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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal.

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Das neue Akticngesetz,

auf Anzeige eines einzelnen Aktionärs, sowie von Amtswegen nach Möglichkeit
für die Beobachtung von Gesetz und Statuten sorgten. Der Entwurf hat zwar
in dankenswerter Weise -- und wir werden darauf uoch zurückkommen -- die
Rechte der Minorität erheblich gekräftigt. Hand in Hand mit dieser würde
eine in der gedachte" Art beschränkte Staatsaufsicht nur segensreich wirken.
Abgesehen von der Staatsaufsicht beherrschen das englische oder französische
System das internationale Aktienrecht. In England können sieben Gründer
auch schou nach Zeichnung von nur einer Aktie für die Gesellschaft Rechts¬
persönlichkeit erlangen, wobei in möglichster Offenheit deren Vermögensverhält-
nisse aufzudecken sind. Allein ob das projektirte Grundkapital gezeichnet oder
eingezahlt ist, dafür besteht keine Sicherheit, und wer sich bei einer Gesellschaft
beteiligt, thut es lediglich im Vertrauen auf die Gründer, das jenseits des Kanals
nicht minder täuschte als diesseits. Auch Frankreich hat, obwohl es die Zeichnung
und Einzahlung des Grundkapitals als Voraussetzung für die Existenz der
Gesellschaft aufstellt, keine Präventivmaßregeln, welche das Vorhandensein dieser
Erfordernisse genügend sichern, sondern nur Nepressivvorschriften, welche bei vor¬
handenem Mangel Nichtigkeit der Aktiengesellschaft und Verantwortlichkeit der lei¬
tenden Persönlichkeiten eintreten lassen. Daß für die einzelnen Betrogenen ans einer
solchei? Verantwortlichkeit, wenn die Sache einmal schief geht, nicht viel zu holen
ist, versteht sich von selbst. Demgegenüber hat zwar die deutsche Novelle von
1870 gewisse Normativ- und Kautelarvorschrifteu aufgestellt, welche die Beobach¬
tung der für die Existenzberechtigung der Gesellschaft bestimmten Erfordernisse
sichern sollten; allein sie hat sich vorzugsweise darauf beschränkt, die Kon-
trole den Beteiligten zu überlassen, ohne ihnen die nötigen Mittel und Wege
für eine solche Kontrole zu eröffnen. Darin lag der Hauptmangel. Freilich wer
eine große Geschäftsgewandtheit besitzt, mit dem verschlungenen Getriebe auf der
Börse vertraut ist, Verbindungen hat, die ihm aus freien Stücken und ehrlich
Aufklärung geben wollen, der kann auch unter der Herrschaft des gegenwärtigen
Gesetzes sich vor Schaden behüten, aber man wird zugeben, daß diese glücklichen
Umstände nur selteu zutreffen. Einem solchen Gesetze gegenüber sich darauf
zu berufen, daß die Dummen nicht aussterben, ist freilich beanem.

Nach den Motiven sollen die Ziele des Entwurfs darauf gerichtet sein:

schon durch die Vorschriften über die Aktie und die Haftbarkeit aus der Zeich¬
nung einen sachlichereil Anschluß der Beteiligten an das Unternehmen zu erreichen;

rücksichtlich der Gründung der Gesellschaft die vollständige und richtige Zu-
sammenbringung des Grundkapitals zu sichern und vffcnzulcgen und das Verfahren
der Gründung so zu gestalten, daß die Gründer gegenüber der zu gründende"
Gesellschaft hervortreten, der letzteren selbstthätig eine sachliche Prüfung und Ent¬
schließung ermöglicht und dem Registerrichter die formelle Prüfung erleichtert wird;

auch während der Geschäftsführung die Organe der Gesellschaft -- Vorstand,
Aufsichtsrat, Generalversammlung -- in ihren Funktionen gegeneinander sicherer
abzugrenzen und von unberechtigten Einflüssen zu befreien, sachgemäßer die Ge-


Das neue Akticngesetz,

auf Anzeige eines einzelnen Aktionärs, sowie von Amtswegen nach Möglichkeit
für die Beobachtung von Gesetz und Statuten sorgten. Der Entwurf hat zwar
in dankenswerter Weise — und wir werden darauf uoch zurückkommen — die
Rechte der Minorität erheblich gekräftigt. Hand in Hand mit dieser würde
eine in der gedachte» Art beschränkte Staatsaufsicht nur segensreich wirken.
Abgesehen von der Staatsaufsicht beherrschen das englische oder französische
System das internationale Aktienrecht. In England können sieben Gründer
auch schou nach Zeichnung von nur einer Aktie für die Gesellschaft Rechts¬
persönlichkeit erlangen, wobei in möglichster Offenheit deren Vermögensverhält-
nisse aufzudecken sind. Allein ob das projektirte Grundkapital gezeichnet oder
eingezahlt ist, dafür besteht keine Sicherheit, und wer sich bei einer Gesellschaft
beteiligt, thut es lediglich im Vertrauen auf die Gründer, das jenseits des Kanals
nicht minder täuschte als diesseits. Auch Frankreich hat, obwohl es die Zeichnung
und Einzahlung des Grundkapitals als Voraussetzung für die Existenz der
Gesellschaft aufstellt, keine Präventivmaßregeln, welche das Vorhandensein dieser
Erfordernisse genügend sichern, sondern nur Nepressivvorschriften, welche bei vor¬
handenem Mangel Nichtigkeit der Aktiengesellschaft und Verantwortlichkeit der lei¬
tenden Persönlichkeiten eintreten lassen. Daß für die einzelnen Betrogenen ans einer
solchei? Verantwortlichkeit, wenn die Sache einmal schief geht, nicht viel zu holen
ist, versteht sich von selbst. Demgegenüber hat zwar die deutsche Novelle von
1870 gewisse Normativ- und Kautelarvorschrifteu aufgestellt, welche die Beobach¬
tung der für die Existenzberechtigung der Gesellschaft bestimmten Erfordernisse
sichern sollten; allein sie hat sich vorzugsweise darauf beschränkt, die Kon-
trole den Beteiligten zu überlassen, ohne ihnen die nötigen Mittel und Wege
für eine solche Kontrole zu eröffnen. Darin lag der Hauptmangel. Freilich wer
eine große Geschäftsgewandtheit besitzt, mit dem verschlungenen Getriebe auf der
Börse vertraut ist, Verbindungen hat, die ihm aus freien Stücken und ehrlich
Aufklärung geben wollen, der kann auch unter der Herrschaft des gegenwärtigen
Gesetzes sich vor Schaden behüten, aber man wird zugeben, daß diese glücklichen
Umstände nur selteu zutreffen. Einem solchen Gesetze gegenüber sich darauf
zu berufen, daß die Dummen nicht aussterben, ist freilich beanem.

Nach den Motiven sollen die Ziele des Entwurfs darauf gerichtet sein:

schon durch die Vorschriften über die Aktie und die Haftbarkeit aus der Zeich¬
nung einen sachlichereil Anschluß der Beteiligten an das Unternehmen zu erreichen;

rücksichtlich der Gründung der Gesellschaft die vollständige und richtige Zu-
sammenbringung des Grundkapitals zu sichern und vffcnzulcgen und das Verfahren
der Gründung so zu gestalten, daß die Gründer gegenüber der zu gründende»
Gesellschaft hervortreten, der letzteren selbstthätig eine sachliche Prüfung und Ent¬
schließung ermöglicht und dem Registerrichter die formelle Prüfung erleichtert wird;

auch während der Geschäftsführung die Organe der Gesellschaft — Vorstand,
Aufsichtsrat, Generalversammlung — in ihren Funktionen gegeneinander sicherer
abzugrenzen und von unberechtigten Einflüssen zu befreien, sachgemäßer die Ge-


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[0288] Das neue Akticngesetz, auf Anzeige eines einzelnen Aktionärs, sowie von Amtswegen nach Möglichkeit für die Beobachtung von Gesetz und Statuten sorgten. Der Entwurf hat zwar in dankenswerter Weise — und wir werden darauf uoch zurückkommen — die Rechte der Minorität erheblich gekräftigt. Hand in Hand mit dieser würde eine in der gedachte» Art beschränkte Staatsaufsicht nur segensreich wirken. Abgesehen von der Staatsaufsicht beherrschen das englische oder französische System das internationale Aktienrecht. In England können sieben Gründer auch schou nach Zeichnung von nur einer Aktie für die Gesellschaft Rechts¬ persönlichkeit erlangen, wobei in möglichster Offenheit deren Vermögensverhält- nisse aufzudecken sind. Allein ob das projektirte Grundkapital gezeichnet oder eingezahlt ist, dafür besteht keine Sicherheit, und wer sich bei einer Gesellschaft beteiligt, thut es lediglich im Vertrauen auf die Gründer, das jenseits des Kanals nicht minder täuschte als diesseits. Auch Frankreich hat, obwohl es die Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals als Voraussetzung für die Existenz der Gesellschaft aufstellt, keine Präventivmaßregeln, welche das Vorhandensein dieser Erfordernisse genügend sichern, sondern nur Nepressivvorschriften, welche bei vor¬ handenem Mangel Nichtigkeit der Aktiengesellschaft und Verantwortlichkeit der lei¬ tenden Persönlichkeiten eintreten lassen. Daß für die einzelnen Betrogenen ans einer solchei? Verantwortlichkeit, wenn die Sache einmal schief geht, nicht viel zu holen ist, versteht sich von selbst. Demgegenüber hat zwar die deutsche Novelle von 1870 gewisse Normativ- und Kautelarvorschrifteu aufgestellt, welche die Beobach¬ tung der für die Existenzberechtigung der Gesellschaft bestimmten Erfordernisse sichern sollten; allein sie hat sich vorzugsweise darauf beschränkt, die Kon- trole den Beteiligten zu überlassen, ohne ihnen die nötigen Mittel und Wege für eine solche Kontrole zu eröffnen. Darin lag der Hauptmangel. Freilich wer eine große Geschäftsgewandtheit besitzt, mit dem verschlungenen Getriebe auf der Börse vertraut ist, Verbindungen hat, die ihm aus freien Stücken und ehrlich Aufklärung geben wollen, der kann auch unter der Herrschaft des gegenwärtigen Gesetzes sich vor Schaden behüten, aber man wird zugeben, daß diese glücklichen Umstände nur selteu zutreffen. Einem solchen Gesetze gegenüber sich darauf zu berufen, daß die Dummen nicht aussterben, ist freilich beanem. Nach den Motiven sollen die Ziele des Entwurfs darauf gerichtet sein: schon durch die Vorschriften über die Aktie und die Haftbarkeit aus der Zeich¬ nung einen sachlichereil Anschluß der Beteiligten an das Unternehmen zu erreichen; rücksichtlich der Gründung der Gesellschaft die vollständige und richtige Zu- sammenbringung des Grundkapitals zu sichern und vffcnzulcgen und das Verfahren der Gründung so zu gestalten, daß die Gründer gegenüber der zu gründende» Gesellschaft hervortreten, der letzteren selbstthätig eine sachliche Prüfung und Ent¬ schließung ermöglicht und dem Registerrichter die formelle Prüfung erleichtert wird; auch während der Geschäftsführung die Organe der Gesellschaft — Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung — in ihren Funktionen gegeneinander sicherer abzugrenzen und von unberechtigten Einflüssen zu befreien, sachgemäßer die Ge-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_154164/288>, abgerufen am 28.07.2024.