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Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, II. Semester. II. Band.

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Mission denselben verworfen, für eine Verständigung über diesen Punkt im
Plenum vorhanden sind.

Auch der Wunsch der Regierungen nach einer längeren als 2^ jährigen
Geltungsdauer des Gesetzes hat in der Kommission keine Gnade gefunden.
Daß uach einiger Zeit das Gesetz und seine Wirkungen einer Prüfung der ge¬
setzgebenden Faktoren unterzogen werde, wird von den konstitutionellen Grund¬
sätzen in Verbindung mit dem Außerordentlichen der Maßnahmen erheischt.
Bis wann aber das Gesetz seinen Zweck völlig erfüllt haben werde, kann von
Niemandem vorhergesagt werden, gegenwärtig lassen sich darüber nur Ver¬
muthungen anstellen, welche aber auf ganz unmeßbaren Grundlagen ruhen.
Keiner der beiden Theile kann sich auf einen bestimmten Zeitraum steifen wollen;
allseitig feststehend dürfte nur das Eine sein, daß der Zeitraum nicht zu kurz
gegriffen werden darf, sonst konnte für die vollziehende Gewalt eine verschie¬
dentlich sehr fatale Lage eintreten. In erster Linie wollen denn auch die
Regierungen keine Aufnahme einer Zeitdauer und sie betrachten es schon als
Zugeständniß, daß sie unter Umständen hiervon überhaupt abzugehen bereit
sind. Wenn überhaupt, so wird im Plenum die Einigung über einen Zeit¬
raum zwischen 2^ und 5*) Jahren zu Stande kommen müssen.

Gegen die erwähnten Meinungsverschiedenheiten in den drei Hauptpunkten
will es wenig in Betracht kommen, daß die Kommission in zweiter Lesung
zwei an sich recht wesentliche Zugeständnisse gemacht hat, daß es nämlich zu
Z 6 wieder ausgegeben ist, das gänzliche Verbot einer periodischen Zeitschrift
vom zweiten Verbote einer einzelnen Nummer derselben abhängig zu machen
und daß in § 16 die Zulässigkeit der Gewerbeentziehung bezüglich der Gast¬
wirthe, Buchdrucker u. s. w,, welche für die sozialistischen Bestrebungen agitiren,
wieder hergestellt ist.

Die Zugeständnisse der Kommission sind nicht infolge eines besonderen
Kompromisses mit den Regierungen erfolgt. Mit welchem Grade von Ent¬
schiedenheit diese an ihrer Auffassung obiger Hauptpunkte schließlich festzuhalten
entschlossen sind, ist in der Kommission nicht sonderlich hervorgetreten; doch
glauben wir, daß kein Grund vorliegt, etwa das durchweg konziliatorische Ver¬
halten der Bevollmächtigten des Bundesraths als Zeichen minderer Entschie¬
denheit deuten zu wollen. Nach unserer Ansicht sind die Regierungen über¬
haupt außer Stande, in den Hauptpunkten viel nachzugeben, weil Zweck und
Charakter des Gesetzes sonst ganz verfehlt würde. Das scheint auch der Sinn
der Erklärungen des Fürsten Bismarck gegenüber einzelnen Abgeordneten
zu sein.



D, Red. Hoffentlich fünf Jahren!
Grenzlwlm IV. 1U

Mission denselben verworfen, für eine Verständigung über diesen Punkt im
Plenum vorhanden sind.

Auch der Wunsch der Regierungen nach einer längeren als 2^ jährigen
Geltungsdauer des Gesetzes hat in der Kommission keine Gnade gefunden.
Daß uach einiger Zeit das Gesetz und seine Wirkungen einer Prüfung der ge¬
setzgebenden Faktoren unterzogen werde, wird von den konstitutionellen Grund¬
sätzen in Verbindung mit dem Außerordentlichen der Maßnahmen erheischt.
Bis wann aber das Gesetz seinen Zweck völlig erfüllt haben werde, kann von
Niemandem vorhergesagt werden, gegenwärtig lassen sich darüber nur Ver¬
muthungen anstellen, welche aber auf ganz unmeßbaren Grundlagen ruhen.
Keiner der beiden Theile kann sich auf einen bestimmten Zeitraum steifen wollen;
allseitig feststehend dürfte nur das Eine sein, daß der Zeitraum nicht zu kurz
gegriffen werden darf, sonst konnte für die vollziehende Gewalt eine verschie¬
dentlich sehr fatale Lage eintreten. In erster Linie wollen denn auch die
Regierungen keine Aufnahme einer Zeitdauer und sie betrachten es schon als
Zugeständniß, daß sie unter Umständen hiervon überhaupt abzugehen bereit
sind. Wenn überhaupt, so wird im Plenum die Einigung über einen Zeit¬
raum zwischen 2^ und 5*) Jahren zu Stande kommen müssen.

Gegen die erwähnten Meinungsverschiedenheiten in den drei Hauptpunkten
will es wenig in Betracht kommen, daß die Kommission in zweiter Lesung
zwei an sich recht wesentliche Zugeständnisse gemacht hat, daß es nämlich zu
Z 6 wieder ausgegeben ist, das gänzliche Verbot einer periodischen Zeitschrift
vom zweiten Verbote einer einzelnen Nummer derselben abhängig zu machen
und daß in § 16 die Zulässigkeit der Gewerbeentziehung bezüglich der Gast¬
wirthe, Buchdrucker u. s. w,, welche für die sozialistischen Bestrebungen agitiren,
wieder hergestellt ist.

Die Zugeständnisse der Kommission sind nicht infolge eines besonderen
Kompromisses mit den Regierungen erfolgt. Mit welchem Grade von Ent¬
schiedenheit diese an ihrer Auffassung obiger Hauptpunkte schließlich festzuhalten
entschlossen sind, ist in der Kommission nicht sonderlich hervorgetreten; doch
glauben wir, daß kein Grund vorliegt, etwa das durchweg konziliatorische Ver¬
halten der Bevollmächtigten des Bundesraths als Zeichen minderer Entschie¬
denheit deuten zu wollen. Nach unserer Ansicht sind die Regierungen über¬
haupt außer Stande, in den Hauptpunkten viel nachzugeben, weil Zweck und
Charakter des Gesetzes sonst ganz verfehlt würde. Das scheint auch der Sinn
der Erklärungen des Fürsten Bismarck gegenüber einzelnen Abgeordneten
zu sein.



D, Red. Hoffentlich fünf Jahren!
Grenzlwlm IV. 1U
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[0077] Mission denselben verworfen, für eine Verständigung über diesen Punkt im Plenum vorhanden sind. Auch der Wunsch der Regierungen nach einer längeren als 2^ jährigen Geltungsdauer des Gesetzes hat in der Kommission keine Gnade gefunden. Daß uach einiger Zeit das Gesetz und seine Wirkungen einer Prüfung der ge¬ setzgebenden Faktoren unterzogen werde, wird von den konstitutionellen Grund¬ sätzen in Verbindung mit dem Außerordentlichen der Maßnahmen erheischt. Bis wann aber das Gesetz seinen Zweck völlig erfüllt haben werde, kann von Niemandem vorhergesagt werden, gegenwärtig lassen sich darüber nur Ver¬ muthungen anstellen, welche aber auf ganz unmeßbaren Grundlagen ruhen. Keiner der beiden Theile kann sich auf einen bestimmten Zeitraum steifen wollen; allseitig feststehend dürfte nur das Eine sein, daß der Zeitraum nicht zu kurz gegriffen werden darf, sonst konnte für die vollziehende Gewalt eine verschie¬ dentlich sehr fatale Lage eintreten. In erster Linie wollen denn auch die Regierungen keine Aufnahme einer Zeitdauer und sie betrachten es schon als Zugeständniß, daß sie unter Umständen hiervon überhaupt abzugehen bereit sind. Wenn überhaupt, so wird im Plenum die Einigung über einen Zeit¬ raum zwischen 2^ und 5*) Jahren zu Stande kommen müssen. Gegen die erwähnten Meinungsverschiedenheiten in den drei Hauptpunkten will es wenig in Betracht kommen, daß die Kommission in zweiter Lesung zwei an sich recht wesentliche Zugeständnisse gemacht hat, daß es nämlich zu Z 6 wieder ausgegeben ist, das gänzliche Verbot einer periodischen Zeitschrift vom zweiten Verbote einer einzelnen Nummer derselben abhängig zu machen und daß in § 16 die Zulässigkeit der Gewerbeentziehung bezüglich der Gast¬ wirthe, Buchdrucker u. s. w,, welche für die sozialistischen Bestrebungen agitiren, wieder hergestellt ist. Die Zugeständnisse der Kommission sind nicht infolge eines besonderen Kompromisses mit den Regierungen erfolgt. Mit welchem Grade von Ent¬ schiedenheit diese an ihrer Auffassung obiger Hauptpunkte schließlich festzuhalten entschlossen sind, ist in der Kommission nicht sonderlich hervorgetreten; doch glauben wir, daß kein Grund vorliegt, etwa das durchweg konziliatorische Ver¬ halten der Bevollmächtigten des Bundesraths als Zeichen minderer Entschie¬ denheit deuten zu wollen. Nach unserer Ansicht sind die Regierungen über¬ haupt außer Stande, in den Hauptpunkten viel nachzugeben, weil Zweck und Charakter des Gesetzes sonst ganz verfehlt würde. Das scheint auch der Sinn der Erklärungen des Fürsten Bismarck gegenüber einzelnen Abgeordneten zu sein. D, Red. Hoffentlich fünf Jahren! Grenzlwlm IV. 1U

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157670/77>, abgerufen am 05.02.2025.