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Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Erstes Quartal.

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von Berlin fort. Um dies gleich zu bemerken: es ist eine juristisch unbegreif¬
liche Verdrehung, die sich Herr Hänel beikommen ließ mit der Behauptung:
wenn die Herren Fritsche und Hasselmann blos auf Grund des Reichstagsbe¬
schlusses in Berlin verbleiben könnten, so machten sie sich eines Vergehens
schuldig, für welches sie nach beendigter Session zur Strafe gezogen werden
müßten. Wenn das richtig wäre, so müßten alle durch Geltendmachung des
Reichstagsprivilegiums von Untersuchungshaft oder Zivilhaft Befreiten behan¬
delt werden, als ob sie der Haft entsprungen wären. Der klare Sinn der Ver¬
fassung -- nicht nur derjenigen des deutschen Reiches, sondern aller Länder --
ist dahin zu verstehen und bis jetzt überall verstanden worden, daß das von
berechtigter Seite geltend gemachte Privilegium alle Verantwortung sür den
Gebrauch des Privilegiums aufhebt. Man sollte denken, es wäre überflüssig,
so etwas zu sagen; aber was einem Juristen wie Herrn Hänel entgeht, was
ein noch berühinterer Jurist wie Herr Gneist, Herrn Hänel nachsprechend, über¬
sieht, ja das muß man wohl sagen.

Was hätte denn eigentlich nach der Meinung derer, von denen das Ge¬
schrei über Privilegienbruch ausging, die Reichsregierung thun sollen? Matt
sagt: die Polizei von Berlin muß sich beugen vor dem Beruf jedes Reichs¬
tagsmitgliedes; was die Polizei nicht wußte, mußte der Staatsanwalt wissen,
was dieser nicht, der Justiz minister, was dieser nicht, der Reichskanzler. Also
der Beruf des Reichstagsmitgliedes beseitigt alle rechtlichen Hindernisse! Der
Artikel 31 der Reichsverfassung sagt doch aber ausdrücklich, daß die rechtlichen
Hindernisse beseitigt werden nicht durch den bloßen Stand des Reichstagsmit¬
gliedes, sondern nur durch das von der Körperschaft des Reichstags für das
oder jenes Mitglied ausdrücklich beanspruchte Privilegium. Und selbst das
Privilegium, welches der Reichstag geltend machen kann, beschränkt sich auf
Rechtshindernisse aus eingeleiteten oder auf Grund neuer Vergehen einzulei¬
tenden Untersuchungen, es umfaßt aber nicht die Hindernisse aus bereits rechts¬
kräftigen Verurteilungen. Wie soll denn also der Polizeipräsident und alle
folgenden Instanzen dazu kommen, das Gesetz außer Kraft zu,setzen, welches
nur der Reichstag außer Kraft zu setzen befugt ist, wenn er dafür einen be¬
sonderen Grund zu haben glaubt? Ist es nicht eine völlig sinnlose Behaup¬
tung, daß auf diese Weise der Bestand des Reichstags von der Willkür der
Berliner Polizei abhängig werde? Wenn diese Behörde wirklich ein unbe¬
schränktes Recht der Ausweisung gegenüber den Personen üben könnte oder
wollte, so fände sie doch immer noch an der Pflicht, die Genehmigung des
Reichstags für die Ausweisung von Reichstagsmitgliedern einzuholen, eine un-
übersteigliche Schranke. Der Zweck des Sozialistengesetzes war, einen Theil
der Staatsbürger, der keine bestehende Rechtsschranke mehr anerkennen will/
unter gewisse Ausnahmebeschränkungen hinsichtlich des Gebrauchs der staats¬
bürgerlichen Rechte zu stellen. Das Sozialistengesetz hat unter Anderem die
Möglichkeit geschaffen, die revolutionären Sozialisten vom Reichstage auszu¬
schließen. Natürlich nur, wenn der Reichstag selbst diese Ausschließung w"l.
Niemand bestreitet ihm das Recht, das sozialistische Element in seiner Mitte
zu hegen. Nichts ist ferner unzutreffender, als von einer Niederlage der Regie¬
rung zu sprechen, die sie durch die vom Reichstage versagte Genehmigung ,^
jenen strafrechtlichen Schritten erfahren. Die Regierung hat die strafrechtliche
Verfolgung nicht einmal befürwortet, sondern lediglich als einen im Laufe des
Gesetzes liegenden Akt, welcher die Genehmigung des Reichstags erfordert, zur
Kenntniß des Letzteren gebracht. Um die Aufregung zu verstehen, welche em


von Berlin fort. Um dies gleich zu bemerken: es ist eine juristisch unbegreif¬
liche Verdrehung, die sich Herr Hänel beikommen ließ mit der Behauptung:
wenn die Herren Fritsche und Hasselmann blos auf Grund des Reichstagsbe¬
schlusses in Berlin verbleiben könnten, so machten sie sich eines Vergehens
schuldig, für welches sie nach beendigter Session zur Strafe gezogen werden
müßten. Wenn das richtig wäre, so müßten alle durch Geltendmachung des
Reichstagsprivilegiums von Untersuchungshaft oder Zivilhaft Befreiten behan¬
delt werden, als ob sie der Haft entsprungen wären. Der klare Sinn der Ver¬
fassung — nicht nur derjenigen des deutschen Reiches, sondern aller Länder —
ist dahin zu verstehen und bis jetzt überall verstanden worden, daß das von
berechtigter Seite geltend gemachte Privilegium alle Verantwortung sür den
Gebrauch des Privilegiums aufhebt. Man sollte denken, es wäre überflüssig,
so etwas zu sagen; aber was einem Juristen wie Herrn Hänel entgeht, was
ein noch berühinterer Jurist wie Herr Gneist, Herrn Hänel nachsprechend, über¬
sieht, ja das muß man wohl sagen.

Was hätte denn eigentlich nach der Meinung derer, von denen das Ge¬
schrei über Privilegienbruch ausging, die Reichsregierung thun sollen? Matt
sagt: die Polizei von Berlin muß sich beugen vor dem Beruf jedes Reichs¬
tagsmitgliedes; was die Polizei nicht wußte, mußte der Staatsanwalt wissen,
was dieser nicht, der Justiz minister, was dieser nicht, der Reichskanzler. Also
der Beruf des Reichstagsmitgliedes beseitigt alle rechtlichen Hindernisse! Der
Artikel 31 der Reichsverfassung sagt doch aber ausdrücklich, daß die rechtlichen
Hindernisse beseitigt werden nicht durch den bloßen Stand des Reichstagsmit¬
gliedes, sondern nur durch das von der Körperschaft des Reichstags für das
oder jenes Mitglied ausdrücklich beanspruchte Privilegium. Und selbst das
Privilegium, welches der Reichstag geltend machen kann, beschränkt sich auf
Rechtshindernisse aus eingeleiteten oder auf Grund neuer Vergehen einzulei¬
tenden Untersuchungen, es umfaßt aber nicht die Hindernisse aus bereits rechts¬
kräftigen Verurteilungen. Wie soll denn also der Polizeipräsident und alle
folgenden Instanzen dazu kommen, das Gesetz außer Kraft zu,setzen, welches
nur der Reichstag außer Kraft zu setzen befugt ist, wenn er dafür einen be¬
sonderen Grund zu haben glaubt? Ist es nicht eine völlig sinnlose Behaup¬
tung, daß auf diese Weise der Bestand des Reichstags von der Willkür der
Berliner Polizei abhängig werde? Wenn diese Behörde wirklich ein unbe¬
schränktes Recht der Ausweisung gegenüber den Personen üben könnte oder
wollte, so fände sie doch immer noch an der Pflicht, die Genehmigung des
Reichstags für die Ausweisung von Reichstagsmitgliedern einzuholen, eine un-
übersteigliche Schranke. Der Zweck des Sozialistengesetzes war, einen Theil
der Staatsbürger, der keine bestehende Rechtsschranke mehr anerkennen will/
unter gewisse Ausnahmebeschränkungen hinsichtlich des Gebrauchs der staats¬
bürgerlichen Rechte zu stellen. Das Sozialistengesetz hat unter Anderem die
Möglichkeit geschaffen, die revolutionären Sozialisten vom Reichstage auszu¬
schließen. Natürlich nur, wenn der Reichstag selbst diese Ausschließung w"l.
Niemand bestreitet ihm das Recht, das sozialistische Element in seiner Mitte
zu hegen. Nichts ist ferner unzutreffender, als von einer Niederlage der Regie¬
rung zu sprechen, die sie durch die vom Reichstage versagte Genehmigung ,^
jenen strafrechtlichen Schritten erfahren. Die Regierung hat die strafrechtliche
Verfolgung nicht einmal befürwortet, sondern lediglich als einen im Laufe des
Gesetzes liegenden Akt, welcher die Genehmigung des Reichstags erfordert, zur
Kenntniß des Letzteren gebracht. Um die Aufregung zu verstehen, welche em


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[0366] von Berlin fort. Um dies gleich zu bemerken: es ist eine juristisch unbegreif¬ liche Verdrehung, die sich Herr Hänel beikommen ließ mit der Behauptung: wenn die Herren Fritsche und Hasselmann blos auf Grund des Reichstagsbe¬ schlusses in Berlin verbleiben könnten, so machten sie sich eines Vergehens schuldig, für welches sie nach beendigter Session zur Strafe gezogen werden müßten. Wenn das richtig wäre, so müßten alle durch Geltendmachung des Reichstagsprivilegiums von Untersuchungshaft oder Zivilhaft Befreiten behan¬ delt werden, als ob sie der Haft entsprungen wären. Der klare Sinn der Ver¬ fassung — nicht nur derjenigen des deutschen Reiches, sondern aller Länder — ist dahin zu verstehen und bis jetzt überall verstanden worden, daß das von berechtigter Seite geltend gemachte Privilegium alle Verantwortung sür den Gebrauch des Privilegiums aufhebt. Man sollte denken, es wäre überflüssig, so etwas zu sagen; aber was einem Juristen wie Herrn Hänel entgeht, was ein noch berühinterer Jurist wie Herr Gneist, Herrn Hänel nachsprechend, über¬ sieht, ja das muß man wohl sagen. Was hätte denn eigentlich nach der Meinung derer, von denen das Ge¬ schrei über Privilegienbruch ausging, die Reichsregierung thun sollen? Matt sagt: die Polizei von Berlin muß sich beugen vor dem Beruf jedes Reichs¬ tagsmitgliedes; was die Polizei nicht wußte, mußte der Staatsanwalt wissen, was dieser nicht, der Justiz minister, was dieser nicht, der Reichskanzler. Also der Beruf des Reichstagsmitgliedes beseitigt alle rechtlichen Hindernisse! Der Artikel 31 der Reichsverfassung sagt doch aber ausdrücklich, daß die rechtlichen Hindernisse beseitigt werden nicht durch den bloßen Stand des Reichstagsmit¬ gliedes, sondern nur durch das von der Körperschaft des Reichstags für das oder jenes Mitglied ausdrücklich beanspruchte Privilegium. Und selbst das Privilegium, welches der Reichstag geltend machen kann, beschränkt sich auf Rechtshindernisse aus eingeleiteten oder auf Grund neuer Vergehen einzulei¬ tenden Untersuchungen, es umfaßt aber nicht die Hindernisse aus bereits rechts¬ kräftigen Verurteilungen. Wie soll denn also der Polizeipräsident und alle folgenden Instanzen dazu kommen, das Gesetz außer Kraft zu,setzen, welches nur der Reichstag außer Kraft zu setzen befugt ist, wenn er dafür einen be¬ sonderen Grund zu haben glaubt? Ist es nicht eine völlig sinnlose Behaup¬ tung, daß auf diese Weise der Bestand des Reichstags von der Willkür der Berliner Polizei abhängig werde? Wenn diese Behörde wirklich ein unbe¬ schränktes Recht der Ausweisung gegenüber den Personen üben könnte oder wollte, so fände sie doch immer noch an der Pflicht, die Genehmigung des Reichstags für die Ausweisung von Reichstagsmitgliedern einzuholen, eine un- übersteigliche Schranke. Der Zweck des Sozialistengesetzes war, einen Theil der Staatsbürger, der keine bestehende Rechtsschranke mehr anerkennen will/ unter gewisse Ausnahmebeschränkungen hinsichtlich des Gebrauchs der staats¬ bürgerlichen Rechte zu stellen. Das Sozialistengesetz hat unter Anderem die Möglichkeit geschaffen, die revolutionären Sozialisten vom Reichstage auszu¬ schließen. Natürlich nur, wenn der Reichstag selbst diese Ausschließung w"l. Niemand bestreitet ihm das Recht, das sozialistische Element in seiner Mitte zu hegen. Nichts ist ferner unzutreffender, als von einer Niederlage der Regie¬ rung zu sprechen, die sie durch die vom Reichstage versagte Genehmigung ,^ jenen strafrechtlichen Schritten erfahren. Die Regierung hat die strafrechtliche Verfolgung nicht einmal befürwortet, sondern lediglich als einen im Laufe des Gesetzes liegenden Akt, welcher die Genehmigung des Reichstags erfordert, zur Kenntniß des Letzteren gebracht. Um die Aufregung zu verstehen, welche em

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341829_141412/366>, abgerufen am 23.07.2024.