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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal.

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Beschränkungen in den Rechten der Juden eintreten müßten. Der Landtag der
Provinz Preußen z. B. trug auf scharfe Prüfung der Staatsangehörigkeit der
hier vorhandenen Juden und Fortschaffung der fremden, sowie auf wesentliche
Beschränkungen des Edictes von 1812 an. Wie dieser, so glaubte auch der
pommersche Landtag, daß der Zweck des Edietes, die Juden vom Schacher
abzuziehen und ihren Charakter zu veredeln, verfehlt sei, und daß bei der Fort¬
geltung des Gesetzes und der wachsenden Zahl der Juden die Wohlfahrt der
christlichen Bevölkerung gefährdet sei. Ebenso sprachen die brandenburgischen
Stände den Wunsch aus, daß das Edict von denjenigen Landestheilen ausge¬
schlossen bleibe, wo es noch nicht Geltung habe, und oaß es da, wo es bereits
eingeführt worden, Abänderungen erleide, da die Erfahrung gelehrt, daß die deu
Juden damit zu höherer Ausbildung und nützlichen Berufsarten reichlich gebo¬
tene Gelegenheit unbenutzt geblieben sei. Der Landtag der Provinz Sachsen
berief sich auf die Beobachtung, daß die Juden in die Eigenthums-, Erwerbs¬
und sonstigen Lebensverhältnisse der Christen störend eingegriffen, und drang
auf Maßregeln, wodurch der Verbreitung der Juden und ihrem gewerblichen
Verkehr gesetzliche Grenzen gesteckt würden. Desgleichen meinten die schlesischen
Stände, die 1812 gehegte Hoffnung, in den Juden Bürgersinn und Gemeingeist
zu erwecken, sei größtenteils unerfüllt geblieben und daher die Eriheilung der
ihnen eingeräumten Rechte zu voreilig erfolgt. Der westfälische Landtag' hielt
es bei der fortdauernden moralischen Verderbtheit der Juden und bei dein un¬
glücklichen Einflüsse, den sie auf die christliche Bevölkerung übten, für dringende
Pflicht, dieser gefährlichen Einwirkung Schranken zu setzen; er kam daher zu
dem Ergebniß, daß den Juden vor allen Dingen das ihnen unter der Fremd¬
herrschaft voreilig ertheilte Staatsbürgerrecht wieder zu entziehen sei, und daß
man sie vorläufig nur als Schutzgenossen behandeln müsse. Auch der rheinische
Landtag war der Ausicht, daß ihnen unter Ausschließung vom Staats- und
Gemeindebürgerrecht die Uebernahme von Staats- und Gemeindeämtern zu ver¬
sagen sei."

Diese Aeußerungen hatten ohne Zweifel ihren guten Grund, und so kau: es
zunächst zu den Gesetzen und Verordnungen von 1830 und 1833. Erst seit
1841 dachte man wieder an eine allgemeine Gesetzgebung, und 1845 erfolgten
einige dahin zielende Bestimmungen. Allenthalben wurde deu Juden die Annahme
erblicher Familiennamen vorgeschrieben, die meisten Einschränkungen, denen sie
in vielen Landestheilen in Bezug auf den Betrieb stehender Gewerbe unterlagen,
wurden beseitigt, sie wurden überall in Preußen der Militärpflicht unterworfen,
und deu jüdischen Soldaten, welche sich Anspruch auf Civilversorgung erworben,
wurde der Eintritt in solche Snbalternstellen gestattet, mit welchen die Aus¬
übung obrigkeitlicher Autorität nicht verbunden war.

Der Anlauf, den die Regierung hiermit nahm, erklärt sich durch deu da¬
mals in ganz Deutschland herrschenden Geist, den von Frankreich her einge¬
drungenen doetrinären Liberalismus und Kosmopolitismus, der sich anch der
meisten preußischen Provinziallandtage bemächtigt hatte und sie, wie vieles Andere,
den Charakter und die Zustände des in Deutschland angesiedelten semitischen
Volkes in einem anderen und zwar in einem weit günstigeren Lichte erblicken
ließ als zwei Jahrzehnte vorher oder, der Beobachtungen entgegengesetzter Art
der liberalen Doctrin zu Liebe einfach ignorirte. Die Stände der Provinz
Preußen verlangten jetzt allgemeine Einführung des Ediets von 1812 und Reform
desselben, namentlich in Betreff der Beweiskraft eines jüdischen Zeugnisses, des¬
gleichen Ausführung der im Edict vorbehaltenen Regulirung des jüdischen Cultus-


Beschränkungen in den Rechten der Juden eintreten müßten. Der Landtag der
Provinz Preußen z. B. trug auf scharfe Prüfung der Staatsangehörigkeit der
hier vorhandenen Juden und Fortschaffung der fremden, sowie auf wesentliche
Beschränkungen des Edictes von 1812 an. Wie dieser, so glaubte auch der
pommersche Landtag, daß der Zweck des Edietes, die Juden vom Schacher
abzuziehen und ihren Charakter zu veredeln, verfehlt sei, und daß bei der Fort¬
geltung des Gesetzes und der wachsenden Zahl der Juden die Wohlfahrt der
christlichen Bevölkerung gefährdet sei. Ebenso sprachen die brandenburgischen
Stände den Wunsch aus, daß das Edict von denjenigen Landestheilen ausge¬
schlossen bleibe, wo es noch nicht Geltung habe, und oaß es da, wo es bereits
eingeführt worden, Abänderungen erleide, da die Erfahrung gelehrt, daß die deu
Juden damit zu höherer Ausbildung und nützlichen Berufsarten reichlich gebo¬
tene Gelegenheit unbenutzt geblieben sei. Der Landtag der Provinz Sachsen
berief sich auf die Beobachtung, daß die Juden in die Eigenthums-, Erwerbs¬
und sonstigen Lebensverhältnisse der Christen störend eingegriffen, und drang
auf Maßregeln, wodurch der Verbreitung der Juden und ihrem gewerblichen
Verkehr gesetzliche Grenzen gesteckt würden. Desgleichen meinten die schlesischen
Stände, die 1812 gehegte Hoffnung, in den Juden Bürgersinn und Gemeingeist
zu erwecken, sei größtenteils unerfüllt geblieben und daher die Eriheilung der
ihnen eingeräumten Rechte zu voreilig erfolgt. Der westfälische Landtag' hielt
es bei der fortdauernden moralischen Verderbtheit der Juden und bei dein un¬
glücklichen Einflüsse, den sie auf die christliche Bevölkerung übten, für dringende
Pflicht, dieser gefährlichen Einwirkung Schranken zu setzen; er kam daher zu
dem Ergebniß, daß den Juden vor allen Dingen das ihnen unter der Fremd¬
herrschaft voreilig ertheilte Staatsbürgerrecht wieder zu entziehen sei, und daß
man sie vorläufig nur als Schutzgenossen behandeln müsse. Auch der rheinische
Landtag war der Ausicht, daß ihnen unter Ausschließung vom Staats- und
Gemeindebürgerrecht die Uebernahme von Staats- und Gemeindeämtern zu ver¬
sagen sei."

Diese Aeußerungen hatten ohne Zweifel ihren guten Grund, und so kau: es
zunächst zu den Gesetzen und Verordnungen von 1830 und 1833. Erst seit
1841 dachte man wieder an eine allgemeine Gesetzgebung, und 1845 erfolgten
einige dahin zielende Bestimmungen. Allenthalben wurde deu Juden die Annahme
erblicher Familiennamen vorgeschrieben, die meisten Einschränkungen, denen sie
in vielen Landestheilen in Bezug auf den Betrieb stehender Gewerbe unterlagen,
wurden beseitigt, sie wurden überall in Preußen der Militärpflicht unterworfen,
und deu jüdischen Soldaten, welche sich Anspruch auf Civilversorgung erworben,
wurde der Eintritt in solche Snbalternstellen gestattet, mit welchen die Aus¬
übung obrigkeitlicher Autorität nicht verbunden war.

Der Anlauf, den die Regierung hiermit nahm, erklärt sich durch deu da¬
mals in ganz Deutschland herrschenden Geist, den von Frankreich her einge¬
drungenen doetrinären Liberalismus und Kosmopolitismus, der sich anch der
meisten preußischen Provinziallandtage bemächtigt hatte und sie, wie vieles Andere,
den Charakter und die Zustände des in Deutschland angesiedelten semitischen
Volkes in einem anderen und zwar in einem weit günstigeren Lichte erblicken
ließ als zwei Jahrzehnte vorher oder, der Beobachtungen entgegengesetzter Art
der liberalen Doctrin zu Liebe einfach ignorirte. Die Stände der Provinz
Preußen verlangten jetzt allgemeine Einführung des Ediets von 1812 und Reform
desselben, namentlich in Betreff der Beweiskraft eines jüdischen Zeugnisses, des¬
gleichen Ausführung der im Edict vorbehaltenen Regulirung des jüdischen Cultus-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679/40>, abgerufen am 22.07.2024.