liebe Dislokationsrecht ruht für den Umfang des Königreichs Baiern, und die bairischen zur Besetzung des Reichsgebiets verwendeten Truppen sind dem Ver¬ bände des fünfzehnten Armeekorps nicht einverleibt, sondern nur attcischirt, sodnß der kommandirende General die freie Verfügung über dieselben lediglich zur militärischen Sicherung seines Kommandobezirks und zur Erhaltung der öffent¬ lichen Ordnung besitzt.
Andre deutsche Staaten haben das Verhältnis ihrer Kontingente durch Militärkonventionen mit Preußen in verschiedenster Weise geregelt.
Die Truppen der beiden Königreiche Sachsen und Württemberg bilden selb¬ ständige Armeekorps unter eigner Verwaltung und haben abgesonderte Etats, die jedoch dem Reichstage vorgelegt werden. Die von den betreffenden Landes¬ herren ernannten Offiziere leisten diesen den Diensteid mit der Klausel der Ge- horsainsverpflichtnng gegen den Kaiser. In Sachsen ernennt der Kaiser den kommanoircnden General auf Vorschlag des Königs, in Württemberg wird diese Ernennung durch den König unter Zustimmung des Kaisers vollzogen. Beide Armeekorps nehmen an verschiednen preußischen Einrichtungen, wie Generalstab, Kriegsakademie und andern Lehrinstitnten, teil, und die Gleichmäßigkeit der Ausbildung soll durch Kommaudirung sächsischer und würtembergischer Offiziere uach Preußen und umgekehrt gefördert werden. Einzelne Verschiedenheiten in der Uniformirung sind nachgelassen.
Beide Mecklenburg haben bereits im Jahre 1868 Militürkonventionen mit Preußen abgeschlossen, die 1872 erneuert worden sind, das Großherzogtnm Hessen im Juni 1871. Das hessische Kontingent bildet eine geschlossene Di¬ vision, welche die Nummer 25 führt und dem elften Armeekorps zugeteilt ist. Die mecklenburgischen Truppen sind größern preußischen Truppcuteileu zugeteilt. Alle drei aber sind in Bezug auf Kommando und Verwaltung vollständig in den Verband der preußischen Armee eingetreten, während für die Militärgerichts¬ barkeit, die diszipliuaren Anordnungen, die Uniformirung, Ausrüstung und die Festsetzung äußerer Abzeichen die darauf bezüglichen Verfassungsbestimmungen in Geltung geblieben sind. Die Offiziere werden vom Kaiser ernannt, erhalten aber neben dem preußischen auch ein Bestallungspatent ihres Landesfürsten und führen die Bezeichnung großherzogliche Offiziere. Sie leisten jedoch, wie sämt¬ liche deutschen Offiziere mit Ausnahme der bairischen, sächsischen und würtem- bergischen, dem Kaiser den Eid der Treue und verpflichte,, sich den betreffenden Kvutingentsherrcu durch Revers oder Handschlag.
Die am 25. November 1870 mit Baden abgeschlossene Militärkvnvcntion läßt das Kontingent des Grvßherzogtums als geschlossenes Ganze, mit eignem Ersatze aus den Landessöhnen, bestehen. Die Truppen bilden das Gros des vierzehnten Armeekorps, dessen Bestand durch Hinzutreten einiger preußischen Regimenter vervollständigt wird. Gegen Zahlung der von Baden verfassungs- wäßig zu verwendenden Summe hat der Kaiser als König von Preußen alle
Innere Verhältnisse des deutschen Heerwesens.
liebe Dislokationsrecht ruht für den Umfang des Königreichs Baiern, und die bairischen zur Besetzung des Reichsgebiets verwendeten Truppen sind dem Ver¬ bände des fünfzehnten Armeekorps nicht einverleibt, sondern nur attcischirt, sodnß der kommandirende General die freie Verfügung über dieselben lediglich zur militärischen Sicherung seines Kommandobezirks und zur Erhaltung der öffent¬ lichen Ordnung besitzt.
Andre deutsche Staaten haben das Verhältnis ihrer Kontingente durch Militärkonventionen mit Preußen in verschiedenster Weise geregelt.
Die Truppen der beiden Königreiche Sachsen und Württemberg bilden selb¬ ständige Armeekorps unter eigner Verwaltung und haben abgesonderte Etats, die jedoch dem Reichstage vorgelegt werden. Die von den betreffenden Landes¬ herren ernannten Offiziere leisten diesen den Diensteid mit der Klausel der Ge- horsainsverpflichtnng gegen den Kaiser. In Sachsen ernennt der Kaiser den kommanoircnden General auf Vorschlag des Königs, in Württemberg wird diese Ernennung durch den König unter Zustimmung des Kaisers vollzogen. Beide Armeekorps nehmen an verschiednen preußischen Einrichtungen, wie Generalstab, Kriegsakademie und andern Lehrinstitnten, teil, und die Gleichmäßigkeit der Ausbildung soll durch Kommaudirung sächsischer und würtembergischer Offiziere uach Preußen und umgekehrt gefördert werden. Einzelne Verschiedenheiten in der Uniformirung sind nachgelassen.
Beide Mecklenburg haben bereits im Jahre 1868 Militürkonventionen mit Preußen abgeschlossen, die 1872 erneuert worden sind, das Großherzogtnm Hessen im Juni 1871. Das hessische Kontingent bildet eine geschlossene Di¬ vision, welche die Nummer 25 führt und dem elften Armeekorps zugeteilt ist. Die mecklenburgischen Truppen sind größern preußischen Truppcuteileu zugeteilt. Alle drei aber sind in Bezug auf Kommando und Verwaltung vollständig in den Verband der preußischen Armee eingetreten, während für die Militärgerichts¬ barkeit, die diszipliuaren Anordnungen, die Uniformirung, Ausrüstung und die Festsetzung äußerer Abzeichen die darauf bezüglichen Verfassungsbestimmungen in Geltung geblieben sind. Die Offiziere werden vom Kaiser ernannt, erhalten aber neben dem preußischen auch ein Bestallungspatent ihres Landesfürsten und führen die Bezeichnung großherzogliche Offiziere. Sie leisten jedoch, wie sämt¬ liche deutschen Offiziere mit Ausnahme der bairischen, sächsischen und würtem- bergischen, dem Kaiser den Eid der Treue und verpflichte,, sich den betreffenden Kvutingentsherrcu durch Revers oder Handschlag.
Die am 25. November 1870 mit Baden abgeschlossene Militärkvnvcntion läßt das Kontingent des Grvßherzogtums als geschlossenes Ganze, mit eignem Ersatze aus den Landessöhnen, bestehen. Die Truppen bilden das Gros des vierzehnten Armeekorps, dessen Bestand durch Hinzutreten einiger preußischen Regimenter vervollständigt wird. Gegen Zahlung der von Baden verfassungs- wäßig zu verwendenden Summe hat der Kaiser als König von Preußen alle
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Innere Verhältnisse des deutschen Heerwesens.
liebe Dislokationsrecht ruht für den Umfang des Königreichs Baiern, und die
bairischen zur Besetzung des Reichsgebiets verwendeten Truppen sind dem Ver¬
bände des fünfzehnten Armeekorps nicht einverleibt, sondern nur attcischirt, sodnß
der kommandirende General die freie Verfügung über dieselben lediglich zur
militärischen Sicherung seines Kommandobezirks und zur Erhaltung der öffent¬
lichen Ordnung besitzt.
Andre deutsche Staaten haben das Verhältnis ihrer Kontingente durch
Militärkonventionen mit Preußen in verschiedenster Weise geregelt.
Die Truppen der beiden Königreiche Sachsen und Württemberg bilden selb¬
ständige Armeekorps unter eigner Verwaltung und haben abgesonderte Etats,
die jedoch dem Reichstage vorgelegt werden. Die von den betreffenden Landes¬
herren ernannten Offiziere leisten diesen den Diensteid mit der Klausel der Ge-
horsainsverpflichtnng gegen den Kaiser. In Sachsen ernennt der Kaiser den
kommanoircnden General auf Vorschlag des Königs, in Württemberg wird diese
Ernennung durch den König unter Zustimmung des Kaisers vollzogen. Beide
Armeekorps nehmen an verschiednen preußischen Einrichtungen, wie Generalstab,
Kriegsakademie und andern Lehrinstitnten, teil, und die Gleichmäßigkeit der
Ausbildung soll durch Kommaudirung sächsischer und würtembergischer Offiziere
uach Preußen und umgekehrt gefördert werden. Einzelne Verschiedenheiten in
der Uniformirung sind nachgelassen.
Beide Mecklenburg haben bereits im Jahre 1868 Militürkonventionen mit
Preußen abgeschlossen, die 1872 erneuert worden sind, das Großherzogtnm
Hessen im Juni 1871. Das hessische Kontingent bildet eine geschlossene Di¬
vision, welche die Nummer 25 führt und dem elften Armeekorps zugeteilt ist.
Die mecklenburgischen Truppen sind größern preußischen Truppcuteileu zugeteilt.
Alle drei aber sind in Bezug auf Kommando und Verwaltung vollständig in
den Verband der preußischen Armee eingetreten, während für die Militärgerichts¬
barkeit, die diszipliuaren Anordnungen, die Uniformirung, Ausrüstung und die
Festsetzung äußerer Abzeichen die darauf bezüglichen Verfassungsbestimmungen
in Geltung geblieben sind. Die Offiziere werden vom Kaiser ernannt, erhalten
aber neben dem preußischen auch ein Bestallungspatent ihres Landesfürsten und
führen die Bezeichnung großherzogliche Offiziere. Sie leisten jedoch, wie sämt¬
liche deutschen Offiziere mit Ausnahme der bairischen, sächsischen und würtem-
bergischen, dem Kaiser den Eid der Treue und verpflichte,, sich den betreffenden
Kvutingentsherrcu durch Revers oder Handschlag.
Die am 25. November 1870 mit Baden abgeschlossene Militärkvnvcntion
läßt das Kontingent des Grvßherzogtums als geschlossenes Ganze, mit eignem
Ersatze aus den Landessöhnen, bestehen. Die Truppen bilden das Gros des
vierzehnten Armeekorps, dessen Bestand durch Hinzutreten einiger preußischen
Regimenter vervollständigt wird. Gegen Zahlung der von Baden verfassungs-
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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/619>, abgerufen am 12.12.2024.
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