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Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Erstes Quartal.

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Der Grundkredit in Preußen.

Die Neigung zur Erwerbung von Grundbesitz ist im allgemeinen nicht groß.
Der Fall daß irgend ein Fremder im Vietuugstcrmiue erscheint, um das Grund-
stiick den Hypothekengläubigeru herauszubieten, kommt nnr ganz ausnahmsweise
vor. In der Mehrzahl aller Fälle bleibt das Grundstück einem Hypotheken-
gläubiger, wobei die Frage, wer Geld hat, um die Voranstchenden auszuzahlen
und das Grundstück zu halten, naturgemäß eine große Rolle spielt. Daher ist
denn auch in den meisten Fällen aus den Hypothekcuverhältuisseu ans die Person
des Erstehers im Voraus mit ziemlicher Sicherheit zu schließen. Wer nnn eine
Hypothek von beispielsweise 50 000 Mark hat und das Grundstück übernehmen
muß, weil die postloeirten Gläubiger gar nicht zu bieten vermögen, der über¬
nimmt es nicht zu dein Betrage, mit welchem seine Hypothek nusläuft, souderu
zu demjenigen, mit welchem sie anfängt. Er wird hieran von niemand gehindert
und entschuldigt sein Vorgehen kurzweg durch den Hinweis auf deu Kaufstempel,
den er sich ni'ehe unnötig erhoben will.

So sind denn in neuester Zeit die Fälle sehr häufig gewesen, daß Grund¬
stücke, die z. B. bis zu 150 000 Mark hypothezirt waren, von den die ersten
50 bis 00 000 Mark dahit.enden Gläubigern erstanden wurden, und daß dieser
beim Maugel jeder Opposition hundert Mark(!) zahlte. Ist der Subhastat
ganz ohne'Vermögen, so hat die Sache hiermit ihr Bewenden. Indeß der ver¬
mögenslose Snbhastat kann später wieder zu Vermögen kommen, und nicht selten
sind nach den Vorschriften der Grundbuchordunug höchst vermögende Vorbesitzer,
welche bei Veräußerung des Grundstücks die Hypothek nicht bezahlt, sondern sie
ihrem zur Zeit wohlfi'tuirtcn Abtänfer in Anrechnung ans den Kaufpreis über¬
wiesen haben, noch mit verhaftet. In solchen Fällen beginnt denn ein Treiben,
welches vom Gesetze geschult ist, auf den gewöhnlichen Menschenverstand aber
beinahe den Eindruck des Betruges macht. Der Ersteher läßt sich ein AuSfalls-
attest über seine Hypothek geben und hat nun eine ganz unumstößliche Forderung
wegen der persönlichen Schuld sowohl gegen deu Subhastateu als auch unter
gewissen VvrausseKuugeu gegen dessen Vorbesitzer.

In diese geschmackvolle Ära ist mau neuerdings eingetreten. Die Klagen
aus der persönlichen Haftpflicht sind wie nie zuvor an der Tagesordnung, ^hr
Effekt auf die Gruudkreditverhältuissc lehrt zweierlei: einmal die Unerträglichkeit
der darüber geltenden Bestimmungen der Grundbuch-Ordnung und sodann,
welcher Wert in Wahrheit den Hypothekenbanken beizumessen ist. Die Hypo¬
thekenbanken sind in Verbindung mit dem Institut unseres Hypo-
thckenbnches in Preußen eine gewisse Gefahr für den Grundkrcdlt.
Sie sehen sich darauf Hingewiese", nicht den solide", sondern den unsolide" Gruud-
krcdit z" fördern. Sie bieten sich nicht einem wirklichen Kreditbedürfmsse dar,
sondern mit dem .^ypothekenbnchc kovpcrirend, locken sie ungehörige Krcdit-
bedürfnisse heraus, schädigen die Gewerbethätigkeit durch unmittelbare Anreizung
zu unsolide" Entreprise-Verträge", dränge" den Gcwerbefleiß dadurch in die
Vahn des Schwindels und mehren in letzter Reihe die Zahl der Hindernisse,
welche einer gediegnen Entwicklung von Handel und Jndnstne zur Zeit in
unserm Lande noch immer entgegenstehen. Ein Eingreifen der Gesetzgebung in
dieser Richtung wird zunächst bei Gelegenheit einer Revision der Subhastatious-
orduuug, voraussichtlich aber auch uoch durch andere legislatorische Schritte er¬
geht werden. Vielleicht wäre es mindestens am Platze, den Nicht von Preußen
wuzessionirte" Hypothekenbanken, deren Praxis gerade die am wenigsten solide
lst, das Handwerk einigermaßen zu erschweren.




Der Grundkredit in Preußen.

Die Neigung zur Erwerbung von Grundbesitz ist im allgemeinen nicht groß.
Der Fall daß irgend ein Fremder im Vietuugstcrmiue erscheint, um das Grund-
stiick den Hypothekengläubigeru herauszubieten, kommt nnr ganz ausnahmsweise
vor. In der Mehrzahl aller Fälle bleibt das Grundstück einem Hypotheken-
gläubiger, wobei die Frage, wer Geld hat, um die Voranstchenden auszuzahlen
und das Grundstück zu halten, naturgemäß eine große Rolle spielt. Daher ist
denn auch in den meisten Fällen aus den Hypothekcuverhältuisseu ans die Person
des Erstehers im Voraus mit ziemlicher Sicherheit zu schließen. Wer nnn eine
Hypothek von beispielsweise 50 000 Mark hat und das Grundstück übernehmen
muß, weil die postloeirten Gläubiger gar nicht zu bieten vermögen, der über¬
nimmt es nicht zu dein Betrage, mit welchem seine Hypothek nusläuft, souderu
zu demjenigen, mit welchem sie anfängt. Er wird hieran von niemand gehindert
und entschuldigt sein Vorgehen kurzweg durch den Hinweis auf deu Kaufstempel,
den er sich ni'ehe unnötig erhoben will.

So sind denn in neuester Zeit die Fälle sehr häufig gewesen, daß Grund¬
stücke, die z. B. bis zu 150 000 Mark hypothezirt waren, von den die ersten
50 bis 00 000 Mark dahit.enden Gläubigern erstanden wurden, und daß dieser
beim Maugel jeder Opposition hundert Mark(!) zahlte. Ist der Subhastat
ganz ohne'Vermögen, so hat die Sache hiermit ihr Bewenden. Indeß der ver¬
mögenslose Snbhastat kann später wieder zu Vermögen kommen, und nicht selten
sind nach den Vorschriften der Grundbuchordunug höchst vermögende Vorbesitzer,
welche bei Veräußerung des Grundstücks die Hypothek nicht bezahlt, sondern sie
ihrem zur Zeit wohlfi'tuirtcn Abtänfer in Anrechnung ans den Kaufpreis über¬
wiesen haben, noch mit verhaftet. In solchen Fällen beginnt denn ein Treiben,
welches vom Gesetze geschult ist, auf den gewöhnlichen Menschenverstand aber
beinahe den Eindruck des Betruges macht. Der Ersteher läßt sich ein AuSfalls-
attest über seine Hypothek geben und hat nun eine ganz unumstößliche Forderung
wegen der persönlichen Schuld sowohl gegen deu Subhastateu als auch unter
gewissen VvrausseKuugeu gegen dessen Vorbesitzer.

In diese geschmackvolle Ära ist mau neuerdings eingetreten. Die Klagen
aus der persönlichen Haftpflicht sind wie nie zuvor an der Tagesordnung, ^hr
Effekt auf die Gruudkreditverhältuissc lehrt zweierlei: einmal die Unerträglichkeit
der darüber geltenden Bestimmungen der Grundbuch-Ordnung und sodann,
welcher Wert in Wahrheit den Hypothekenbanken beizumessen ist. Die Hypo¬
thekenbanken sind in Verbindung mit dem Institut unseres Hypo-
thckenbnches in Preußen eine gewisse Gefahr für den Grundkrcdlt.
Sie sehen sich darauf Hingewiese», nicht den solide», sondern den unsolide» Gruud-
krcdit z» fördern. Sie bieten sich nicht einem wirklichen Kreditbedürfmsse dar,
sondern mit dem .^ypothekenbnchc kovpcrirend, locken sie ungehörige Krcdit-
bedürfnisse heraus, schädigen die Gewerbethätigkeit durch unmittelbare Anreizung
zu unsolide» Entreprise-Verträge», dränge» den Gcwerbefleiß dadurch in die
Vahn des Schwindels und mehren in letzter Reihe die Zahl der Hindernisse,
welche einer gediegnen Entwicklung von Handel und Jndnstne zur Zeit in
unserm Lande noch immer entgegenstehen. Ein Eingreifen der Gesetzgebung in
dieser Richtung wird zunächst bei Gelegenheit einer Revision der Subhastatious-
orduuug, voraussichtlich aber auch uoch durch andere legislatorische Schritte er¬
geht werden. Vielleicht wäre es mindestens am Platze, den Nicht von Preußen
wuzessionirte» Hypothekenbanken, deren Praxis gerade die am wenigsten solide
lst, das Handwerk einigermaßen zu erschweren.




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[0147] Der Grundkredit in Preußen. Die Neigung zur Erwerbung von Grundbesitz ist im allgemeinen nicht groß. Der Fall daß irgend ein Fremder im Vietuugstcrmiue erscheint, um das Grund- stiick den Hypothekengläubigeru herauszubieten, kommt nnr ganz ausnahmsweise vor. In der Mehrzahl aller Fälle bleibt das Grundstück einem Hypotheken- gläubiger, wobei die Frage, wer Geld hat, um die Voranstchenden auszuzahlen und das Grundstück zu halten, naturgemäß eine große Rolle spielt. Daher ist denn auch in den meisten Fällen aus den Hypothekcuverhältuisseu ans die Person des Erstehers im Voraus mit ziemlicher Sicherheit zu schließen. Wer nnn eine Hypothek von beispielsweise 50 000 Mark hat und das Grundstück übernehmen muß, weil die postloeirten Gläubiger gar nicht zu bieten vermögen, der über¬ nimmt es nicht zu dein Betrage, mit welchem seine Hypothek nusläuft, souderu zu demjenigen, mit welchem sie anfängt. Er wird hieran von niemand gehindert und entschuldigt sein Vorgehen kurzweg durch den Hinweis auf deu Kaufstempel, den er sich ni'ehe unnötig erhoben will. So sind denn in neuester Zeit die Fälle sehr häufig gewesen, daß Grund¬ stücke, die z. B. bis zu 150 000 Mark hypothezirt waren, von den die ersten 50 bis 00 000 Mark dahit.enden Gläubigern erstanden wurden, und daß dieser beim Maugel jeder Opposition hundert Mark(!) zahlte. Ist der Subhastat ganz ohne'Vermögen, so hat die Sache hiermit ihr Bewenden. Indeß der ver¬ mögenslose Snbhastat kann später wieder zu Vermögen kommen, und nicht selten sind nach den Vorschriften der Grundbuchordunug höchst vermögende Vorbesitzer, welche bei Veräußerung des Grundstücks die Hypothek nicht bezahlt, sondern sie ihrem zur Zeit wohlfi'tuirtcn Abtänfer in Anrechnung ans den Kaufpreis über¬ wiesen haben, noch mit verhaftet. In solchen Fällen beginnt denn ein Treiben, welches vom Gesetze geschult ist, auf den gewöhnlichen Menschenverstand aber beinahe den Eindruck des Betruges macht. Der Ersteher läßt sich ein AuSfalls- attest über seine Hypothek geben und hat nun eine ganz unumstößliche Forderung wegen der persönlichen Schuld sowohl gegen deu Subhastateu als auch unter gewissen VvrausseKuugeu gegen dessen Vorbesitzer. In diese geschmackvolle Ära ist mau neuerdings eingetreten. Die Klagen aus der persönlichen Haftpflicht sind wie nie zuvor an der Tagesordnung, ^hr Effekt auf die Gruudkreditverhältuissc lehrt zweierlei: einmal die Unerträglichkeit der darüber geltenden Bestimmungen der Grundbuch-Ordnung und sodann, welcher Wert in Wahrheit den Hypothekenbanken beizumessen ist. Die Hypo¬ thekenbanken sind in Verbindung mit dem Institut unseres Hypo- thckenbnches in Preußen eine gewisse Gefahr für den Grundkrcdlt. Sie sehen sich darauf Hingewiese», nicht den solide», sondern den unsolide» Gruud- krcdit z» fördern. Sie bieten sich nicht einem wirklichen Kreditbedürfmsse dar, sondern mit dem .^ypothekenbnchc kovpcrirend, locken sie ungehörige Krcdit- bedürfnisse heraus, schädigen die Gewerbethätigkeit durch unmittelbare Anreizung zu unsolide» Entreprise-Verträge», dränge» den Gcwerbefleiß dadurch in die Vahn des Schwindels und mehren in letzter Reihe die Zahl der Hindernisse, welche einer gediegnen Entwicklung von Handel und Jndnstne zur Zeit in unserm Lande noch immer entgegenstehen. Ein Eingreifen der Gesetzgebung in dieser Richtung wird zunächst bei Gelegenheit einer Revision der Subhastatious- orduuug, voraussichtlich aber auch uoch durch andere legislatorische Schritte er¬ geht werden. Vielleicht wäre es mindestens am Platze, den Nicht von Preußen wuzessionirte» Hypothekenbanken, deren Praxis gerade die am wenigsten solide lst, das Handwerk einigermaßen zu erschweren.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341835_89804/147>, abgerufen am 01.10.2024.