Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.trug, daß dieReichscentralkasse von einem Geschäftsgewinn absehen kann. So würde Während so die Wirkung der Reichscentralkasse mehr eine allgemeine bank¬ trug, daß dieReichscentralkasse von einem Geschäftsgewinn absehen kann. So würde Während so die Wirkung der Reichscentralkasse mehr eine allgemeine bank¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0355" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/148002"/> <p xml:id="ID_960" prev="#ID_959"> trug, daß dieReichscentralkasse von einem Geschäftsgewinn absehen kann. So würde<lb/> sie aus ihren Ueberschüssen in Zeiten der Noth und der Arbeitsstockung oder auch<lb/> bei elementaren Ereignissen den einzelnen Obertassen ausgleichend zu Hilfe kommen<lb/> können, sei es in Form von Subventionen und Geschenken oder in Form von Darlehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_961" next="#ID_962"> Während so die Wirkung der Reichscentralkasse mehr eine allgemeine bank¬<lb/> mäßige und statistisch kontrolierende ist, bilden die Jnnungsoberkassen specielle<lb/> gewerblich-sachliche Instanzen. Nur in einem Falle greift die Reichscentralkasse<lb/> in den Wirkungskreis der Obertassen hinüber, nämlich bei der Krisenversicherung.<lb/> Die erstere zahlt für die Arbeitslosen, während der Dauer ihrer Arbeitslosig¬<lb/> keit und Unterstützung durch die Obertassen, an diese die fälligen allgemeinen<lb/> Versicherungsprämien der beschäftigungslosen Arbeiter. Die Thätigkeit der Ober¬<lb/> tassen ist ähnlich derjenigen Oberaufsicht, welche die Centralleitung der englischen<lb/> lucis Hinaus oder der Gewerkvereine ausübt. Aus ihren Kassen werden die<lb/> Arbeitslosen unterstützt, die Versicherungssummen für Unfall-, Alters- und Wit¬<lb/> wenversorgung, soweit sie nicht rückversichert sind, bezahlt. Die Beiträge der<lb/> Gemeinden fließen in die Obertassen. Die Bildung von Innungen (Localkassen)<lb/> wird von, den Gemeindebehörden angeordnet und durch Ortsstatut geregelt.<lb/> Ebenso werden die Beiträge für den Arbeiter, Arbeitgeber und die Gemeinde<lb/> nach Anhörung der Betheiligten festgesetzt. Im allgemeinen wird der Arbeiter im<lb/> Stande sein, obligatorisch 5 Procent vom Lohn beizutragen, das mindeste, was der<lb/> Arbeitgeber obligatorisch beisteuern sollte, ist die Hülste dieses Satzes, also 2 ^ Pro¬<lb/> zent vom Lohne der Arbeiter. Die Gemeinden zahlen nach der Kopfzahl der Ar¬<lb/> beiter und den Ortsverhältnissen. Alle Innungen ein und desselben Gewerkes<lb/> stehen in dem Verhältniß von auf Gegenseitigkeit gegründeten Kassen und mün¬<lb/> den in die Jnnungsoberkasse ihres Bezirks. Dieselbe kann sich daher über die<lb/> Beitragskraft aller Innungen ihres Gewerkes in ihrem Bezirk informieren und<lb/> »ach den Berichten der Obertassen desselben Gewerkes in andern Bezirken sich<lb/> ein statistisches Gesammtbild der Beitragskraft des betreffenden Gewerkes über¬<lb/> haupt machen. Es würde in Folge dessen nützlich sein, den Obertassen Mitwir¬<lb/> kung bei der Festsetzung des Ortsstatnts oder eine Superrevision desselben zu<lb/> übertragen. Sie sind dadurch in der Lage, einen Druck auf die Arbeitgeber und<lb/> Eommnneu auszuüben, damit diese ihr möglichstes thun, eine den wirklichen<lb/> Verhältnissen entsprechende Quote zur Prämie beizusteuern. Nach durchschnitt¬<lb/> licher Feststellung der Beitragskraft eines Gewerkes vermag die betreffende Ober-<lb/> tasse anch für die sechs Versicherungsunterabtheilungen eine jährliche Prämie<lb/> festzusetzen, welche die Localkassen aufzubringen haben. Dein entsprechend würde,<lb/> wenn die Prämie z. B. 75 Mark jährlich für den Kopf betrüge, die Obertasse<lb/> nach rechnerischem Versicherungsregeln eine bestimmte Entschädigungsleistung oder<lb/> Quote festzusetze» haben. Nehmen wir dafür einmal 750 Mark an. Diese Quote</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0355]
trug, daß dieReichscentralkasse von einem Geschäftsgewinn absehen kann. So würde
sie aus ihren Ueberschüssen in Zeiten der Noth und der Arbeitsstockung oder auch
bei elementaren Ereignissen den einzelnen Obertassen ausgleichend zu Hilfe kommen
können, sei es in Form von Subventionen und Geschenken oder in Form von Darlehen.
Während so die Wirkung der Reichscentralkasse mehr eine allgemeine bank¬
mäßige und statistisch kontrolierende ist, bilden die Jnnungsoberkassen specielle
gewerblich-sachliche Instanzen. Nur in einem Falle greift die Reichscentralkasse
in den Wirkungskreis der Obertassen hinüber, nämlich bei der Krisenversicherung.
Die erstere zahlt für die Arbeitslosen, während der Dauer ihrer Arbeitslosig¬
keit und Unterstützung durch die Obertassen, an diese die fälligen allgemeinen
Versicherungsprämien der beschäftigungslosen Arbeiter. Die Thätigkeit der Ober¬
tassen ist ähnlich derjenigen Oberaufsicht, welche die Centralleitung der englischen
lucis Hinaus oder der Gewerkvereine ausübt. Aus ihren Kassen werden die
Arbeitslosen unterstützt, die Versicherungssummen für Unfall-, Alters- und Wit¬
wenversorgung, soweit sie nicht rückversichert sind, bezahlt. Die Beiträge der
Gemeinden fließen in die Obertassen. Die Bildung von Innungen (Localkassen)
wird von, den Gemeindebehörden angeordnet und durch Ortsstatut geregelt.
Ebenso werden die Beiträge für den Arbeiter, Arbeitgeber und die Gemeinde
nach Anhörung der Betheiligten festgesetzt. Im allgemeinen wird der Arbeiter im
Stande sein, obligatorisch 5 Procent vom Lohn beizutragen, das mindeste, was der
Arbeitgeber obligatorisch beisteuern sollte, ist die Hülste dieses Satzes, also 2 ^ Pro¬
zent vom Lohne der Arbeiter. Die Gemeinden zahlen nach der Kopfzahl der Ar¬
beiter und den Ortsverhältnissen. Alle Innungen ein und desselben Gewerkes
stehen in dem Verhältniß von auf Gegenseitigkeit gegründeten Kassen und mün¬
den in die Jnnungsoberkasse ihres Bezirks. Dieselbe kann sich daher über die
Beitragskraft aller Innungen ihres Gewerkes in ihrem Bezirk informieren und
»ach den Berichten der Obertassen desselben Gewerkes in andern Bezirken sich
ein statistisches Gesammtbild der Beitragskraft des betreffenden Gewerkes über¬
haupt machen. Es würde in Folge dessen nützlich sein, den Obertassen Mitwir¬
kung bei der Festsetzung des Ortsstatnts oder eine Superrevision desselben zu
übertragen. Sie sind dadurch in der Lage, einen Druck auf die Arbeitgeber und
Eommnneu auszuüben, damit diese ihr möglichstes thun, eine den wirklichen
Verhältnissen entsprechende Quote zur Prämie beizusteuern. Nach durchschnitt¬
licher Feststellung der Beitragskraft eines Gewerkes vermag die betreffende Ober-
tasse anch für die sechs Versicherungsunterabtheilungen eine jährliche Prämie
festzusetzen, welche die Localkassen aufzubringen haben. Dein entsprechend würde,
wenn die Prämie z. B. 75 Mark jährlich für den Kopf betrüge, die Obertasse
nach rechnerischem Versicherungsregeln eine bestimmte Entschädigungsleistung oder
Quote festzusetze» haben. Nehmen wir dafür einmal 750 Mark an. Diese Quote
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