Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal.

Bild:
<< vorherige Seite

Bevölkerung eine Ausnahme zu machen, weil die Zahl der auf dem Lande
lebenden Juden nicht groß sei, und weil dadurch den Juden der wünschenswerthe
Uebergang zur Landwirthschaft erschwert werden würde. Bedrückungen der
Bauern durch jene könnten von den Städten aus ebenso leicht ausgeübt werden,
und überdies habe die Erfahrung gelehrt, daß dem Landmanne Schutz gegen
den Wucher auf anderen Wege sicherer und nachhaltiger verschafft werden könne.
Zugleich wurde geltend gemacht, daß die Freiheit in der Bewegung der Ge¬
werbe, die wechselnde Concurrenz und die Entstehung von Eisenbahnen die
Einträglichkeit gewerblicher Unternehmungen jetzt häufig so rasch und entschieden
veränderten, daß die Geschäftsleute mehr als früher genöthigt wären, nach
anderen Orten zu ziehen. Sollte also den Juden die freie Bewegung vor¬
enthalten werden, so bliebe ihnen ein beträchtlicher Theil der ihnen durch die
Gewerbeordnung ertheilten Rechte entzogen.

Ferner wurden die Juden in der Befähigung zum Erwerb von Grund¬
eigenthum den übrigen Unterthanen gleichgestellt. Sodann hob der Entwurf
das Decret Napoleons von 1808 auf, weil es seine Zwecke: moralische Besse¬
rung der Jude" und Schutz des Landvolkes, nicht erreicht habe. Zwar könne
man, so wurde hinzugefügt, nicht hoffen, daß nach Beseitigung jener Verfügung die
Bedrückung der Bauern durch die Juden merklich abnehmen werde, vielmehr
werde die jüdische Bevölkerung, die nun einmal dem Wucher ergeben sei, den¬
selben nach Wegfall der Behinderung wahrscheinlich noch eifriger betreiben.
Indeß sei -- so meinte man wenig logisch -- vou der Aufhebung des Decrets,
das diese Bevölkerung als im Allgemeinen demoralisirt betrachte, insofern Erfolg
zu erwarten, als dadurch das Ehrgefühl angeregt und der bessere Theil der
Jsraeliten zur Einwirkung auf die sittliche Hebung seiner Stcuumesgeuossen
bewogen werden könne. Desgleichen sollten die den Gewerbebetrieb der umher¬
ziehenden Juden beschränkenden Bestimmungen, so weit sie noch vorhanden, für
die Zukunft wegfallen. Zwar verhehlte sich die Regierung nicht, daß in dem
Hange des semitischen Elements zum Hausirer ein großer Uebelstand zu erkennen
und die Ueberleitung zu stehenden Gewerben, Handwerken und landwirtschaft¬
licher Beschäftigung zur Besserung namentlich der unteren Schichten dieses
Elements wichtig sei, aber sie nahm Anstand, neben den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften in Betreff dieses Erwerbszweiges den Juden besondere Beschrän¬
kungen aufzuerlegen.

Die Gewerbeordnung hatte sie von den Geschäften der Apotheker, der
Vaneonducteure, der Feldmesser, Markscheider, Auctionatoren, Lootsen, Makler
und einigen anderen, sowie vom Kleinhandel mit Getränken, von der Gast- und
der Schenkwirthschaft ausgeschlossen. Der Entwurf gab ihnen auch diese Ge¬
werbe preis. In Bezug auf die Verpflichtung zur Ablegung eidlicher Zeugnisse
und die Glaubwürdigkeit der letzteren in Civil- und Kriminalsachen stellte er
sie den übrigen Staatsangehörigen gleich. Ehen inländischer Juden sollten
fernerhin von keiner Genehmigung abhängig sein, bei Verheiratungen solcher
mit ausländischen Jüdinnen sollte nach dem Grundsatze der Netorsivn ver¬
fahren werden. Die Niederlassung ausländischer Jsraeliten endlich sollte nnr
der Einwilligung des Ministers des Innern, also nicht mehr der Zustimmung
der betreffenden Gemeindevertreter bedürfen.

Verlieh der Entwurf den Juden hiernach Freiheiten, die unseres Trachtens
AM Theil über das Bedürfniß hinausgingen und, wie zu zeigen sein wird,
Gefahren in sich schlössen, so ging er doch nicht so weit wie das im vorigen
Artikel charakterisirte kurhessische Jndengesetz von 1833, da er auf corporative


Bevölkerung eine Ausnahme zu machen, weil die Zahl der auf dem Lande
lebenden Juden nicht groß sei, und weil dadurch den Juden der wünschenswerthe
Uebergang zur Landwirthschaft erschwert werden würde. Bedrückungen der
Bauern durch jene könnten von den Städten aus ebenso leicht ausgeübt werden,
und überdies habe die Erfahrung gelehrt, daß dem Landmanne Schutz gegen
den Wucher auf anderen Wege sicherer und nachhaltiger verschafft werden könne.
Zugleich wurde geltend gemacht, daß die Freiheit in der Bewegung der Ge¬
werbe, die wechselnde Concurrenz und die Entstehung von Eisenbahnen die
Einträglichkeit gewerblicher Unternehmungen jetzt häufig so rasch und entschieden
veränderten, daß die Geschäftsleute mehr als früher genöthigt wären, nach
anderen Orten zu ziehen. Sollte also den Juden die freie Bewegung vor¬
enthalten werden, so bliebe ihnen ein beträchtlicher Theil der ihnen durch die
Gewerbeordnung ertheilten Rechte entzogen.

Ferner wurden die Juden in der Befähigung zum Erwerb von Grund¬
eigenthum den übrigen Unterthanen gleichgestellt. Sodann hob der Entwurf
das Decret Napoleons von 1808 auf, weil es seine Zwecke: moralische Besse¬
rung der Jude» und Schutz des Landvolkes, nicht erreicht habe. Zwar könne
man, so wurde hinzugefügt, nicht hoffen, daß nach Beseitigung jener Verfügung die
Bedrückung der Bauern durch die Juden merklich abnehmen werde, vielmehr
werde die jüdische Bevölkerung, die nun einmal dem Wucher ergeben sei, den¬
selben nach Wegfall der Behinderung wahrscheinlich noch eifriger betreiben.
Indeß sei — so meinte man wenig logisch — vou der Aufhebung des Decrets,
das diese Bevölkerung als im Allgemeinen demoralisirt betrachte, insofern Erfolg
zu erwarten, als dadurch das Ehrgefühl angeregt und der bessere Theil der
Jsraeliten zur Einwirkung auf die sittliche Hebung seiner Stcuumesgeuossen
bewogen werden könne. Desgleichen sollten die den Gewerbebetrieb der umher¬
ziehenden Juden beschränkenden Bestimmungen, so weit sie noch vorhanden, für
die Zukunft wegfallen. Zwar verhehlte sich die Regierung nicht, daß in dem
Hange des semitischen Elements zum Hausirer ein großer Uebelstand zu erkennen
und die Ueberleitung zu stehenden Gewerben, Handwerken und landwirtschaft¬
licher Beschäftigung zur Besserung namentlich der unteren Schichten dieses
Elements wichtig sei, aber sie nahm Anstand, neben den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften in Betreff dieses Erwerbszweiges den Juden besondere Beschrän¬
kungen aufzuerlegen.

Die Gewerbeordnung hatte sie von den Geschäften der Apotheker, der
Vaneonducteure, der Feldmesser, Markscheider, Auctionatoren, Lootsen, Makler
und einigen anderen, sowie vom Kleinhandel mit Getränken, von der Gast- und
der Schenkwirthschaft ausgeschlossen. Der Entwurf gab ihnen auch diese Ge¬
werbe preis. In Bezug auf die Verpflichtung zur Ablegung eidlicher Zeugnisse
und die Glaubwürdigkeit der letzteren in Civil- und Kriminalsachen stellte er
sie den übrigen Staatsangehörigen gleich. Ehen inländischer Juden sollten
fernerhin von keiner Genehmigung abhängig sein, bei Verheiratungen solcher
mit ausländischen Jüdinnen sollte nach dem Grundsatze der Netorsivn ver¬
fahren werden. Die Niederlassung ausländischer Jsraeliten endlich sollte nnr
der Einwilligung des Ministers des Innern, also nicht mehr der Zustimmung
der betreffenden Gemeindevertreter bedürfen.

Verlieh der Entwurf den Juden hiernach Freiheiten, die unseres Trachtens
AM Theil über das Bedürfniß hinausgingen und, wie zu zeigen sein wird,
Gefahren in sich schlössen, so ging er doch nicht so weit wie das im vorigen
Artikel charakterisirte kurhessische Jndengesetz von 1833, da er auf corporative


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0043" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146548"/>
          <p xml:id="ID_103" prev="#ID_102"> Bevölkerung eine Ausnahme zu machen, weil die Zahl der auf dem Lande<lb/>
lebenden Juden nicht groß sei, und weil dadurch den Juden der wünschenswerthe<lb/>
Uebergang zur Landwirthschaft erschwert werden würde. Bedrückungen der<lb/>
Bauern durch jene könnten von den Städten aus ebenso leicht ausgeübt werden,<lb/>
und überdies habe die Erfahrung gelehrt, daß dem Landmanne Schutz gegen<lb/>
den Wucher auf anderen Wege sicherer und nachhaltiger verschafft werden könne.<lb/>
Zugleich wurde geltend gemacht, daß die Freiheit in der Bewegung der Ge¬<lb/>
werbe, die wechselnde Concurrenz und die Entstehung von Eisenbahnen die<lb/>
Einträglichkeit gewerblicher Unternehmungen jetzt häufig so rasch und entschieden<lb/>
veränderten, daß die Geschäftsleute mehr als früher genöthigt wären, nach<lb/>
anderen Orten zu ziehen. Sollte also den Juden die freie Bewegung vor¬<lb/>
enthalten werden, so bliebe ihnen ein beträchtlicher Theil der ihnen durch die<lb/>
Gewerbeordnung ertheilten Rechte entzogen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_104"> Ferner wurden die Juden in der Befähigung zum Erwerb von Grund¬<lb/>
eigenthum den übrigen Unterthanen gleichgestellt. Sodann hob der Entwurf<lb/>
das Decret Napoleons von 1808 auf, weil es seine Zwecke: moralische Besse¬<lb/>
rung der Jude» und Schutz des Landvolkes, nicht erreicht habe. Zwar könne<lb/>
man, so wurde hinzugefügt, nicht hoffen, daß nach Beseitigung jener Verfügung die<lb/>
Bedrückung der Bauern durch die Juden merklich abnehmen werde, vielmehr<lb/>
werde die jüdische Bevölkerung, die nun einmal dem Wucher ergeben sei, den¬<lb/>
selben nach Wegfall der Behinderung wahrscheinlich noch eifriger betreiben.<lb/>
Indeß sei &#x2014; so meinte man wenig logisch &#x2014; vou der Aufhebung des Decrets,<lb/>
das diese Bevölkerung als im Allgemeinen demoralisirt betrachte, insofern Erfolg<lb/>
zu erwarten, als dadurch das Ehrgefühl angeregt und der bessere Theil der<lb/>
Jsraeliten zur Einwirkung auf die sittliche Hebung seiner Stcuumesgeuossen<lb/>
bewogen werden könne. Desgleichen sollten die den Gewerbebetrieb der umher¬<lb/>
ziehenden Juden beschränkenden Bestimmungen, so weit sie noch vorhanden, für<lb/>
die Zukunft wegfallen. Zwar verhehlte sich die Regierung nicht, daß in dem<lb/>
Hange des semitischen Elements zum Hausirer ein großer Uebelstand zu erkennen<lb/>
und die Ueberleitung zu stehenden Gewerben, Handwerken und landwirtschaft¬<lb/>
licher Beschäftigung zur Besserung namentlich der unteren Schichten dieses<lb/>
Elements wichtig sei, aber sie nahm Anstand, neben den bestehenden gesetzlichen<lb/>
Vorschriften in Betreff dieses Erwerbszweiges den Juden besondere Beschrän¬<lb/>
kungen aufzuerlegen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_105"> Die Gewerbeordnung hatte sie von den Geschäften der Apotheker, der<lb/>
Vaneonducteure, der Feldmesser, Markscheider, Auctionatoren, Lootsen, Makler<lb/>
und einigen anderen, sowie vom Kleinhandel mit Getränken, von der Gast- und<lb/>
der Schenkwirthschaft ausgeschlossen. Der Entwurf gab ihnen auch diese Ge¬<lb/>
werbe preis. In Bezug auf die Verpflichtung zur Ablegung eidlicher Zeugnisse<lb/>
und die Glaubwürdigkeit der letzteren in Civil- und Kriminalsachen stellte er<lb/>
sie den übrigen Staatsangehörigen gleich. Ehen inländischer Juden sollten<lb/>
fernerhin von keiner Genehmigung abhängig sein, bei Verheiratungen solcher<lb/>
mit ausländischen Jüdinnen sollte nach dem Grundsatze der Netorsivn ver¬<lb/>
fahren werden. Die Niederlassung ausländischer Jsraeliten endlich sollte nnr<lb/>
der Einwilligung des Ministers des Innern, also nicht mehr der Zustimmung<lb/>
der betreffenden Gemeindevertreter bedürfen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_106" next="#ID_107"> Verlieh der Entwurf den Juden hiernach Freiheiten, die unseres Trachtens<lb/>
AM Theil über das Bedürfniß hinausgingen und, wie zu zeigen sein wird,<lb/>
Gefahren in sich schlössen, so ging er doch nicht so weit wie das im vorigen<lb/>
Artikel charakterisirte kurhessische Jndengesetz von 1833, da er auf corporative</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0043] Bevölkerung eine Ausnahme zu machen, weil die Zahl der auf dem Lande lebenden Juden nicht groß sei, und weil dadurch den Juden der wünschenswerthe Uebergang zur Landwirthschaft erschwert werden würde. Bedrückungen der Bauern durch jene könnten von den Städten aus ebenso leicht ausgeübt werden, und überdies habe die Erfahrung gelehrt, daß dem Landmanne Schutz gegen den Wucher auf anderen Wege sicherer und nachhaltiger verschafft werden könne. Zugleich wurde geltend gemacht, daß die Freiheit in der Bewegung der Ge¬ werbe, die wechselnde Concurrenz und die Entstehung von Eisenbahnen die Einträglichkeit gewerblicher Unternehmungen jetzt häufig so rasch und entschieden veränderten, daß die Geschäftsleute mehr als früher genöthigt wären, nach anderen Orten zu ziehen. Sollte also den Juden die freie Bewegung vor¬ enthalten werden, so bliebe ihnen ein beträchtlicher Theil der ihnen durch die Gewerbeordnung ertheilten Rechte entzogen. Ferner wurden die Juden in der Befähigung zum Erwerb von Grund¬ eigenthum den übrigen Unterthanen gleichgestellt. Sodann hob der Entwurf das Decret Napoleons von 1808 auf, weil es seine Zwecke: moralische Besse¬ rung der Jude» und Schutz des Landvolkes, nicht erreicht habe. Zwar könne man, so wurde hinzugefügt, nicht hoffen, daß nach Beseitigung jener Verfügung die Bedrückung der Bauern durch die Juden merklich abnehmen werde, vielmehr werde die jüdische Bevölkerung, die nun einmal dem Wucher ergeben sei, den¬ selben nach Wegfall der Behinderung wahrscheinlich noch eifriger betreiben. Indeß sei — so meinte man wenig logisch — vou der Aufhebung des Decrets, das diese Bevölkerung als im Allgemeinen demoralisirt betrachte, insofern Erfolg zu erwarten, als dadurch das Ehrgefühl angeregt und der bessere Theil der Jsraeliten zur Einwirkung auf die sittliche Hebung seiner Stcuumesgeuossen bewogen werden könne. Desgleichen sollten die den Gewerbebetrieb der umher¬ ziehenden Juden beschränkenden Bestimmungen, so weit sie noch vorhanden, für die Zukunft wegfallen. Zwar verhehlte sich die Regierung nicht, daß in dem Hange des semitischen Elements zum Hausirer ein großer Uebelstand zu erkennen und die Ueberleitung zu stehenden Gewerben, Handwerken und landwirtschaft¬ licher Beschäftigung zur Besserung namentlich der unteren Schichten dieses Elements wichtig sei, aber sie nahm Anstand, neben den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Betreff dieses Erwerbszweiges den Juden besondere Beschrän¬ kungen aufzuerlegen. Die Gewerbeordnung hatte sie von den Geschäften der Apotheker, der Vaneonducteure, der Feldmesser, Markscheider, Auctionatoren, Lootsen, Makler und einigen anderen, sowie vom Kleinhandel mit Getränken, von der Gast- und der Schenkwirthschaft ausgeschlossen. Der Entwurf gab ihnen auch diese Ge¬ werbe preis. In Bezug auf die Verpflichtung zur Ablegung eidlicher Zeugnisse und die Glaubwürdigkeit der letzteren in Civil- und Kriminalsachen stellte er sie den übrigen Staatsangehörigen gleich. Ehen inländischer Juden sollten fernerhin von keiner Genehmigung abhängig sein, bei Verheiratungen solcher mit ausländischen Jüdinnen sollte nach dem Grundsatze der Netorsivn ver¬ fahren werden. Die Niederlassung ausländischer Jsraeliten endlich sollte nnr der Einwilligung des Ministers des Innern, also nicht mehr der Zustimmung der betreffenden Gemeindevertreter bedürfen. Verlieh der Entwurf den Juden hiernach Freiheiten, die unseres Trachtens AM Theil über das Bedürfniß hinausgingen und, wie zu zeigen sein wird, Gefahren in sich schlössen, so ging er doch nicht so weit wie das im vorigen Artikel charakterisirte kurhessische Jndengesetz von 1833, da er auf corporative

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679/43
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679/43>, abgerufen am 03.07.2024.