Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal.Die Entwicklung der Feudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelaltor. leistung, nicht zur Steuer; aber da es ihm gewiß oft darauf ankam, daheim zu Zu Anfang eines Feldzuges oder auch kurz vor einem entscheidenden Schlage *) Die NvmfahrtScoustitutiou gestattet dein Vasscillen die Steuerzahlung statt des Zn- rittes nur für den Fall, daß er, weil er mehrerer Herren Murr, doch nicht allen ins Feld folgen könne. Diese Bestimmung enthält auch "och das Reichsgcsetz von 1154, während das Gesetz von 1153 dein Vassnllen frei stellt, in eigner Person zu erscheine", einen Stell¬ vertreter zu senden oder die Heersteuer zu zahlen. **) Erst spätere Dicustrechte, wie das jüngere Cölner, geben den Ministerialen die Be- fugniß, sich unter Umstnudcn, nämlich für den Fall, daß die Heerfahrt nicht rechtzeitig an- gel'iiudigt worden, durch Geld zu lösen. *"') Auch i. I. 1052 verpflichtet sich der Graf von Arion noch, dem Erzbischofe von Trier
diesseits der Alpen 40, jenseits der Berge 20 soutM zu stellen; aber schon das Bamberger Dienstrecht von 1060 berücksichtigt nur die lvrio^i. Die Herren von Vorstadt stellten seit 1110 dem Bischöfe von Hildesheim lediglich 15 miMvs armati; das, (jedenfalls vor 1176 abgefaßte) Cölner Dienstrecht spricht nur von annos als Cvmbnttauteu, wem, es auch ihre ssrvi gelegentlich, ohne deren Zahl zu bestimmen, erwähnt. Daß aber die soiMrii der Rom- sahrtseoustitutiou Combnttanten sind, geht sowohl daraus hervor, daß das Gesetz ihre Zahl feststellt, als daß auch ein "tipmulinm für sie ausgeworfen wird. Die Entwicklung der Feudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelaltor. leistung, nicht zur Steuer; aber da es ihm gewiß oft darauf ankam, daheim zu Zu Anfang eines Feldzuges oder auch kurz vor einem entscheidenden Schlage *) Die NvmfahrtScoustitutiou gestattet dein Vasscillen die Steuerzahlung statt des Zn- rittes nur für den Fall, daß er, weil er mehrerer Herren Murr, doch nicht allen ins Feld folgen könne. Diese Bestimmung enthält auch »och das Reichsgcsetz von 1154, während das Gesetz von 1153 dein Vassnllen frei stellt, in eigner Person zu erscheine», einen Stell¬ vertreter zu senden oder die Heersteuer zu zahlen. **) Erst spätere Dicustrechte, wie das jüngere Cölner, geben den Ministerialen die Be- fugniß, sich unter Umstnudcn, nämlich für den Fall, daß die Heerfahrt nicht rechtzeitig an- gel'iiudigt worden, durch Geld zu lösen. *«') Auch i. I. 1052 verpflichtet sich der Graf von Arion noch, dem Erzbischofe von Trier
diesseits der Alpen 40, jenseits der Berge 20 soutM zu stellen; aber schon das Bamberger Dienstrecht von 1060 berücksichtigt nur die lvrio^i. Die Herren von Vorstadt stellten seit 1110 dem Bischöfe von Hildesheim lediglich 15 miMvs armati; das, (jedenfalls vor 1176 abgefaßte) Cölner Dienstrecht spricht nur von annos als Cvmbnttauteu, wem, es auch ihre ssrvi gelegentlich, ohne deren Zahl zu bestimmen, erwähnt. Daß aber die soiMrii der Rom- sahrtseoustitutiou Combnttanten sind, geht sowohl daraus hervor, daß das Gesetz ihre Zahl feststellt, als daß auch ein «tipmulinm für sie ausgeworfen wird. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0247" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/150397"/> <fw type="header" place="top"> Die Entwicklung der Feudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelaltor.</fw><lb/> <p xml:id="ID_800" prev="#ID_799"> leistung, nicht zur Steuer; aber da es ihm gewiß oft darauf ankam, daheim zu<lb/> bleiben, dies aber von des Herrn gutem Willen nbhiug, so bildete sich gewiß<lb/> frühzeitig schon ein Loskaufssystem aus, ähnlich wie es zwischen dem Könige<lb/> und den Reichsvassallcn bestand, das endlich im 12, Jahrhundert reichsgesetzliche<lb/> Kraft gewann.*) Den Ministerialen gegenüber spricht aber schon die Rom-<lb/> fnhrtscvnstitutiou den Herren das Recht zu, festzustellen, wer ausrücken und wer<lb/> steuern solle.**)</p><lb/> <p xml:id="ID_801" next="#ID_802"> Zu Anfang eines Feldzuges oder auch kurz vor einem entscheidenden Schlage<lb/> wurden die Truppen gemustert und gezählt, wobei der Einzelne noinsn darf<lb/> mußte. Diese Musterung galt nicht nur der Person, sondern auch der Aus¬<lb/> rüstung. Da läßt denn die Oonstitntw <Zk sxxeäitiong liomWg, noch deutlich<lb/> zwischen den schwergerüsteten Ioriog.ti und den leichtgerüsteten 8outArü unter¬<lb/> scheiden, ein Umstand, der vorzugsweise auf ihr höheres Alter schließen läßt.<lb/> Dem gewappneten Vnssallen weist sie zwei, dem gewappneten Ministerialen einen<lb/> souiMius zu.***) Aber auch uuter den Gewappneten selbst treten Unterschiede<lb/> in der Rüstuugsart hervor. Zwar knüpft die Romfahrtseonstitntion an die<lb/> Bemerkung, daß über die Zahl der zu stellenden „Halsbergen" Streit entstanden<lb/> sei, die schon oben mitgetheilte Norm, daß der Vassnll von 10 Mausen eine<lb/> Brünne und zwei Schildträger zu stellen habe und für die Halsberge 3, für<lb/> jeden Schildträger 1 Mark Stipendium erhalten solle, und in diesem Zusammen¬<lb/> hange sind also Brünue und Halsberge als gleichbedeutend gebraucht. Dennoch<lb/> ist unzweifelhaft zwischen beiden Rüstungsformen zu unterscheiden; die (üon-<lb/> sliwrlo faßt hier eben nur die schweren Nustuugsarten gegenüber den leichten<lb/> zusammen. Karl d. Gr. hatte erst von 12 Hufen eine Brüuue verlangt, jetzt<lb/> sollte sie von 10 gestellt werden; und in der That, sie war billiger, sie war<lb/> von der Halsberge in den Schatten gestellt worden. Die alte Brünne deckte<lb/> mir Rumpf und Oberarm; sie war dann dnrch ein besondres Rüststück, die</p><lb/> <note xml:id="FID_60" place="foot"> *) Die NvmfahrtScoustitutiou gestattet dein Vasscillen die Steuerzahlung statt des Zn-<lb/> rittes nur für den Fall, daß er, weil er mehrerer Herren Murr, doch nicht allen ins Feld<lb/> folgen könne. Diese Bestimmung enthält auch »och das Reichsgcsetz von 1154, während<lb/> das Gesetz von 1153 dein Vassnllen frei stellt, in eigner Person zu erscheine», einen Stell¬<lb/> vertreter zu senden oder die Heersteuer zu zahlen.</note><lb/> <note xml:id="FID_61" place="foot"> **) Erst spätere Dicustrechte, wie das jüngere Cölner, geben den Ministerialen die Be-<lb/> fugniß, sich unter Umstnudcn, nämlich für den Fall, daß die Heerfahrt nicht rechtzeitig an-<lb/> gel'iiudigt worden, durch Geld zu lösen.</note><lb/> <note xml:id="FID_62" place="foot"> *«') Auch i. I. 1052 verpflichtet sich der Graf von Arion noch, dem Erzbischofe von Trier<lb/> diesseits der Alpen 40, jenseits der Berge 20 soutM zu stellen; aber schon das Bamberger<lb/> Dienstrecht von 1060 berücksichtigt nur die lvrio^i. Die Herren von Vorstadt stellten seit<lb/> 1110 dem Bischöfe von Hildesheim lediglich 15 miMvs armati; das, (jedenfalls vor 1176<lb/> abgefaßte) Cölner Dienstrecht spricht nur von annos als Cvmbnttauteu, wem, es auch ihre<lb/> ssrvi gelegentlich, ohne deren Zahl zu bestimmen, erwähnt. Daß aber die soiMrii der Rom-<lb/> sahrtseoustitutiou Combnttanten sind, geht sowohl daraus hervor, daß das Gesetz ihre Zahl<lb/> feststellt, als daß auch ein «tipmulinm für sie ausgeworfen wird.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0247]
Die Entwicklung der Feudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelaltor.
leistung, nicht zur Steuer; aber da es ihm gewiß oft darauf ankam, daheim zu
bleiben, dies aber von des Herrn gutem Willen nbhiug, so bildete sich gewiß
frühzeitig schon ein Loskaufssystem aus, ähnlich wie es zwischen dem Könige
und den Reichsvassallcn bestand, das endlich im 12, Jahrhundert reichsgesetzliche
Kraft gewann.*) Den Ministerialen gegenüber spricht aber schon die Rom-
fnhrtscvnstitutiou den Herren das Recht zu, festzustellen, wer ausrücken und wer
steuern solle.**)
Zu Anfang eines Feldzuges oder auch kurz vor einem entscheidenden Schlage
wurden die Truppen gemustert und gezählt, wobei der Einzelne noinsn darf
mußte. Diese Musterung galt nicht nur der Person, sondern auch der Aus¬
rüstung. Da läßt denn die Oonstitntw <Zk sxxeäitiong liomWg, noch deutlich
zwischen den schwergerüsteten Ioriog.ti und den leichtgerüsteten 8outArü unter¬
scheiden, ein Umstand, der vorzugsweise auf ihr höheres Alter schließen läßt.
Dem gewappneten Vnssallen weist sie zwei, dem gewappneten Ministerialen einen
souiMius zu.***) Aber auch uuter den Gewappneten selbst treten Unterschiede
in der Rüstuugsart hervor. Zwar knüpft die Romfahrtseonstitntion an die
Bemerkung, daß über die Zahl der zu stellenden „Halsbergen" Streit entstanden
sei, die schon oben mitgetheilte Norm, daß der Vassnll von 10 Mausen eine
Brünne und zwei Schildträger zu stellen habe und für die Halsberge 3, für
jeden Schildträger 1 Mark Stipendium erhalten solle, und in diesem Zusammen¬
hange sind also Brünue und Halsberge als gleichbedeutend gebraucht. Dennoch
ist unzweifelhaft zwischen beiden Rüstungsformen zu unterscheiden; die (üon-
sliwrlo faßt hier eben nur die schweren Nustuugsarten gegenüber den leichten
zusammen. Karl d. Gr. hatte erst von 12 Hufen eine Brüuue verlangt, jetzt
sollte sie von 10 gestellt werden; und in der That, sie war billiger, sie war
von der Halsberge in den Schatten gestellt worden. Die alte Brünne deckte
mir Rumpf und Oberarm; sie war dann dnrch ein besondres Rüststück, die
*) Die NvmfahrtScoustitutiou gestattet dein Vasscillen die Steuerzahlung statt des Zn-
rittes nur für den Fall, daß er, weil er mehrerer Herren Murr, doch nicht allen ins Feld
folgen könne. Diese Bestimmung enthält auch »och das Reichsgcsetz von 1154, während
das Gesetz von 1153 dein Vassnllen frei stellt, in eigner Person zu erscheine», einen Stell¬
vertreter zu senden oder die Heersteuer zu zahlen.
**) Erst spätere Dicustrechte, wie das jüngere Cölner, geben den Ministerialen die Be-
fugniß, sich unter Umstnudcn, nämlich für den Fall, daß die Heerfahrt nicht rechtzeitig an-
gel'iiudigt worden, durch Geld zu lösen.
*«') Auch i. I. 1052 verpflichtet sich der Graf von Arion noch, dem Erzbischofe von Trier
diesseits der Alpen 40, jenseits der Berge 20 soutM zu stellen; aber schon das Bamberger
Dienstrecht von 1060 berücksichtigt nur die lvrio^i. Die Herren von Vorstadt stellten seit
1110 dem Bischöfe von Hildesheim lediglich 15 miMvs armati; das, (jedenfalls vor 1176
abgefaßte) Cölner Dienstrecht spricht nur von annos als Cvmbnttauteu, wem, es auch ihre
ssrvi gelegentlich, ohne deren Zahl zu bestimmen, erwähnt. Daß aber die soiMrii der Rom-
sahrtseoustitutiou Combnttanten sind, geht sowohl daraus hervor, daß das Gesetz ihre Zahl
feststellt, als daß auch ein «tipmulinm für sie ausgeworfen wird.
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Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
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