Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal.in Talmatsch erfordert, und wurde schon bisher fast ausschließlich zur Förderung Am 19. März 1877 trat, zum ersten Male auf Grund des Gesetzes von in Talmatsch erfordert, und wurde schon bisher fast ausschließlich zur Förderung Am 19. März 1877 trat, zum ersten Male auf Grund des Gesetzes von <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0415" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/142370"/> <p xml:id="ID_1262" prev="#ID_1261"> in Talmatsch erfordert, und wurde schon bisher fast ausschließlich zur Förderung<lb/> kultureller Zwecke verwendet, zum Unterhalte, beziehentlich zur Unterstützung<lb/> der blühenden Gymnasien des kleinen Landes, auch der beiden romanischen zu<lb/> Kronstäbe und Broos, der Gewerbeschulen, der landwirtschaftlichen Lehranstalt<lb/> in Mediasch, der Ackerbanschulen in Kronstäbe und Bistritz. Die Gesamt¬<lb/> summe der für das Verwaltungspersonal ausgeworfenen Besoldungen belief<lb/> sich nach dem Anschlage von 1877 auf nahezu 10000 Gulden. Indem die<lb/> sächsische Universität das Eigenthum und demgemäß auch das Verfügungsrecht<lb/> dieses Vermögens behielt, trat sie etwa in die Stellung jener territorialen<lb/> Landstände in Deutschland zurück, welche an die aufsteigende Monarchie früher<lb/> oder später ihre alten Rechte der Gesetzgebung und der Steuerbewilligung<lb/> verloren, aber ihr nicht selten beträchtliches Vermögen und seine Verwaltung<lb/> auch unter den neuen Verhältnissen behaupteten. Wären nur die siebenbürger<lb/> Sachsen nun wenigstens nach so schmerzlichen Verlusten in ihrem Rechte un¬<lb/> angefochten geblieben! Doch auch diese wohlbegründete Hoffnung wurde<lb/> betrogen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1263" next="#ID_1264"> Am 19. März 1877 trat, zum ersten Male auf Grund des Gesetzes von<lb/> 1876, die Generalversammlung der Universität zu Hermannstadt in den Be¬<lb/> rathungsräumen des Nationalhauses zusammen. Ihre Aufgabe war vor allein,<lb/> gemäß ß. 9 jenes Gesetzes die Berathungsstatuten der Generalversammlung, die<lb/> Organisation des Zentralamtes und die Geschäftsordnung desselben festzustellen.<lb/> Sie wurde im Laufe der nächsten Monate gelöst. Die Geschäftsordnung der<lb/> Generalversammlung nahm die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes theils<lb/> einfach auf, theils führte sie dieselben nach dem Muster allgemein giltiger Ver¬<lb/> handlungsformen weiter aus. Als ein im Gesetz zwar nicht vorgesehenes, aber<lb/> auch nicht verbotenes Institut fügte sie einen fünfgliedrigen, der Generalver¬<lb/> sammlung rechenschaftspflichtigen Ausschuß ein, der in der Zeit zwischen den<lb/> einzelnen Sitzungsperioden die wichtigeren Vorlagen für das Plenum vorbereiten<lb/> und zugleich für die Beamten des Zentralamtes der Universität als Disziplinar¬<lb/> behörde erster Instanz fungiren sollte. Zu seinen Sitzungen stand bei wichtigeren<lb/> Angelegenheiten auch dem Obergespan der Zutritt offen. Die Bestimmungen<lb/> über die Organisation des Zentralamtes gliederten dasselbe in das Universitäts¬<lb/> amt, die Kassen- und die Forstverwaltung, machten die Wahl der fast durch¬<lb/> gängig auf Lebenszeit anzustellenden Beamten von der Generalversammlung<lb/> abhängig, während die Ernennung der niederen Bediensteten dem Universitäts¬<lb/> amte überlassen blieb, und bestimmten endlich die Gehalts- und Pensionsbezüge<lb/> der Beamten und ihrer Hinterbliebenen. Als besonders wichtig erscheinen so¬<lb/> dann die Statuten über die Geschäftsbehandlung des Zentralamtes. Hatte<lb/> 8. 16 des Gesetzes v. I. 1876 sich über die Stellung des Obergespans zu</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0415]
in Talmatsch erfordert, und wurde schon bisher fast ausschließlich zur Förderung
kultureller Zwecke verwendet, zum Unterhalte, beziehentlich zur Unterstützung
der blühenden Gymnasien des kleinen Landes, auch der beiden romanischen zu
Kronstäbe und Broos, der Gewerbeschulen, der landwirtschaftlichen Lehranstalt
in Mediasch, der Ackerbanschulen in Kronstäbe und Bistritz. Die Gesamt¬
summe der für das Verwaltungspersonal ausgeworfenen Besoldungen belief
sich nach dem Anschlage von 1877 auf nahezu 10000 Gulden. Indem die
sächsische Universität das Eigenthum und demgemäß auch das Verfügungsrecht
dieses Vermögens behielt, trat sie etwa in die Stellung jener territorialen
Landstände in Deutschland zurück, welche an die aufsteigende Monarchie früher
oder später ihre alten Rechte der Gesetzgebung und der Steuerbewilligung
verloren, aber ihr nicht selten beträchtliches Vermögen und seine Verwaltung
auch unter den neuen Verhältnissen behaupteten. Wären nur die siebenbürger
Sachsen nun wenigstens nach so schmerzlichen Verlusten in ihrem Rechte un¬
angefochten geblieben! Doch auch diese wohlbegründete Hoffnung wurde
betrogen.
Am 19. März 1877 trat, zum ersten Male auf Grund des Gesetzes von
1876, die Generalversammlung der Universität zu Hermannstadt in den Be¬
rathungsräumen des Nationalhauses zusammen. Ihre Aufgabe war vor allein,
gemäß ß. 9 jenes Gesetzes die Berathungsstatuten der Generalversammlung, die
Organisation des Zentralamtes und die Geschäftsordnung desselben festzustellen.
Sie wurde im Laufe der nächsten Monate gelöst. Die Geschäftsordnung der
Generalversammlung nahm die einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes theils
einfach auf, theils führte sie dieselben nach dem Muster allgemein giltiger Ver¬
handlungsformen weiter aus. Als ein im Gesetz zwar nicht vorgesehenes, aber
auch nicht verbotenes Institut fügte sie einen fünfgliedrigen, der Generalver¬
sammlung rechenschaftspflichtigen Ausschuß ein, der in der Zeit zwischen den
einzelnen Sitzungsperioden die wichtigeren Vorlagen für das Plenum vorbereiten
und zugleich für die Beamten des Zentralamtes der Universität als Disziplinar¬
behörde erster Instanz fungiren sollte. Zu seinen Sitzungen stand bei wichtigeren
Angelegenheiten auch dem Obergespan der Zutritt offen. Die Bestimmungen
über die Organisation des Zentralamtes gliederten dasselbe in das Universitäts¬
amt, die Kassen- und die Forstverwaltung, machten die Wahl der fast durch¬
gängig auf Lebenszeit anzustellenden Beamten von der Generalversammlung
abhängig, während die Ernennung der niederen Bediensteten dem Universitäts¬
amte überlassen blieb, und bestimmten endlich die Gehalts- und Pensionsbezüge
der Beamten und ihrer Hinterbliebenen. Als besonders wichtig erscheinen so¬
dann die Statuten über die Geschäftsbehandlung des Zentralamtes. Hatte
8. 16 des Gesetzes v. I. 1876 sich über die Stellung des Obergespans zu
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