Übersicht hervorgeht, steht Deutschland im Punkte der Denk¬
mälererhaltung mit in erster Linie, und Regierungen, Vereine und Private sind
in gleicher Weise bemüht, unserm Vaterlande diese Stellung auch in Zukunft
zu bewahren.




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[0274] Die Erhaltung der Denkmäler. keine gesetzlichen Bestimmungen, während in den übrigen genannten Staaten die Gesetzgebung noch ziemlich jungen Datums ist. Dasselbe gilt von England. Zwar brachte Sir John Lnbbock schon 1873 einen Gesetzentwurf ein, der dann abgeändert wurde, aber die Publikation der ^.ne-ihne Uorwinsuts ?rotsotion ^.ot erfolgte erst 1882. Dieselbe bezieht sich dabei nur auf 68 bestimmt aufgeführte Denkmäler, denen jedoch noch in Zukunft andre hinzugefügt werden können. Damit das Gesetz zudem in Wirksamkeit treten könne, muß vorher der Eigen¬ tümer die durch dasselbe geschaffenen Ooinnüssionsrs ot"WorI(8 zu Hütern des in Rede stehenden Denkmals eingesetzt haben. In diesen Bestimmungen spiegelt sich die Behutsamkeit ab, mit der die Engländer Eingriffe in das Privateigentum unternehmen. Von der Gesetzgebung außereuropäischer Staaten dürfte am meisten die¬ jenige Ägyptens interessiren. Ein vom 15. Juni 1883 datirtes Gesetz erklärt nicht nur das Museum ägyptischer Altertümer von Bulag für Staatseigentum, sondern dehnt diese Vorschrift auch auf alle zukünftigen Sammlungen aus. Seit dem Jahre 1881 wirkt ein Konservcttionskomitee, das bisher namentlich den arabischen Denkmälern seine Aufmerksamkeit zugewandt hat. Von den amerikanischen Staaten kennt nur Mexiko ein Verbot der Ausfuhr von Altertümern. Brasilien, die Vereinigten Staaten u. s. w. haben nur Straf¬ bestimmungen gegen Beschädigung der Monumente erlassen. Eigentümlich ist der Unterschied zwischen China und Japan. Während ersteres Land keine Denkmäler und keine Museen besitzt, somit auch eine darauf bezügliche Gesetzgebung entbehren kann, ist Japan reich an Kunstschätzen und Altertümern, die aber von der Bevölkerung eifrig in Schutz genommen werden, sodaß die Regierung nur wenig zu sorgen hat. Trotzdem findet sich eine Reihe ziemlich eingehender Verordnungen vor, die alle vorkommenden Fälle regeln. Die jüngste Maßregel stammt vom Jahre 1881, die älteste datirt schon zehn Jahre zurück. Wie aus dieser Übersicht hervorgeht, steht Deutschland im Punkte der Denk¬ mälererhaltung mit in erster Linie, und Regierungen, Vereine und Private sind in gleicher Weise bemüht, unserm Vaterlande diese Stellung auch in Zukunft zu bewahren.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/274>, abgerufen am 06.01.2025.