Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.kaun es ferner zweckmäßig sein, diese Vorschrift auf eine Modalität zu richten, Es ist nicht zu bestreiten, daß die Vorsorge für den Fall der Invalidität, Treten wir vollends, dieser beiden Gesichtspunkte ungeachtet, näher an die kaun es ferner zweckmäßig sein, diese Vorschrift auf eine Modalität zu richten, Es ist nicht zu bestreiten, daß die Vorsorge für den Fall der Invalidität, Treten wir vollends, dieser beiden Gesichtspunkte ungeachtet, näher an die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0164" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146093"/> <p xml:id="ID_423" prev="#ID_422"> kaun es ferner zweckmäßig sein, diese Vorschrift auf eine Modalität zu richten,<lb/> welche thatsächlich in einer Menge von Fällen bereits zur freien Anwendung<lb/> kommt, dann aber nur noch in Zwangsform möglich sein würde?</p><lb/> <p xml:id="ID_424"> Es ist nicht zu bestreiten, daß die Vorsorge für den Fall der Invalidität,<lb/> wenn auch noch so wünschenswert!), doch schließlich nicht der alleinige und nicht<lb/> einmal der wichtigste aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist, und daß<lb/> daher, wenn die sociale Gesammt-Entwicklung durch diese Einrichtung in merk¬<lb/> barer Weise geschädigt werden sollte, sie allein zur Rechtfertigung dieser Schä¬<lb/> digung schwerlich ausreichen dürfte; daß ferner die Sicherung einer Arbeiter¬<lb/> familie durch den Anspruch auf eine Pension doch bei weitem nicht die einzig<lb/> mögliche ist, sondern daß durch Eigenthumserwerb, durch Betrieb eines kleinen<lb/> Geschäftes und dergl., ja selbst durch einfaches Einlegen in die Sparkasse häufig<lb/> ein gleiches und selbst besseres Resultat erzielt werden kann, so daß die Aus¬<lb/> wahl unter diesen verschiedenen Arten der Vorsorge an zweckmäßigsten dem<lb/> Einzelnen überlassen bleibt, der doch jedenfalls seine Verhältnisse am besten<lb/> kennt; daß endlich der Weg der Jnvaliditäts-Versicherung bereits in hinläng¬<lb/> lichem Umfange beschickten ist, um den meisten Menschen, die sich überhaupt auf<lb/> diesem Wege sichern wollen, eine ihren Verhältnissen angemessene Möglichkeit<lb/> hierzu zu gewähren. Gegen alle diese Gesichtspunkte läßt sich in der That nur<lb/> dann aufkommen, wenn man das Wirknngs- und Rechtsgebiet des Staates sehr<lb/> weit hinausrückt und ihm nicht nur die Befugnis; zur Bekämpfung hervvrge-<lb/> tretener Miszstände, wäre es selbst mit den außerordentlichsten Mitteln, sondern<lb/> auch diejenige zuschreibt: den gesammten socialen und bürgerlichen Einrichtungen<lb/> die Richtung zu geben. Auch hier also tritt uns eine principielle Erwägung<lb/> entgegen, welche nur unter einer überaus bedenklichen Voraussetzung die Mög¬<lb/> lichkeit der Sache bestehen läßt.</p><lb/> <p xml:id="ID_425" next="#ID_426"> Treten wir vollends, dieser beiden Gesichtspunkte ungeachtet, näher an die<lb/> Art und Weise hinan, wie die Sache etwa ausgeführt werden könnte, so stößt<lb/> uns eine Betrachtung auf, in deren Lichte die obigen Erwägungen noch bedenk¬<lb/> licher, ja fast potenzirt erscheinen. So ziemlich alle Sachverständigen sind dar¬<lb/> über einig, daß ohne Beitrittszwang eine Anstalt der bezeichneten Art, die einen<lb/> ernstlichen Nutzen und eine hinlänglich gesicherte Grundlage haben soll, nicht<lb/> denkbar ist; schon darum nicht, weil — während Krankenkassen bei gelegentlicher<lb/> und fortwährend wechselnder Mitgliedschaft ja recht leidlich bestehen können —<lb/> brauchbare Rechnungsgrundlagen für eine Altersversorgnngskasse nur dann her¬<lb/> zustellen sind, wenn ein abgegrenzter, hinlänglich großer und in sich hinlängliche<lb/> Garantien bietender Kreis von Personen zur bleibenden Theilnahme verpflichtet<lb/> ist. Hieran reiht sich die weitere Erwägung, daß innere wie äußere Gründe<lb/> aufs lebhafteste dafür sprechen, die Anstalt, wenn sie denn einmal gegründet</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
kaun es ferner zweckmäßig sein, diese Vorschrift auf eine Modalität zu richten,
welche thatsächlich in einer Menge von Fällen bereits zur freien Anwendung
kommt, dann aber nur noch in Zwangsform möglich sein würde?
Es ist nicht zu bestreiten, daß die Vorsorge für den Fall der Invalidität,
wenn auch noch so wünschenswert!), doch schließlich nicht der alleinige und nicht
einmal der wichtigste aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist, und daß
daher, wenn die sociale Gesammt-Entwicklung durch diese Einrichtung in merk¬
barer Weise geschädigt werden sollte, sie allein zur Rechtfertigung dieser Schä¬
digung schwerlich ausreichen dürfte; daß ferner die Sicherung einer Arbeiter¬
familie durch den Anspruch auf eine Pension doch bei weitem nicht die einzig
mögliche ist, sondern daß durch Eigenthumserwerb, durch Betrieb eines kleinen
Geschäftes und dergl., ja selbst durch einfaches Einlegen in die Sparkasse häufig
ein gleiches und selbst besseres Resultat erzielt werden kann, so daß die Aus¬
wahl unter diesen verschiedenen Arten der Vorsorge an zweckmäßigsten dem
Einzelnen überlassen bleibt, der doch jedenfalls seine Verhältnisse am besten
kennt; daß endlich der Weg der Jnvaliditäts-Versicherung bereits in hinläng¬
lichem Umfange beschickten ist, um den meisten Menschen, die sich überhaupt auf
diesem Wege sichern wollen, eine ihren Verhältnissen angemessene Möglichkeit
hierzu zu gewähren. Gegen alle diese Gesichtspunkte läßt sich in der That nur
dann aufkommen, wenn man das Wirknngs- und Rechtsgebiet des Staates sehr
weit hinausrückt und ihm nicht nur die Befugnis; zur Bekämpfung hervvrge-
tretener Miszstände, wäre es selbst mit den außerordentlichsten Mitteln, sondern
auch diejenige zuschreibt: den gesammten socialen und bürgerlichen Einrichtungen
die Richtung zu geben. Auch hier also tritt uns eine principielle Erwägung
entgegen, welche nur unter einer überaus bedenklichen Voraussetzung die Mög¬
lichkeit der Sache bestehen läßt.
Treten wir vollends, dieser beiden Gesichtspunkte ungeachtet, näher an die
Art und Weise hinan, wie die Sache etwa ausgeführt werden könnte, so stößt
uns eine Betrachtung auf, in deren Lichte die obigen Erwägungen noch bedenk¬
licher, ja fast potenzirt erscheinen. So ziemlich alle Sachverständigen sind dar¬
über einig, daß ohne Beitrittszwang eine Anstalt der bezeichneten Art, die einen
ernstlichen Nutzen und eine hinlänglich gesicherte Grundlage haben soll, nicht
denkbar ist; schon darum nicht, weil — während Krankenkassen bei gelegentlicher
und fortwährend wechselnder Mitgliedschaft ja recht leidlich bestehen können —
brauchbare Rechnungsgrundlagen für eine Altersversorgnngskasse nur dann her¬
zustellen sind, wenn ein abgegrenzter, hinlänglich großer und in sich hinlängliche
Garantien bietender Kreis von Personen zur bleibenden Theilnahme verpflichtet
ist. Hieran reiht sich die weitere Erwägung, daß innere wie äußere Gründe
aufs lebhafteste dafür sprechen, die Anstalt, wenn sie denn einmal gegründet
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