Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.halben Eimer Wein erlegen. Ferner hat das Gericht die Gewalt, alle wider¬ Die Schirmherren von Stockach, die Landgrafen von Nellenburg, bestätigten diese Wie jede größere gesellige Verbindung ihre Gliederung besitzt, so finden wir Das Narrengericht besteht noch zu Recht, hat aber natürlich gegen früher viel Demnächst ging man zum eigentlichen Kern der Verhandlungen über. Das halben Eimer Wein erlegen. Ferner hat das Gericht die Gewalt, alle wider¬ Die Schirmherren von Stockach, die Landgrafen von Nellenburg, bestätigten diese Wie jede größere gesellige Verbindung ihre Gliederung besitzt, so finden wir Das Narrengericht besteht noch zu Recht, hat aber natürlich gegen früher viel Demnächst ging man zum eigentlichen Kern der Verhandlungen über. Das <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0445" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146374"/> <p xml:id="ID_1295" prev="#ID_1294"> halben Eimer Wein erlegen. Ferner hat das Gericht die Gewalt, alle wider¬<lb/> spenstigen Narren, auch alle anderen, die den Narren etwas ohne Ursache in den<lb/> Weg legen oder sie beschimpfen, entweder mit der Britsche oder wohl gar mit dem<lb/> Brunnenwerfen, nach Erkenntniß der Sache, abzustrafen. Gegeben im 1351. Jahr :c."</p><lb/> <p xml:id="ID_1296"> Die Schirmherren von Stockach, die Landgrafen von Nellenburg, bestätigten diese<lb/> Privilegien ein Jahr darauf, und auf dem Fundamente jener Urkunde erstand die<lb/> berühmte und ihrer Zeit streng gefiirchtete Stockacher Narrenzunft. Ihre Satzungen<lb/> bauten sich unter Zugrundelegung der ertheilten Privilegien allmählich zu fest¬<lb/> stehenden Regeln aus, die gleich Gesetzen ihre Macht behaupteten, und denen erst<lb/> die Neuzeit einen Theil ihrer Kraft genommen hat. Jahre großer Noth leerten<lb/> Amts- und Rathskeller und ließen die Weinquclle dort versiegen, anch geht man<lb/> vorsichtiger beim Erlaß der Strafen um und sucht sie mit den modernen Rechts-<lb/> anschauungen in Einklang zu bringen; im großen Ganzen aber hat sich die durchaus<lb/> eigenthümliche Art der Narreuzunft-Gebräuche erhalten, und so tritt uns in ihnen<lb/> ein Sittenbild längst vergangner Tage entgegen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1297"> Wie jede größere gesellige Verbindung ihre Gliederung besitzt, so finden wir<lb/> eine solche auch bei der Stockacher Narrenzunft. Die Narren theilen sich in zwei<lb/> Hauptkategorien, in Gerichtsnarren und in Laufnarreu. Diese unterscheiden sich<lb/> schon äußerlich in der Kleidung. Erstere tragen als Abzeichen eine Narrenkappe<lb/> aus roth und weißem Filz; die Laufnarren erscheinen in Harlekinstracht. Die<lb/> Gerichtsnarren ergänzen sich aus den Laufnarreu durch Wahl. Jene, an deren<lb/> Spitze der Gerichtsnarrenvater steht, bilden das Narrengerichts-Collegium; auch die<lb/> Laufnarren, unter deren Namen alle übrigen Narren begriffen werden, haben darm<lb/> in dem Laufnarrenvater ihren Vertreter. Außerdem werden mitunter uoch Ehrcn-<lb/> Mrren ernannt. Der ganzen Zunft steht ein Präsident vor, und ein Narren¬<lb/> schreiber besorgt alle schriftlichen Arbeiten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1298"> Das Narrengericht besteht noch zu Recht, hat aber natürlich gegen früher viel<lb/> von seiner Bedeutung eingebüßt. Bis ins vorige Jahrhundert herein lag der<lb/> Schwerpunkt der Zunft in diesem Gericht. Am oben erwähnten Brunnen wurde,<lb/> gewöhnlich am Faschingsdienstage, eine Schaubühne aufgeschlagen. Dort nahmen<lb/> die Herren Richter feierlich Platz und erledigten zunächst die laufenden Geschäfte,<lb/> wie Aufnahme neuer Narren, Ertheilung von Strafen :c. Die Strafen drehten<lb/> sich meist um Weinspenden oder Eintauchen in den Narrenbrunnen. Hatte sich<lb/> z> B. ein erwachsener Bürgersohn nicht eingekauft, fo folgte das kalte Bad nach<lb/> seiner Verehelichung. Die gleiche Strafe wurde jeden: Fremden, der sich unterstand,<lb/> einen Narren ob seiner Narrenstreiche zur Rede zu stellen. Entzog sich Jemand<lb/> der Strafe, so wurde er für vogelfrei erklärt und durfte bis zum Sonntag Lätare<lb/> eingefangen werden. Die eingefangenen Verbrecher wurden, mit Strohseilen ge¬<lb/> bunden, vor das Richtercollegium geführt und verurtheilt. Wollte sich der An¬<lb/> geschuldigte nicht mit der gewöhnlichen Buße loskaufen, so übergab man ihn den<lb/> Laufnarren zur Execution. Jede Verkleidung ohne Erlaubniß kostete zwei Quart,<lb/> die eines nicht Eingekauften einen halben Eimer Wein. Wurde ein Narr wahrend<lb/> der Narrenfreiheit vor den Bürgermeister oder das Landgericht geladen, so strich<lb/> man ihn aus dem Verzeichnis?, und nur durch neuen Einkauf und Strafe erlangte<lb/> er seine Rechte wieder. Ein neu immatriculirter Narr wurde verurtheilt, beim<lb/> Trunke zuzusehen, zu fasten oder aufzuwarten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1299" next="#ID_1300"> Demnächst ging man zum eigentlichen Kern der Verhandlungen über. Das<lb/> «grobgünstige Narrengericht" machte dabei seinem Namen volle Ehre, ^n rücksichts¬<lb/> losester Weise übte es Kritik, und zwar nicht bloß über einzelne Persönlichkeiten<lb/> Stockachs, sondern es griff weit über die engen Grenzen von Staat und Umgegend</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0445]
halben Eimer Wein erlegen. Ferner hat das Gericht die Gewalt, alle wider¬
spenstigen Narren, auch alle anderen, die den Narren etwas ohne Ursache in den
Weg legen oder sie beschimpfen, entweder mit der Britsche oder wohl gar mit dem
Brunnenwerfen, nach Erkenntniß der Sache, abzustrafen. Gegeben im 1351. Jahr :c."
Die Schirmherren von Stockach, die Landgrafen von Nellenburg, bestätigten diese
Privilegien ein Jahr darauf, und auf dem Fundamente jener Urkunde erstand die
berühmte und ihrer Zeit streng gefiirchtete Stockacher Narrenzunft. Ihre Satzungen
bauten sich unter Zugrundelegung der ertheilten Privilegien allmählich zu fest¬
stehenden Regeln aus, die gleich Gesetzen ihre Macht behaupteten, und denen erst
die Neuzeit einen Theil ihrer Kraft genommen hat. Jahre großer Noth leerten
Amts- und Rathskeller und ließen die Weinquclle dort versiegen, anch geht man
vorsichtiger beim Erlaß der Strafen um und sucht sie mit den modernen Rechts-
anschauungen in Einklang zu bringen; im großen Ganzen aber hat sich die durchaus
eigenthümliche Art der Narreuzunft-Gebräuche erhalten, und so tritt uns in ihnen
ein Sittenbild längst vergangner Tage entgegen.
Wie jede größere gesellige Verbindung ihre Gliederung besitzt, so finden wir
eine solche auch bei der Stockacher Narrenzunft. Die Narren theilen sich in zwei
Hauptkategorien, in Gerichtsnarren und in Laufnarreu. Diese unterscheiden sich
schon äußerlich in der Kleidung. Erstere tragen als Abzeichen eine Narrenkappe
aus roth und weißem Filz; die Laufnarren erscheinen in Harlekinstracht. Die
Gerichtsnarren ergänzen sich aus den Laufnarreu durch Wahl. Jene, an deren
Spitze der Gerichtsnarrenvater steht, bilden das Narrengerichts-Collegium; auch die
Laufnarren, unter deren Namen alle übrigen Narren begriffen werden, haben darm
in dem Laufnarrenvater ihren Vertreter. Außerdem werden mitunter uoch Ehrcn-
Mrren ernannt. Der ganzen Zunft steht ein Präsident vor, und ein Narren¬
schreiber besorgt alle schriftlichen Arbeiten.
Das Narrengericht besteht noch zu Recht, hat aber natürlich gegen früher viel
von seiner Bedeutung eingebüßt. Bis ins vorige Jahrhundert herein lag der
Schwerpunkt der Zunft in diesem Gericht. Am oben erwähnten Brunnen wurde,
gewöhnlich am Faschingsdienstage, eine Schaubühne aufgeschlagen. Dort nahmen
die Herren Richter feierlich Platz und erledigten zunächst die laufenden Geschäfte,
wie Aufnahme neuer Narren, Ertheilung von Strafen :c. Die Strafen drehten
sich meist um Weinspenden oder Eintauchen in den Narrenbrunnen. Hatte sich
z> B. ein erwachsener Bürgersohn nicht eingekauft, fo folgte das kalte Bad nach
seiner Verehelichung. Die gleiche Strafe wurde jeden: Fremden, der sich unterstand,
einen Narren ob seiner Narrenstreiche zur Rede zu stellen. Entzog sich Jemand
der Strafe, so wurde er für vogelfrei erklärt und durfte bis zum Sonntag Lätare
eingefangen werden. Die eingefangenen Verbrecher wurden, mit Strohseilen ge¬
bunden, vor das Richtercollegium geführt und verurtheilt. Wollte sich der An¬
geschuldigte nicht mit der gewöhnlichen Buße loskaufen, so übergab man ihn den
Laufnarren zur Execution. Jede Verkleidung ohne Erlaubniß kostete zwei Quart,
die eines nicht Eingekauften einen halben Eimer Wein. Wurde ein Narr wahrend
der Narrenfreiheit vor den Bürgermeister oder das Landgericht geladen, so strich
man ihn aus dem Verzeichnis?, und nur durch neuen Einkauf und Strafe erlangte
er seine Rechte wieder. Ein neu immatriculirter Narr wurde verurtheilt, beim
Trunke zuzusehen, zu fasten oder aufzuwarten.
Demnächst ging man zum eigentlichen Kern der Verhandlungen über. Das
«grobgünstige Narrengericht" machte dabei seinem Namen volle Ehre, ^n rücksichts¬
losester Weise übte es Kritik, und zwar nicht bloß über einzelne Persönlichkeiten
Stockachs, sondern es griff weit über die engen Grenzen von Staat und Umgegend
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