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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.

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kann nämlich rechnerisch und durchschnittlich in einer runden Summe bestehen,
weil sie die drei Abtheilungen Unfall, Altersversorgung und Witwenpenstou zusam¬
menfassen kann, und für Krankenkasse sowie für Krisenversichernng, welche letztere
eine Art Glücksversicherung ist, ein Procentsatz von dem Guthaben der Loeal-
kassen von vornherein eingehalten werden kann. Es würde dann bei der Krisen¬
versicherung die Unterstützungspflicht zunächst nicht über die Verausgabung dieser
eingehaltenen Summe hinausgehen. Fände sich eine Localkasse, die nicht im
Stande wäre, beispielsweise jene 75 Mark als Prämie aufzubringen, sondern
nur 50 Mark, so würde die rechnerische Durchschnittssumme der Entschädigung
für sie statt 750 Mark nur 500 Mark betragen. Hiernach würden erst die
procentualen Antheile zu berechnen sein, welche dem einzelnen Arbeiter im con-
creten Falle gezahlt würden, so daß im Falle der Invalidität?e. ein Arbeiter, der
zu jenen 50 Mark etwa 25 Mark beigesteuert hätte, die Hälfte von 500 Mark, also
250 Mark Pension, und einer, der zu jenen 75 z. B. 50 Mark gesteuert hätte, zwei
Drittel von 750 Mark, also 500 Mark Pension ?e. erhielte. Selbstverständlich soll
dies hier nur skizziert werden; weitere Speeialisiernng bleibt der Praxis vorbehalten.
Die Loealkassen bilden die Sammelorte für die Beiträge, die Obertassen die Depots;
während die letztern eine eontrolierende Fmietion ausüben, bilden die Loealkassen die
auskunftgebende, berathende, beschließende, aber nicht entscheidende Instanz. Nur in
einem Punkte entscheiden die Loealkassen wie bisher definitiv, nämlich in ihrer Eigen¬
schaft als Krankenkassen. So lange der Arzt der Kasse einen Arbeiter für krank er¬
klärt, erhält derselbe kostenlos Arznei u. s. w. und bis zu einer gewissen Grenze auf
Beschluß des Vorstandes auch ausnahmsweise eine Unterstützung in Geld. Zu
diesem Zwecke behalten die Loealkassen einen entsprechenden Procentsatz der bei
ihnen eingezahlten Gelder in den Händen. Die einzelnen Jnnungsmitglieder
zahlen ihre allgemeine Versicherungsprämie an ihre Loealkasse in einem Proeent-
satze vom Lohne, beispielsweise 5 Procent, und erhalten dafür, im Fall daß eine der
sechs Versichernngsabtheilungen auf sie Anwendung findet, anch eine dem ent-
sprechende Versicherungssumme ausgezahlt, so daß der, welcher mit den Beiträgen
des Arbeitgebers und der Commune,jährlich hundert Mark einzahlt, den Anspruch
auf die doppelte Summe hat, wie derjenige, welcher nnr fünfzig Mark zahlt.
Eine ähnliche Einrichtung findet sich schon bei den Knappschaftskassen, wo, wie
wir sahen, drei verschiedene Versicherungsgrade existieren. Denkt man sich die
Innungen mit ihren Kassen auch auf das Kleingewerbe ausgedehnt, so wird
das Risiko der Versicherung für die verschiedenen Innungen ein außerordentlich
verschiedenes sein. Es werden vielleicht Innungen, wenn auch wenige, vorhanden
sein, in welchen ein fünfproeentiger Beitrag vom Lohne der Arbeiter als
Versicherungsprämie ausreichend ist. Jede Jnnungsoberkasse wird auf Grund
ihrer speciellen Erfahrung allmählich dahin kommen, nach der Statistik ihres


kann nämlich rechnerisch und durchschnittlich in einer runden Summe bestehen,
weil sie die drei Abtheilungen Unfall, Altersversorgung und Witwenpenstou zusam¬
menfassen kann, und für Krankenkasse sowie für Krisenversichernng, welche letztere
eine Art Glücksversicherung ist, ein Procentsatz von dem Guthaben der Loeal-
kassen von vornherein eingehalten werden kann. Es würde dann bei der Krisen¬
versicherung die Unterstützungspflicht zunächst nicht über die Verausgabung dieser
eingehaltenen Summe hinausgehen. Fände sich eine Localkasse, die nicht im
Stande wäre, beispielsweise jene 75 Mark als Prämie aufzubringen, sondern
nur 50 Mark, so würde die rechnerische Durchschnittssumme der Entschädigung
für sie statt 750 Mark nur 500 Mark betragen. Hiernach würden erst die
procentualen Antheile zu berechnen sein, welche dem einzelnen Arbeiter im con-
creten Falle gezahlt würden, so daß im Falle der Invalidität?e. ein Arbeiter, der
zu jenen 50 Mark etwa 25 Mark beigesteuert hätte, die Hälfte von 500 Mark, also
250 Mark Pension, und einer, der zu jenen 75 z. B. 50 Mark gesteuert hätte, zwei
Drittel von 750 Mark, also 500 Mark Pension ?e. erhielte. Selbstverständlich soll
dies hier nur skizziert werden; weitere Speeialisiernng bleibt der Praxis vorbehalten.
Die Loealkassen bilden die Sammelorte für die Beiträge, die Obertassen die Depots;
während die letztern eine eontrolierende Fmietion ausüben, bilden die Loealkassen die
auskunftgebende, berathende, beschließende, aber nicht entscheidende Instanz. Nur in
einem Punkte entscheiden die Loealkassen wie bisher definitiv, nämlich in ihrer Eigen¬
schaft als Krankenkassen. So lange der Arzt der Kasse einen Arbeiter für krank er¬
klärt, erhält derselbe kostenlos Arznei u. s. w. und bis zu einer gewissen Grenze auf
Beschluß des Vorstandes auch ausnahmsweise eine Unterstützung in Geld. Zu
diesem Zwecke behalten die Loealkassen einen entsprechenden Procentsatz der bei
ihnen eingezahlten Gelder in den Händen. Die einzelnen Jnnungsmitglieder
zahlen ihre allgemeine Versicherungsprämie an ihre Loealkasse in einem Proeent-
satze vom Lohne, beispielsweise 5 Procent, und erhalten dafür, im Fall daß eine der
sechs Versichernngsabtheilungen auf sie Anwendung findet, anch eine dem ent-
sprechende Versicherungssumme ausgezahlt, so daß der, welcher mit den Beiträgen
des Arbeitgebers und der Commune,jährlich hundert Mark einzahlt, den Anspruch
auf die doppelte Summe hat, wie derjenige, welcher nnr fünfzig Mark zahlt.
Eine ähnliche Einrichtung findet sich schon bei den Knappschaftskassen, wo, wie
wir sahen, drei verschiedene Versicherungsgrade existieren. Denkt man sich die
Innungen mit ihren Kassen auch auf das Kleingewerbe ausgedehnt, so wird
das Risiko der Versicherung für die verschiedenen Innungen ein außerordentlich
verschiedenes sein. Es werden vielleicht Innungen, wenn auch wenige, vorhanden
sein, in welchen ein fünfproeentiger Beitrag vom Lohne der Arbeiter als
Versicherungsprämie ausreichend ist. Jede Jnnungsoberkasse wird auf Grund
ihrer speciellen Erfahrung allmählich dahin kommen, nach der Statistik ihres


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[0356] kann nämlich rechnerisch und durchschnittlich in einer runden Summe bestehen, weil sie die drei Abtheilungen Unfall, Altersversorgung und Witwenpenstou zusam¬ menfassen kann, und für Krankenkasse sowie für Krisenversichernng, welche letztere eine Art Glücksversicherung ist, ein Procentsatz von dem Guthaben der Loeal- kassen von vornherein eingehalten werden kann. Es würde dann bei der Krisen¬ versicherung die Unterstützungspflicht zunächst nicht über die Verausgabung dieser eingehaltenen Summe hinausgehen. Fände sich eine Localkasse, die nicht im Stande wäre, beispielsweise jene 75 Mark als Prämie aufzubringen, sondern nur 50 Mark, so würde die rechnerische Durchschnittssumme der Entschädigung für sie statt 750 Mark nur 500 Mark betragen. Hiernach würden erst die procentualen Antheile zu berechnen sein, welche dem einzelnen Arbeiter im con- creten Falle gezahlt würden, so daß im Falle der Invalidität?e. ein Arbeiter, der zu jenen 50 Mark etwa 25 Mark beigesteuert hätte, die Hälfte von 500 Mark, also 250 Mark Pension, und einer, der zu jenen 75 z. B. 50 Mark gesteuert hätte, zwei Drittel von 750 Mark, also 500 Mark Pension ?e. erhielte. Selbstverständlich soll dies hier nur skizziert werden; weitere Speeialisiernng bleibt der Praxis vorbehalten. Die Loealkassen bilden die Sammelorte für die Beiträge, die Obertassen die Depots; während die letztern eine eontrolierende Fmietion ausüben, bilden die Loealkassen die auskunftgebende, berathende, beschließende, aber nicht entscheidende Instanz. Nur in einem Punkte entscheiden die Loealkassen wie bisher definitiv, nämlich in ihrer Eigen¬ schaft als Krankenkassen. So lange der Arzt der Kasse einen Arbeiter für krank er¬ klärt, erhält derselbe kostenlos Arznei u. s. w. und bis zu einer gewissen Grenze auf Beschluß des Vorstandes auch ausnahmsweise eine Unterstützung in Geld. Zu diesem Zwecke behalten die Loealkassen einen entsprechenden Procentsatz der bei ihnen eingezahlten Gelder in den Händen. Die einzelnen Jnnungsmitglieder zahlen ihre allgemeine Versicherungsprämie an ihre Loealkasse in einem Proeent- satze vom Lohne, beispielsweise 5 Procent, und erhalten dafür, im Fall daß eine der sechs Versichernngsabtheilungen auf sie Anwendung findet, anch eine dem ent- sprechende Versicherungssumme ausgezahlt, so daß der, welcher mit den Beiträgen des Arbeitgebers und der Commune,jährlich hundert Mark einzahlt, den Anspruch auf die doppelte Summe hat, wie derjenige, welcher nnr fünfzig Mark zahlt. Eine ähnliche Einrichtung findet sich schon bei den Knappschaftskassen, wo, wie wir sahen, drei verschiedene Versicherungsgrade existieren. Denkt man sich die Innungen mit ihren Kassen auch auf das Kleingewerbe ausgedehnt, so wird das Risiko der Versicherung für die verschiedenen Innungen ein außerordentlich verschiedenes sein. Es werden vielleicht Innungen, wenn auch wenige, vorhanden sein, in welchen ein fünfproeentiger Beitrag vom Lohne der Arbeiter als Versicherungsprämie ausreichend ist. Jede Jnnungsoberkasse wird auf Grund ihrer speciellen Erfahrung allmählich dahin kommen, nach der Statistik ihres

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157695/356>, abgerufen am 29.12.2024.