Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. I. Band.Grafschaft gänzlich aufgehörten Werbung nicht zu vermuthen, daß in dortige Ein anderes Mal, als es sich darum handelte, einen Beurlaubten des Was nun die Disciplin und die militärische Rechtspflege anbetrifft, so ließe Grafschaft gänzlich aufgehörten Werbung nicht zu vermuthen, daß in dortige Ein anderes Mal, als es sich darum handelte, einen Beurlaubten des Was nun die Disciplin und die militärische Rechtspflege anbetrifft, so ließe <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0272" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/138503"/> <p xml:id="ID_860" prev="#ID_859"> Grafschaft gänzlich aufgehörten Werbung nicht zu vermuthen, daß in dortige<lb/> Gegend zur Werbung Jemand wieder kommen werde, mithin wird auch in An¬<lb/> sehung der Folgen nichts weiter zu besorgen sein."</p><lb/> <p xml:id="ID_861"> Ein anderes Mal, als es sich darum handelte, einen Beurlaubten des<lb/> dänischen Jäger-Corps, für den ein gräflicher Beamter auf Bitten der An¬<lb/> gehörigen mit 100 Thaler gut gesagt hatte, und der sich ruhig im Territorium<lb/> der Herrlichkeit aufhielt, die Rückkehr zu feinem Truppentheil aber beharrlich<lb/> verweigerte, mit Gewalt wieder zu seiner Pflicht zurückzuführen, hatten die<lb/> Regierenden in Kniphausen ganz wesentliche Bedenken dagegen, wie aus einem<lb/> nachstehend auszüglich mitgetheilten Promemoria hervorgeht: „Den x. x. Edo,<lb/> Hillers Spamaun durch ein Kommando der hiesigen Soldaten anhero zur<lb/> Festung zu holen, halten wir ohne expresse Ordre für bedenklich und zwar aus<lb/> folgenden Gründen: Zunächst weil es großes Aufsehen in dem Lande verur¬<lb/> sachen wird, ein Landeskind einer anderen Herrschaft zum Soldaten gefänglich zu¬<lb/> führen zu lassen, da man selbst deren zu Soldaten benöthigt; denn weil sich gar<lb/> leicht der Fall ereignen könnte, daß Edo, Hillers Spamann sich zur Gegenwehr<lb/> setze und das Kommando zurückzuschlagen suche, also des Nachts unter 4—5<lb/> Mann nicht abzuschicken wären, wodurch man aber ans Kniephansen geschwächet<lb/> würde, und endlich, wenn man des Zwecks verfehlte, dann würde der Edo,<lb/> Hillers Spamann gewiß nicht freiwillig wieder zum Regiment zurückkehren."<lb/> Das geschah nun auch ohnedies nicht. Trotz eines hochgräflichen Reseripts,<lb/> worin es heißt: „Wenn der Vater des Soldaten E. H. Spamann die ver¬<lb/> sprochene Caution zu leisten sich entzieht, so wird sich Unsere Kanzlei dieses<lb/> Soldaten, es sei mit guter Manier, es sei mit Gewalt, zu bemächtigen suchen,<lb/> denselben in Arrest auf Kniephausen behalten, und ist dann sofort hierher zur<lb/> weiteren Verfügung Bericht zu erstatten," hütete man sich wohlweislich vor<lb/> solchen Gewaltmaßregeln, denn die Besatzung der Burg wäre dadurch bedenklich<lb/> „geschwüchet" worden. „Es steigt der Muth mit der Gelegenheit", d>.-es die brave<lb/> Burgmiliee, die einen Fallstaff zum Capitain verdient hätte, hütete sich wohl<lb/> die Gelegenheit beim Schöpfe zu fassen. Edo, Hillers Spamann blieb unan¬<lb/> gefochten im Lande, sein Vater leistete die Caution nicht, und trotz aller Re¬<lb/> klamationen, trotz allen Sträubens, mußte der gräfliche Beamte seine Gut¬<lb/> müthigkeit durch Zahlung von 100 Thalern in die dünische Werbekasse zu<lb/> Oldenburg büßen.</p><lb/> <p xml:id="ID_862" next="#ID_863"> Was nun die Disciplin und die militärische Rechtspflege anbetrifft, so ließe<lb/> sich wohl manches Bedenken gegen sie cinssprechen, wobei man allerdings dem<lb/> nicht ganz klaren Verhältniß des schlvßverwalterlichen Kommandanten zu der<lb/> Besatzung Rechnung tragen muß. Daß dies Verhältniß kein ganz klares<lb/> war, geht aus einem noch mitzutheilenden rechtskräftigen Erkenntniß hervor,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0272]
Grafschaft gänzlich aufgehörten Werbung nicht zu vermuthen, daß in dortige
Gegend zur Werbung Jemand wieder kommen werde, mithin wird auch in An¬
sehung der Folgen nichts weiter zu besorgen sein."
Ein anderes Mal, als es sich darum handelte, einen Beurlaubten des
dänischen Jäger-Corps, für den ein gräflicher Beamter auf Bitten der An¬
gehörigen mit 100 Thaler gut gesagt hatte, und der sich ruhig im Territorium
der Herrlichkeit aufhielt, die Rückkehr zu feinem Truppentheil aber beharrlich
verweigerte, mit Gewalt wieder zu seiner Pflicht zurückzuführen, hatten die
Regierenden in Kniphausen ganz wesentliche Bedenken dagegen, wie aus einem
nachstehend auszüglich mitgetheilten Promemoria hervorgeht: „Den x. x. Edo,
Hillers Spamaun durch ein Kommando der hiesigen Soldaten anhero zur
Festung zu holen, halten wir ohne expresse Ordre für bedenklich und zwar aus
folgenden Gründen: Zunächst weil es großes Aufsehen in dem Lande verur¬
sachen wird, ein Landeskind einer anderen Herrschaft zum Soldaten gefänglich zu¬
führen zu lassen, da man selbst deren zu Soldaten benöthigt; denn weil sich gar
leicht der Fall ereignen könnte, daß Edo, Hillers Spamann sich zur Gegenwehr
setze und das Kommando zurückzuschlagen suche, also des Nachts unter 4—5
Mann nicht abzuschicken wären, wodurch man aber ans Kniephansen geschwächet
würde, und endlich, wenn man des Zwecks verfehlte, dann würde der Edo,
Hillers Spamann gewiß nicht freiwillig wieder zum Regiment zurückkehren."
Das geschah nun auch ohnedies nicht. Trotz eines hochgräflichen Reseripts,
worin es heißt: „Wenn der Vater des Soldaten E. H. Spamann die ver¬
sprochene Caution zu leisten sich entzieht, so wird sich Unsere Kanzlei dieses
Soldaten, es sei mit guter Manier, es sei mit Gewalt, zu bemächtigen suchen,
denselben in Arrest auf Kniephausen behalten, und ist dann sofort hierher zur
weiteren Verfügung Bericht zu erstatten," hütete man sich wohlweislich vor
solchen Gewaltmaßregeln, denn die Besatzung der Burg wäre dadurch bedenklich
„geschwüchet" worden. „Es steigt der Muth mit der Gelegenheit", d>.-es die brave
Burgmiliee, die einen Fallstaff zum Capitain verdient hätte, hütete sich wohl
die Gelegenheit beim Schöpfe zu fassen. Edo, Hillers Spamann blieb unan¬
gefochten im Lande, sein Vater leistete die Caution nicht, und trotz aller Re¬
klamationen, trotz allen Sträubens, mußte der gräfliche Beamte seine Gut¬
müthigkeit durch Zahlung von 100 Thalern in die dünische Werbekasse zu
Oldenburg büßen.
Was nun die Disciplin und die militärische Rechtspflege anbetrifft, so ließe
sich wohl manches Bedenken gegen sie cinssprechen, wobei man allerdings dem
nicht ganz klaren Verhältniß des schlvßverwalterlichen Kommandanten zu der
Besatzung Rechnung tragen muß. Daß dies Verhältniß kein ganz klares
war, geht aus einem noch mitzutheilenden rechtskräftigen Erkenntniß hervor,
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