Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, II. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

lassen, in dem Strafmaß zu hoch zu greifen; nicht bloß die akademische Be¬
hauptung, daß Verurteilungen wegen Majestätsbeleidigungen überhaupt dem
republikanischen Naturrecht widerstreiten, nach welchem die Beschimpfung greiser
Monarchen möglicherweise sogar verdienstlich ist; sondern direkt die Beschuldi¬
gung wissentlich ungerechter Verurtheilung Unschuldiger, erhoben gegen den
deutschen Richterstand. Leute, die so etwas behaupten, können keine Ahnung
haben, von der Unabhängigkeit unseres Richterstandes, die weit, weit über Allem
steht, was die Schweiz in dieser Hinsicht besitzt. Und doch sollten die Herren
wissen, daß unsre Richter lebenslänglich, unabsetzbar und nuversetzbar, mit aus¬
kömmlichen Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, und daß kein
Mächtiger, kein Vorgesetzter, kein Minister, kein Fürst und keine Volksmasse
oder Partei Einfluß hat auf den Spruch des deutscheu Richters. Ein Mensch,
der Solches behauptet, wie hier täglich zu lesen, sollte weiter doch bedenken,
daß er dem ehrenwerthesten Stand das schwerste Aintsverbrechen andichtet,
welches das Strafrecht und das sittliche Gefühl kennt, und sich gewärtig halten,
daß der Beweis verlangt werden könnte für diese verleumderische Insinuation.
Aber vor Allem, wer in einem Glashause sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!
In der Schweiz sind die Richter alle vier Jahre wählbar; sie werden gewählt
vom "Volke", d. h. von den Parteien, sie sind nicht genügend bezahlt, nicht
pensivnsberechtigt, nicht unabsetzbar, nicht einmal juristisch gebildet -- wenig¬
stens nicht in den niedern Instanzen. Und ist es trotzdem jemals in Deutsch¬
land Jemandem eingefallen, die fchmeizerische Rechtspflege der Ungerechtigkeit
zu beschuldigen, namentlich wissentlich falscher Verurteilung -- oder was ebeu
so schlimm ist, wissentlich falscher Freisprechung? War es uicht in der Schweiz,
in deren Hauptstadt, wo im letzten Jahre im Juli oder August der offene
Aufruhr der Anarchisten abzuurtheilen war, und was war das Resultat? Der
objektive und subjektive Thatbestand des Falles indizirte die Anklage auf be¬
waffneten Aufruhr und schweren Lcuidfriedensbruch. Frech und schamlos be¬
rühmten sich die Missethäter, daß sie den ganzen bewaffneten Widerstand gegen
die Staatsgewalt und die Zusammenrottung der rothen Massen planmäßig be¬
trieben und vorbereitet hätten. Erhebliche Verwundungen pflichttreuer Beamter,
ordnungsliebender Bürger hatte" stattgefunden. Und wie lautete das Urtheil?
Im Maximum ans wenige Monate Gefängniß wegen groben Unfugs und
Schadenersatz um die Verletzten. Niemandem in Deutschland ist es eingefallen,
das merkwürdige Urtheil ungerecht zu nennen und namentlich in der Richtung
näher zu untersuchen: ob Staatsanwalt und Richter auch wirklich diejenigen
strengen Bestimmungen des Strafgesetzes auf die Ruhestörer angewendet haben,
welche anzuwenden waren und inwieweit bei der auffallenden Milde der Be¬
urtheilung die Furcht vor den anarchistischen Verschwörern einwirkte. Niemandem
fiel das bei uns ein, weil wir die Urtheile von Gerichtshöfen nur für disku¬
tabel halten nach ihrer wissenschaftlichen Nichtigkeit, niemals aber nach dem
guten Glauben der Urtheilenden.

Doch genng an diesen Auseinandersetzungen. Hinauf in die Berge, die
hoch erhaben über dem kleinlichen Gezänke der Menschen uns immer gleich
freundlich und gütig empfangen, stärken und fröhlich machen, und im Wandel
der Zeiten und Stimmungen uns immer das gleich erhabene, unabänderliche,
H. B. ehrwürdige Antlitz zeigen.




, Verantwortlicher Redakteur: Dr. Hans BIum in Leipzig.
Verlag von F. L. Hervig in Leipzig. --- Druck von Hüthel <d Herrmann ip Leipzig.

lassen, in dem Strafmaß zu hoch zu greifen; nicht bloß die akademische Be¬
hauptung, daß Verurteilungen wegen Majestätsbeleidigungen überhaupt dem
republikanischen Naturrecht widerstreiten, nach welchem die Beschimpfung greiser
Monarchen möglicherweise sogar verdienstlich ist; sondern direkt die Beschuldi¬
gung wissentlich ungerechter Verurtheilung Unschuldiger, erhoben gegen den
deutschen Richterstand. Leute, die so etwas behaupten, können keine Ahnung
haben, von der Unabhängigkeit unseres Richterstandes, die weit, weit über Allem
steht, was die Schweiz in dieser Hinsicht besitzt. Und doch sollten die Herren
wissen, daß unsre Richter lebenslänglich, unabsetzbar und nuversetzbar, mit aus¬
kömmlichen Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, und daß kein
Mächtiger, kein Vorgesetzter, kein Minister, kein Fürst und keine Volksmasse
oder Partei Einfluß hat auf den Spruch des deutscheu Richters. Ein Mensch,
der Solches behauptet, wie hier täglich zu lesen, sollte weiter doch bedenken,
daß er dem ehrenwerthesten Stand das schwerste Aintsverbrechen andichtet,
welches das Strafrecht und das sittliche Gefühl kennt, und sich gewärtig halten,
daß der Beweis verlangt werden könnte für diese verleumderische Insinuation.
Aber vor Allem, wer in einem Glashause sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!
In der Schweiz sind die Richter alle vier Jahre wählbar; sie werden gewählt
vom „Volke", d. h. von den Parteien, sie sind nicht genügend bezahlt, nicht
pensivnsberechtigt, nicht unabsetzbar, nicht einmal juristisch gebildet — wenig¬
stens nicht in den niedern Instanzen. Und ist es trotzdem jemals in Deutsch¬
land Jemandem eingefallen, die fchmeizerische Rechtspflege der Ungerechtigkeit
zu beschuldigen, namentlich wissentlich falscher Verurteilung — oder was ebeu
so schlimm ist, wissentlich falscher Freisprechung? War es uicht in der Schweiz,
in deren Hauptstadt, wo im letzten Jahre im Juli oder August der offene
Aufruhr der Anarchisten abzuurtheilen war, und was war das Resultat? Der
objektive und subjektive Thatbestand des Falles indizirte die Anklage auf be¬
waffneten Aufruhr und schweren Lcuidfriedensbruch. Frech und schamlos be¬
rühmten sich die Missethäter, daß sie den ganzen bewaffneten Widerstand gegen
die Staatsgewalt und die Zusammenrottung der rothen Massen planmäßig be¬
trieben und vorbereitet hätten. Erhebliche Verwundungen pflichttreuer Beamter,
ordnungsliebender Bürger hatte» stattgefunden. Und wie lautete das Urtheil?
Im Maximum ans wenige Monate Gefängniß wegen groben Unfugs und
Schadenersatz um die Verletzten. Niemandem in Deutschland ist es eingefallen,
das merkwürdige Urtheil ungerecht zu nennen und namentlich in der Richtung
näher zu untersuchen: ob Staatsanwalt und Richter auch wirklich diejenigen
strengen Bestimmungen des Strafgesetzes auf die Ruhestörer angewendet haben,
welche anzuwenden waren und inwieweit bei der auffallenden Milde der Be¬
urtheilung die Furcht vor den anarchistischen Verschwörern einwirkte. Niemandem
fiel das bei uns ein, weil wir die Urtheile von Gerichtshöfen nur für disku¬
tabel halten nach ihrer wissenschaftlichen Nichtigkeit, niemals aber nach dem
guten Glauben der Urtheilenden.

Doch genng an diesen Auseinandersetzungen. Hinauf in die Berge, die
hoch erhaben über dem kleinlichen Gezänke der Menschen uns immer gleich
freundlich und gütig empfangen, stärken und fröhlich machen, und im Wandel
der Zeiten und Stimmungen uns immer das gleich erhabene, unabänderliche,
H. B. ehrwürdige Antlitz zeigen.




, Verantwortlicher Redakteur: Dr. Hans BIum in Leipzig.
Verlag von F. L. Hervig in Leipzig. -— Druck von Hüthel <d Herrmann ip Leipzig.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0328" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/140679"/>
          <p xml:id="ID_986" prev="#ID_985"> lassen, in dem Strafmaß zu hoch zu greifen; nicht bloß die akademische Be¬<lb/>
hauptung, daß Verurteilungen wegen Majestätsbeleidigungen überhaupt dem<lb/>
republikanischen Naturrecht widerstreiten, nach welchem die Beschimpfung greiser<lb/>
Monarchen möglicherweise sogar verdienstlich ist; sondern direkt die Beschuldi¬<lb/>
gung wissentlich ungerechter Verurtheilung Unschuldiger, erhoben gegen den<lb/>
deutschen Richterstand. Leute, die so etwas behaupten, können keine Ahnung<lb/>
haben, von der Unabhängigkeit unseres Richterstandes, die weit, weit über Allem<lb/>
steht, was die Schweiz in dieser Hinsicht besitzt. Und doch sollten die Herren<lb/>
wissen, daß unsre Richter lebenslänglich, unabsetzbar und nuversetzbar, mit aus¬<lb/>
kömmlichen Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, und daß kein<lb/>
Mächtiger, kein Vorgesetzter, kein Minister, kein Fürst und keine Volksmasse<lb/>
oder Partei Einfluß hat auf den Spruch des deutscheu Richters. Ein Mensch,<lb/>
der Solches behauptet, wie hier täglich zu lesen, sollte weiter doch bedenken,<lb/>
daß er dem ehrenwerthesten Stand das schwerste Aintsverbrechen andichtet,<lb/>
welches das Strafrecht und das sittliche Gefühl kennt, und sich gewärtig halten,<lb/>
daß der Beweis verlangt werden könnte für diese verleumderische Insinuation.<lb/>
Aber vor Allem, wer in einem Glashause sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!<lb/>
In der Schweiz sind die Richter alle vier Jahre wählbar; sie werden gewählt<lb/>
vom &#x201E;Volke", d. h. von den Parteien, sie sind nicht genügend bezahlt, nicht<lb/>
pensivnsberechtigt, nicht unabsetzbar, nicht einmal juristisch gebildet &#x2014; wenig¬<lb/>
stens nicht in den niedern Instanzen. Und ist es trotzdem jemals in Deutsch¬<lb/>
land Jemandem eingefallen, die fchmeizerische Rechtspflege der Ungerechtigkeit<lb/>
zu beschuldigen, namentlich wissentlich falscher Verurteilung &#x2014; oder was ebeu<lb/>
so schlimm ist, wissentlich falscher Freisprechung? War es uicht in der Schweiz,<lb/>
in deren Hauptstadt, wo im letzten Jahre im Juli oder August der offene<lb/>
Aufruhr der Anarchisten abzuurtheilen war, und was war das Resultat? Der<lb/>
objektive und subjektive Thatbestand des Falles indizirte die Anklage auf be¬<lb/>
waffneten Aufruhr und schweren Lcuidfriedensbruch. Frech und schamlos be¬<lb/>
rühmten sich die Missethäter, daß sie den ganzen bewaffneten Widerstand gegen<lb/>
die Staatsgewalt und die Zusammenrottung der rothen Massen planmäßig be¬<lb/>
trieben und vorbereitet hätten. Erhebliche Verwundungen pflichttreuer Beamter,<lb/>
ordnungsliebender Bürger hatte» stattgefunden. Und wie lautete das Urtheil?<lb/>
Im Maximum ans wenige Monate Gefängniß wegen groben Unfugs und<lb/>
Schadenersatz um die Verletzten. Niemandem in Deutschland ist es eingefallen,<lb/>
das merkwürdige Urtheil ungerecht zu nennen und namentlich in der Richtung<lb/>
näher zu untersuchen: ob Staatsanwalt und Richter auch wirklich diejenigen<lb/>
strengen Bestimmungen des Strafgesetzes auf die Ruhestörer angewendet haben,<lb/>
welche anzuwenden waren und inwieweit bei der auffallenden Milde der Be¬<lb/>
urtheilung die Furcht vor den anarchistischen Verschwörern einwirkte. Niemandem<lb/>
fiel das bei uns ein, weil wir die Urtheile von Gerichtshöfen nur für disku¬<lb/>
tabel halten nach ihrer wissenschaftlichen Nichtigkeit, niemals aber nach dem<lb/>
guten Glauben der Urtheilenden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_987"> Doch genng an diesen Auseinandersetzungen. Hinauf in die Berge, die<lb/>
hoch erhaben über dem kleinlichen Gezänke der Menschen uns immer gleich<lb/>
freundlich und gütig empfangen, stärken und fröhlich machen, und im Wandel<lb/>
der Zeiten und Stimmungen uns immer das gleich erhabene, unabänderliche,<lb/><note type="byline"> H. B.</note> ehrwürdige Antlitz zeigen. </p><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          <note type="byline"> , Verantwortlicher Redakteur: Dr. Hans BIum in Leipzig.<lb/>
Verlag von F. L. Hervig in Leipzig. -&#x2014; Druck von Hüthel &lt;d Herrmann ip Leipzig.</note><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0328] lassen, in dem Strafmaß zu hoch zu greifen; nicht bloß die akademische Be¬ hauptung, daß Verurteilungen wegen Majestätsbeleidigungen überhaupt dem republikanischen Naturrecht widerstreiten, nach welchem die Beschimpfung greiser Monarchen möglicherweise sogar verdienstlich ist; sondern direkt die Beschuldi¬ gung wissentlich ungerechter Verurtheilung Unschuldiger, erhoben gegen den deutschen Richterstand. Leute, die so etwas behaupten, können keine Ahnung haben, von der Unabhängigkeit unseres Richterstandes, die weit, weit über Allem steht, was die Schweiz in dieser Hinsicht besitzt. Und doch sollten die Herren wissen, daß unsre Richter lebenslänglich, unabsetzbar und nuversetzbar, mit aus¬ kömmlichen Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, und daß kein Mächtiger, kein Vorgesetzter, kein Minister, kein Fürst und keine Volksmasse oder Partei Einfluß hat auf den Spruch des deutscheu Richters. Ein Mensch, der Solches behauptet, wie hier täglich zu lesen, sollte weiter doch bedenken, daß er dem ehrenwerthesten Stand das schwerste Aintsverbrechen andichtet, welches das Strafrecht und das sittliche Gefühl kennt, und sich gewärtig halten, daß der Beweis verlangt werden könnte für diese verleumderische Insinuation. Aber vor Allem, wer in einem Glashause sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen! In der Schweiz sind die Richter alle vier Jahre wählbar; sie werden gewählt vom „Volke", d. h. von den Parteien, sie sind nicht genügend bezahlt, nicht pensivnsberechtigt, nicht unabsetzbar, nicht einmal juristisch gebildet — wenig¬ stens nicht in den niedern Instanzen. Und ist es trotzdem jemals in Deutsch¬ land Jemandem eingefallen, die fchmeizerische Rechtspflege der Ungerechtigkeit zu beschuldigen, namentlich wissentlich falscher Verurteilung — oder was ebeu so schlimm ist, wissentlich falscher Freisprechung? War es uicht in der Schweiz, in deren Hauptstadt, wo im letzten Jahre im Juli oder August der offene Aufruhr der Anarchisten abzuurtheilen war, und was war das Resultat? Der objektive und subjektive Thatbestand des Falles indizirte die Anklage auf be¬ waffneten Aufruhr und schweren Lcuidfriedensbruch. Frech und schamlos be¬ rühmten sich die Missethäter, daß sie den ganzen bewaffneten Widerstand gegen die Staatsgewalt und die Zusammenrottung der rothen Massen planmäßig be¬ trieben und vorbereitet hätten. Erhebliche Verwundungen pflichttreuer Beamter, ordnungsliebender Bürger hatte» stattgefunden. Und wie lautete das Urtheil? Im Maximum ans wenige Monate Gefängniß wegen groben Unfugs und Schadenersatz um die Verletzten. Niemandem in Deutschland ist es eingefallen, das merkwürdige Urtheil ungerecht zu nennen und namentlich in der Richtung näher zu untersuchen: ob Staatsanwalt und Richter auch wirklich diejenigen strengen Bestimmungen des Strafgesetzes auf die Ruhestörer angewendet haben, welche anzuwenden waren und inwieweit bei der auffallenden Milde der Be¬ urtheilung die Furcht vor den anarchistischen Verschwörern einwirkte. Niemandem fiel das bei uns ein, weil wir die Urtheile von Gerichtshöfen nur für disku¬ tabel halten nach ihrer wissenschaftlichen Nichtigkeit, niemals aber nach dem guten Glauben der Urtheilenden. Doch genng an diesen Auseinandersetzungen. Hinauf in die Berge, die hoch erhaben über dem kleinlichen Gezänke der Menschen uns immer gleich freundlich und gütig empfangen, stärken und fröhlich machen, und im Wandel der Zeiten und Stimmungen uns immer das gleich erhabene, unabänderliche, H. B. ehrwürdige Antlitz zeigen. , Verantwortlicher Redakteur: Dr. Hans BIum in Leipzig. Verlag von F. L. Hervig in Leipzig. -— Druck von Hüthel <d Herrmann ip Leipzig.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157661
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157661/328
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341827_157661/328>, abgerufen am 25.08.2024.