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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.

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Ermessen zu verwalten, zu bewirthschafte:?, zu erweitern:c. Dabei könnten und
müßten die provinziellen Eisenbahndireetionen trotzdem Staatsbehörden,
d. h. vom Staate eingesetzte, besetzte und besoldete Behörden und überhaupt alle
wichtigeren Beamten bis zu eiuer gewissen unteren Grenze Staatsbeamte sein.
Die provinziellen Eisenbahndireetionen sind also dann Behörden, welche vom
Staate dazu beauftragt sind, die bezüglichen Eisenbahnnetze nach Wunsch und
Interesse der Eigenthümer -- d. i. der Provinzen -- und gemäß den allge¬
meinen vom Gesammtstaate ausgehenden Gesetzen und Vorschriften, welche die
nöthige Einheitlichkeit und die großen staatlichen, insbesondere anch militärischen
Interessen schützen, zu verwalten. Daß die Wünsche der Provinzen ihre genü¬
gende Berücksichtigung finden, dafür bürgen deren große Rechte, indem sie den
ganzen Betriebs- und Bewirthschaftnngsplan, sowie die Neubauten zu genehmigen
haben. Die provinziellen Eisenbahndireetionen würden unter dem Eisenbahn-
amte stehen, als der Centralbehörde, welche die durchgehenden Verkehre und die
Tarife ordnet, die gesamtstaatlichen Interessen wahrnimmt und alle Beamten
bis zu einer angemessenen Grenze hinab anstellt. Wird eine Einigung über den
Betriebs- und Bewirthschaftimgsplan zwischen der Vertretung und der Eisen-
bahndirection einer Provinz nicht erzielt, so stünde dem Eisenbahnamte der
Entscheid zu, bei welchem es vorläufig jedenfalls sein Bewenden hätte, sei es,
daß die Provinz dadurch endgiltig zufrieden gestellt ist, oder sei es, daß dies
nicht stattfindet, in welchem Falle das Eisenbahnamt seine Entscheidung vor der
Gesammtvertretung des Staates zu rechtfertigen haben würde.

Wir fügen hier einen weiteren Vorschlag ein, welcher für die von uns
geplante Ordnung des Betriebes von großer Wichtigkeit ist, und welcher eine
stricte Centralisation in demjenigen Theile des Eisenbahnverkehrs bewirken
soll, der derselben am meisten bedarf, wir meinen im durchgehenden Personen-,
insbesondere im Eilgutverkehr. Dieser Verkehr verlangt bei weitem die
größte Sorgfalt im Vergleich mit allen übrigen Eisenbahnverkehren und die
straffste einheitliche, die internationalen Verkehre berücksichtigende Verwaltung
und Oberleitung. Er wird daher am besten einer einzigen Behörde, analog
der PostVerwaltung, übertragen. Dieser Verkehr erhält seinen eigenen Betriebs¬
park an Maschinen, Wagen und Beamten, während die provinzialen Netze ver¬
pflichtet werden, ans Verlangen und gegen entsprechende Vergütung die Eilzüge
auf den bezeichneten Routen laufen zu lassen und die erforderliche Bedienung
der Züge durch Signalisirung ;c. zu leisten. Die Mitbenutzung der Stations¬
gebäude wird natürlich gleichfalls ausbedungen. Hierdurch werden sowohl die
Interessen des großen durchgehenden und internationalen Personenverkehrs am
zweckmäßigsten erfüllt, als auch die provinzialen Verwaltungen speciell auf die
Gebiete concentrirt, zu denen sie besonders berufen und befähigt sind.


Ermessen zu verwalten, zu bewirthschafte:?, zu erweitern:c. Dabei könnten und
müßten die provinziellen Eisenbahndireetionen trotzdem Staatsbehörden,
d. h. vom Staate eingesetzte, besetzte und besoldete Behörden und überhaupt alle
wichtigeren Beamten bis zu eiuer gewissen unteren Grenze Staatsbeamte sein.
Die provinziellen Eisenbahndireetionen sind also dann Behörden, welche vom
Staate dazu beauftragt sind, die bezüglichen Eisenbahnnetze nach Wunsch und
Interesse der Eigenthümer — d. i. der Provinzen — und gemäß den allge¬
meinen vom Gesammtstaate ausgehenden Gesetzen und Vorschriften, welche die
nöthige Einheitlichkeit und die großen staatlichen, insbesondere anch militärischen
Interessen schützen, zu verwalten. Daß die Wünsche der Provinzen ihre genü¬
gende Berücksichtigung finden, dafür bürgen deren große Rechte, indem sie den
ganzen Betriebs- und Bewirthschaftnngsplan, sowie die Neubauten zu genehmigen
haben. Die provinziellen Eisenbahndireetionen würden unter dem Eisenbahn-
amte stehen, als der Centralbehörde, welche die durchgehenden Verkehre und die
Tarife ordnet, die gesamtstaatlichen Interessen wahrnimmt und alle Beamten
bis zu einer angemessenen Grenze hinab anstellt. Wird eine Einigung über den
Betriebs- und Bewirthschaftimgsplan zwischen der Vertretung und der Eisen-
bahndirection einer Provinz nicht erzielt, so stünde dem Eisenbahnamte der
Entscheid zu, bei welchem es vorläufig jedenfalls sein Bewenden hätte, sei es,
daß die Provinz dadurch endgiltig zufrieden gestellt ist, oder sei es, daß dies
nicht stattfindet, in welchem Falle das Eisenbahnamt seine Entscheidung vor der
Gesammtvertretung des Staates zu rechtfertigen haben würde.

Wir fügen hier einen weiteren Vorschlag ein, welcher für die von uns
geplante Ordnung des Betriebes von großer Wichtigkeit ist, und welcher eine
stricte Centralisation in demjenigen Theile des Eisenbahnverkehrs bewirken
soll, der derselben am meisten bedarf, wir meinen im durchgehenden Personen-,
insbesondere im Eilgutverkehr. Dieser Verkehr verlangt bei weitem die
größte Sorgfalt im Vergleich mit allen übrigen Eisenbahnverkehren und die
straffste einheitliche, die internationalen Verkehre berücksichtigende Verwaltung
und Oberleitung. Er wird daher am besten einer einzigen Behörde, analog
der PostVerwaltung, übertragen. Dieser Verkehr erhält seinen eigenen Betriebs¬
park an Maschinen, Wagen und Beamten, während die provinzialen Netze ver¬
pflichtet werden, ans Verlangen und gegen entsprechende Vergütung die Eilzüge
auf den bezeichneten Routen laufen zu lassen und die erforderliche Bedienung
der Züge durch Signalisirung ;c. zu leisten. Die Mitbenutzung der Stations¬
gebäude wird natürlich gleichfalls ausbedungen. Hierdurch werden sowohl die
Interessen des großen durchgehenden und internationalen Personenverkehrs am
zweckmäßigsten erfüllt, als auch die provinzialen Verwaltungen speciell auf die
Gebiete concentrirt, zu denen sie besonders berufen und befähigt sind.


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[0410] Ermessen zu verwalten, zu bewirthschafte:?, zu erweitern:c. Dabei könnten und müßten die provinziellen Eisenbahndireetionen trotzdem Staatsbehörden, d. h. vom Staate eingesetzte, besetzte und besoldete Behörden und überhaupt alle wichtigeren Beamten bis zu eiuer gewissen unteren Grenze Staatsbeamte sein. Die provinziellen Eisenbahndireetionen sind also dann Behörden, welche vom Staate dazu beauftragt sind, die bezüglichen Eisenbahnnetze nach Wunsch und Interesse der Eigenthümer — d. i. der Provinzen — und gemäß den allge¬ meinen vom Gesammtstaate ausgehenden Gesetzen und Vorschriften, welche die nöthige Einheitlichkeit und die großen staatlichen, insbesondere anch militärischen Interessen schützen, zu verwalten. Daß die Wünsche der Provinzen ihre genü¬ gende Berücksichtigung finden, dafür bürgen deren große Rechte, indem sie den ganzen Betriebs- und Bewirthschaftnngsplan, sowie die Neubauten zu genehmigen haben. Die provinziellen Eisenbahndireetionen würden unter dem Eisenbahn- amte stehen, als der Centralbehörde, welche die durchgehenden Verkehre und die Tarife ordnet, die gesamtstaatlichen Interessen wahrnimmt und alle Beamten bis zu einer angemessenen Grenze hinab anstellt. Wird eine Einigung über den Betriebs- und Bewirthschaftimgsplan zwischen der Vertretung und der Eisen- bahndirection einer Provinz nicht erzielt, so stünde dem Eisenbahnamte der Entscheid zu, bei welchem es vorläufig jedenfalls sein Bewenden hätte, sei es, daß die Provinz dadurch endgiltig zufrieden gestellt ist, oder sei es, daß dies nicht stattfindet, in welchem Falle das Eisenbahnamt seine Entscheidung vor der Gesammtvertretung des Staates zu rechtfertigen haben würde. Wir fügen hier einen weiteren Vorschlag ein, welcher für die von uns geplante Ordnung des Betriebes von großer Wichtigkeit ist, und welcher eine stricte Centralisation in demjenigen Theile des Eisenbahnverkehrs bewirken soll, der derselben am meisten bedarf, wir meinen im durchgehenden Personen-, insbesondere im Eilgutverkehr. Dieser Verkehr verlangt bei weitem die größte Sorgfalt im Vergleich mit allen übrigen Eisenbahnverkehren und die straffste einheitliche, die internationalen Verkehre berücksichtigende Verwaltung und Oberleitung. Er wird daher am besten einer einzigen Behörde, analog der PostVerwaltung, übertragen. Dieser Verkehr erhält seinen eigenen Betriebs¬ park an Maschinen, Wagen und Beamten, während die provinzialen Netze ver¬ pflichtet werden, ans Verlangen und gegen entsprechende Vergütung die Eilzüge auf den bezeichneten Routen laufen zu lassen und die erforderliche Bedienung der Züge durch Signalisirung ;c. zu leisten. Die Mitbenutzung der Stations¬ gebäude wird natürlich gleichfalls ausbedungen. Hierdurch werden sowohl die Interessen des großen durchgehenden und internationalen Personenverkehrs am zweckmäßigsten erfüllt, als auch die provinzialen Verwaltungen speciell auf die Gebiete concentrirt, zu denen sie besonders berufen und befähigt sind.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157681/410>, abgerufen am 23.07.2024.