Die Grenzboten. Jg. 37, 1878, I. Semester. II. Band.sein würde, wird zunächst zu prüfen und festzustellen sein, wie die in zahlreichen Auch in materieller Beziehung aber liegt die Frage doch keineswegs so Andererseits läßt sich die Frage aufwerfen, ob das Eisenbahnbauwesen sein würde, wird zunächst zu prüfen und festzustellen sein, wie die in zahlreichen Auch in materieller Beziehung aber liegt die Frage doch keineswegs so Andererseits läßt sich die Frage aufwerfen, ob das Eisenbahnbauwesen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0039" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/139860"/> <p xml:id="ID_115" prev="#ID_114"> sein würde, wird zunächst zu prüfen und festzustellen sein, wie die in zahlreichen<lb/> einzelnen Gesetzen dem Handelsminister übertragenen Befugnisse in Zukunft<lb/> zwischen demselben und dem neuen Eisenbahnminister zu theilen sind. Von<lb/> selbst ergiebt sich dies keineswegs, sondern es wird in den meisten Fällen erst<lb/> die ratio IsAs zu befragen und demgemäß zu entscheiden sein. Für eine so<lb/> minutiöse Arbeit mangelt unter den obwaltenden Verhältnissen durchaus<lb/> die Zeit.</p><lb/> <p xml:id="ID_116"> Auch in materieller Beziehung aber liegt die Frage doch keineswegs so<lb/> klar, daß man sie als spruchreif bezeichnen könnte. Daß die Geschäfte des<lb/> Handelsministeriums, wie dieselben im Laufe der Zeit herangewachsen sind,<lb/> die Kraft eines Mannes übersteigen, mag gern zugegeben werden. Ob aber<lb/> eine blose Loslösung der Eisenbahnangelegenheiten von demselben das Richtige<lb/> ist, dürfte nicht gleich Jedem außer Zweifel sein. Es springt hier ein eigen¬<lb/> thümlicher Widerspruch zwischen dieser Maßregel und der Verbindung der<lb/> Domänen und Forsten mit dem landwirtschaftlichen Ministerium in die Augen.<lb/> Für die letztere ist stets als Hauptgrund vorgebracht worden, daß das Finanz¬<lb/> ministerium seiner ganzen Natur nach zu sehr geneigt sei, die Verwaltung der<lb/> Domänen und Forsten ausschließlich uach Rücksichten des fiskalischen Interesses<lb/> zu handhaben, während man von der Unterstellung dieses Verwaltungszweiges<lb/> unter das landwirtschaftliche Ministerium erwartet, daß eine mindestens<lb/> gleiche Sorgfalt den in Betracht kommenden Fragen der allgemeinen Landes¬<lb/> cultur zugewendet werden würde. Dagegen liegt bei dem Eisenbahnwesen<lb/> offenbar die Gefahr nahe, daß dasselbe, wenn man es ans der Verbindung<lb/> mit den hervorragendsten wirthschaftlichen Interessen herausreißt und lediglich<lb/> ans sich selbst stellt, allzusehr als Selbstzweck aufgefaßt und über seine berechtigte<lb/> Position im volkswirthschaftlichen Organismus hinausgehoben wird. Der<lb/> Fiskalismus also, welchen die eine Maßregel beseitigen will, könnte durch die<lb/> andere recht eigentlich begünstigt werden. Zum mindesten wird man sich doch<lb/> fragen müssen, ob es gerecht und zweckmäßig sein würde, derselben Instanz,<lb/> welche die Verwaltung der Staatseisenbahnen leitet, zugleich die Aufsicht über<lb/> die Privatbahnen zu übertragen. So lange das Eisenbahnwesen dem Handels¬<lb/> ministerium unterstellt bleibt, erscheint bei der stetigen Einwirkung der Rück¬<lb/> sicht auf die industriellen und kommerziellen Interessen die Vereinigung der<lb/> eigenen Verwaltung und der Aufsicht in derselben Hand minder bedenklich.<lb/> Es würde also zu überlegen sein, ob nicht die Aufsicht auch ferner beim<lb/> Handelsministerium zu belassen wäre.</p><lb/> <p xml:id="ID_117" next="#ID_118"> Andererseits läßt sich die Frage aufwerfen, ob das Eisenbahnbauwesen<lb/> getrennt von den übrigen Staatsbank» zu verwalten sei. Unter dem Gesichts¬<lb/> punkte des öffentlichen Wohles würde es uns z. B. als eine Forderung der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0039]
sein würde, wird zunächst zu prüfen und festzustellen sein, wie die in zahlreichen
einzelnen Gesetzen dem Handelsminister übertragenen Befugnisse in Zukunft
zwischen demselben und dem neuen Eisenbahnminister zu theilen sind. Von
selbst ergiebt sich dies keineswegs, sondern es wird in den meisten Fällen erst
die ratio IsAs zu befragen und demgemäß zu entscheiden sein. Für eine so
minutiöse Arbeit mangelt unter den obwaltenden Verhältnissen durchaus
die Zeit.
Auch in materieller Beziehung aber liegt die Frage doch keineswegs so
klar, daß man sie als spruchreif bezeichnen könnte. Daß die Geschäfte des
Handelsministeriums, wie dieselben im Laufe der Zeit herangewachsen sind,
die Kraft eines Mannes übersteigen, mag gern zugegeben werden. Ob aber
eine blose Loslösung der Eisenbahnangelegenheiten von demselben das Richtige
ist, dürfte nicht gleich Jedem außer Zweifel sein. Es springt hier ein eigen¬
thümlicher Widerspruch zwischen dieser Maßregel und der Verbindung der
Domänen und Forsten mit dem landwirtschaftlichen Ministerium in die Augen.
Für die letztere ist stets als Hauptgrund vorgebracht worden, daß das Finanz¬
ministerium seiner ganzen Natur nach zu sehr geneigt sei, die Verwaltung der
Domänen und Forsten ausschließlich uach Rücksichten des fiskalischen Interesses
zu handhaben, während man von der Unterstellung dieses Verwaltungszweiges
unter das landwirtschaftliche Ministerium erwartet, daß eine mindestens
gleiche Sorgfalt den in Betracht kommenden Fragen der allgemeinen Landes¬
cultur zugewendet werden würde. Dagegen liegt bei dem Eisenbahnwesen
offenbar die Gefahr nahe, daß dasselbe, wenn man es ans der Verbindung
mit den hervorragendsten wirthschaftlichen Interessen herausreißt und lediglich
ans sich selbst stellt, allzusehr als Selbstzweck aufgefaßt und über seine berechtigte
Position im volkswirthschaftlichen Organismus hinausgehoben wird. Der
Fiskalismus also, welchen die eine Maßregel beseitigen will, könnte durch die
andere recht eigentlich begünstigt werden. Zum mindesten wird man sich doch
fragen müssen, ob es gerecht und zweckmäßig sein würde, derselben Instanz,
welche die Verwaltung der Staatseisenbahnen leitet, zugleich die Aufsicht über
die Privatbahnen zu übertragen. So lange das Eisenbahnwesen dem Handels¬
ministerium unterstellt bleibt, erscheint bei der stetigen Einwirkung der Rück¬
sicht auf die industriellen und kommerziellen Interessen die Vereinigung der
eigenen Verwaltung und der Aufsicht in derselben Hand minder bedenklich.
Es würde also zu überlegen sein, ob nicht die Aufsicht auch ferner beim
Handelsministerium zu belassen wäre.
Andererseits läßt sich die Frage aufwerfen, ob das Eisenbahnbauwesen
getrennt von den übrigen Staatsbank» zu verwalten sei. Unter dem Gesichts¬
punkte des öffentlichen Wohles würde es uns z. B. als eine Forderung der
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |