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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Drittes Quartal.

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seeische Import in Betreff des Einfuhrzolles günstiger gestaltet wird als der
Import von anderen europäischen Häfen, sonst wird speciell Hamburg seinen
überseeischen Handel verlieren und successive zum Speditionsplatze herabsinken."

Der Verfasser unserer Schrift verfährt nun in der Art, daß er seine
Wünsche in einen Gesetzentwurf zusammenfaßt, dem ein Tarif angehängt ist,
und daß er seine Vorschlüge erst im allgemeinen, dann speciell begründet. Als
Anhang folgen darauf als Belege drei statistische Tabellen über Hamburgs Ein-
und Ausfuhr gewisser außereuropäischer Producte nach verschiedenen europäischen
Ländern und über die directe und indirecte Einfuhr außereuropäischer Producte
in das deutsche Reich -- Tabellen, die das Jahr 1878 betreffen.

Der Gesetzentwurf Mosles lautet in seineu Hauptbestimmungen folgender¬
maßen: "1. Außereuropäische Producte unterliegen bei der Einfuhr in das
deutsche Zollgebiet, wenn sie indirect aus außereuropäischen Plätzen eingeführt
werden, einem Unterscheiduugszoll, einerlei, ob sie im Uebrigen zollpflichtig oder
zollfrei sind; die im Sinne dieses Gesetzes direct eingeführten gleichen Producte
sind dagegen dem Unterscheiduugszolle nicht unterworfen. 2. Die directe Ein¬
fuhr gilt als nachgewiesen: bei der Einfuhr seewärts, sofern die auf die
Ladung bezüglichen Schiffspapiere ausweisen, daß die Waare in einem außer¬
europäischen Platze eingeladen und entweder in directer Fahrt oder in der
Staffelfahrt (Anlaufen in mehreren Plätzen) oder über einen Ordreplatz mit
einem Schiffe oder durch Umladung aus demselben in einem oder mehreren
Zwischenplätzeu auf ein oder mehrere andere Schiffe in das deutsche Zollgebiet
eingeführt ist; d) bei der Einfuhr landeinwärts einerseits und bei der Einfuhr
seewärts über fremde europäische Plätze, bei welcher der Nachweis des K 2
nicht zutrifft, andererseits sofern durch eine vom Consulat im außereuropäischen
Einladeplatze zur Zeit der Einladung beglaubigte Factura nachgewiesen wird,
daß die in das deutsche Zollgebiet eingeführte Waare schon zur Zeit der Ver¬
ladung im außereuropäischen Abladeplatz für das deutsche Zollgebiet bestimmt
war. 3. Die im § 2 vorgesehene Factura muß alle gewöhnlichen Angaben,
namentlich aber die Bezeichnung des Empfängers im Zollgebiet und den Be¬
stimmungsort der Waare daselbst enthalten. 4. Sollte in Folge von Gefahren
während des Transportes oder aus anderen Gründen unterwegs die Art der
Beförderung der Waare verändert oder die mit einem Schiffe verladene oder
auf einer Factura verzeichnete Waare ganz oder theilweise vom Schiffe getrennt
und mit anderer Transportgelegenheit verladen oder theilweise verloren gegangen
oder veräußert sein oder eine andere Bestimmung erhalten haben, oder sollte
bei Ankunft in einem fremden europäischen Platze die Waare wegen Beschädi¬
gung theilweise veräußert sein, so ist ein glaubwürdiger Nachweis beizubringen,
woraus die eingetretene Veränderung erhellt."


seeische Import in Betreff des Einfuhrzolles günstiger gestaltet wird als der
Import von anderen europäischen Häfen, sonst wird speciell Hamburg seinen
überseeischen Handel verlieren und successive zum Speditionsplatze herabsinken."

Der Verfasser unserer Schrift verfährt nun in der Art, daß er seine
Wünsche in einen Gesetzentwurf zusammenfaßt, dem ein Tarif angehängt ist,
und daß er seine Vorschlüge erst im allgemeinen, dann speciell begründet. Als
Anhang folgen darauf als Belege drei statistische Tabellen über Hamburgs Ein-
und Ausfuhr gewisser außereuropäischer Producte nach verschiedenen europäischen
Ländern und über die directe und indirecte Einfuhr außereuropäischer Producte
in das deutsche Reich — Tabellen, die das Jahr 1878 betreffen.

Der Gesetzentwurf Mosles lautet in seineu Hauptbestimmungen folgender¬
maßen: „1. Außereuropäische Producte unterliegen bei der Einfuhr in das
deutsche Zollgebiet, wenn sie indirect aus außereuropäischen Plätzen eingeführt
werden, einem Unterscheiduugszoll, einerlei, ob sie im Uebrigen zollpflichtig oder
zollfrei sind; die im Sinne dieses Gesetzes direct eingeführten gleichen Producte
sind dagegen dem Unterscheiduugszolle nicht unterworfen. 2. Die directe Ein¬
fuhr gilt als nachgewiesen: bei der Einfuhr seewärts, sofern die auf die
Ladung bezüglichen Schiffspapiere ausweisen, daß die Waare in einem außer¬
europäischen Platze eingeladen und entweder in directer Fahrt oder in der
Staffelfahrt (Anlaufen in mehreren Plätzen) oder über einen Ordreplatz mit
einem Schiffe oder durch Umladung aus demselben in einem oder mehreren
Zwischenplätzeu auf ein oder mehrere andere Schiffe in das deutsche Zollgebiet
eingeführt ist; d) bei der Einfuhr landeinwärts einerseits und bei der Einfuhr
seewärts über fremde europäische Plätze, bei welcher der Nachweis des K 2
nicht zutrifft, andererseits sofern durch eine vom Consulat im außereuropäischen
Einladeplatze zur Zeit der Einladung beglaubigte Factura nachgewiesen wird,
daß die in das deutsche Zollgebiet eingeführte Waare schon zur Zeit der Ver¬
ladung im außereuropäischen Abladeplatz für das deutsche Zollgebiet bestimmt
war. 3. Die im § 2 vorgesehene Factura muß alle gewöhnlichen Angaben,
namentlich aber die Bezeichnung des Empfängers im Zollgebiet und den Be¬
stimmungsort der Waare daselbst enthalten. 4. Sollte in Folge von Gefahren
während des Transportes oder aus anderen Gründen unterwegs die Art der
Beförderung der Waare verändert oder die mit einem Schiffe verladene oder
auf einer Factura verzeichnete Waare ganz oder theilweise vom Schiffe getrennt
und mit anderer Transportgelegenheit verladen oder theilweise verloren gegangen
oder veräußert sein oder eine andere Bestimmung erhalten haben, oder sollte
bei Ankunft in einem fremden europäischen Platze die Waare wegen Beschädi¬
gung theilweise veräußert sein, so ist ein glaubwürdiger Nachweis beizubringen,
woraus die eingetretene Veränderung erhellt."


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[0303] seeische Import in Betreff des Einfuhrzolles günstiger gestaltet wird als der Import von anderen europäischen Häfen, sonst wird speciell Hamburg seinen überseeischen Handel verlieren und successive zum Speditionsplatze herabsinken." Der Verfasser unserer Schrift verfährt nun in der Art, daß er seine Wünsche in einen Gesetzentwurf zusammenfaßt, dem ein Tarif angehängt ist, und daß er seine Vorschlüge erst im allgemeinen, dann speciell begründet. Als Anhang folgen darauf als Belege drei statistische Tabellen über Hamburgs Ein- und Ausfuhr gewisser außereuropäischer Producte nach verschiedenen europäischen Ländern und über die directe und indirecte Einfuhr außereuropäischer Producte in das deutsche Reich — Tabellen, die das Jahr 1878 betreffen. Der Gesetzentwurf Mosles lautet in seineu Hauptbestimmungen folgender¬ maßen: „1. Außereuropäische Producte unterliegen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, wenn sie indirect aus außereuropäischen Plätzen eingeführt werden, einem Unterscheiduugszoll, einerlei, ob sie im Uebrigen zollpflichtig oder zollfrei sind; die im Sinne dieses Gesetzes direct eingeführten gleichen Producte sind dagegen dem Unterscheiduugszolle nicht unterworfen. 2. Die directe Ein¬ fuhr gilt als nachgewiesen: bei der Einfuhr seewärts, sofern die auf die Ladung bezüglichen Schiffspapiere ausweisen, daß die Waare in einem außer¬ europäischen Platze eingeladen und entweder in directer Fahrt oder in der Staffelfahrt (Anlaufen in mehreren Plätzen) oder über einen Ordreplatz mit einem Schiffe oder durch Umladung aus demselben in einem oder mehreren Zwischenplätzeu auf ein oder mehrere andere Schiffe in das deutsche Zollgebiet eingeführt ist; d) bei der Einfuhr landeinwärts einerseits und bei der Einfuhr seewärts über fremde europäische Plätze, bei welcher der Nachweis des K 2 nicht zutrifft, andererseits sofern durch eine vom Consulat im außereuropäischen Einladeplatze zur Zeit der Einladung beglaubigte Factura nachgewiesen wird, daß die in das deutsche Zollgebiet eingeführte Waare schon zur Zeit der Ver¬ ladung im außereuropäischen Abladeplatz für das deutsche Zollgebiet bestimmt war. 3. Die im § 2 vorgesehene Factura muß alle gewöhnlichen Angaben, namentlich aber die Bezeichnung des Empfängers im Zollgebiet und den Be¬ stimmungsort der Waare daselbst enthalten. 4. Sollte in Folge von Gefahren während des Transportes oder aus anderen Gründen unterwegs die Art der Beförderung der Waare verändert oder die mit einem Schiffe verladene oder auf einer Factura verzeichnete Waare ganz oder theilweise vom Schiffe getrennt und mit anderer Transportgelegenheit verladen oder theilweise verloren gegangen oder veräußert sein oder eine andere Bestimmung erhalten haben, oder sollte bei Ankunft in einem fremden europäischen Platze die Waare wegen Beschädi¬ gung theilweise veräußert sein, so ist ein glaubwürdiger Nachweis beizubringen, woraus die eingetretene Veränderung erhellt."

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157693/303>, abgerufen am 23.07.2024.