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Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. I. Band.

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eine, nach Mitternacht um 2 oder 3 Uhr wieder eine, und die beiden letzteren
zwischen 5 und 7 Uhr des Morgens, bei Sommers Zeit aber nur zweimahl
zwischen 1 und 4 Uhr herumgehen lassen.

^ 11. Kein Soldat muß ohne 6 scharfe Patronen in der Tasche zu
haben, ans die Wache ziehen und Er hat dahin sorgfältigst zu sehen, daß
solches von keinem unterlassen werde.

8 12. Sollte von jemanden, wer der auch sei, bey Tag oder Nacht, einen
Anfall auf die Burg gewaget werden, so hat Er sofort eine tapfere und herz¬
hafte Vertheidigung zu veranstalten, besonders muß derselbe alle Vorsicht an¬
wenden, und jederzeit altert sein und auf der Hut sein, dünn die Burg nicht
dnrch List überraschet werde.

§ 13. In geschwinden und eilenden Fällen hat Er die Defension und
Vertheidignngs-Anstalten selbst tho gut als es die Umstände erfordern, nach
besten Wissen und Gewissen, zu machen. Wenn aber die Zeit es zulasset, daß
Er mit Hochgräflicher Canzeley, welche sich in solchem Fälle auf dem ersten
Lerm versammeln würde, die Sache überlegen könnte, so muß Er solches nicht
unterlassen, jedoch daß inzwischen nichts an der Vertheidigung versäumet werde.
Uebrigens muß Er auf den Fall einer Attaque seinen Defensions-Plan vorher
entwerfen und solchen der Canzeley zur Approbation communiciren.

§ 14. Weil nun nicht allen Soldaten auf Kniephausen Quartier ver¬
schafft werden kann, hat Er dahin zu sehen, daß womöglich diejenigen, so nicht
daselbst einquartiert werden können, in der Nähe um Kniephausen herum
Quartier erhalten, dergestalt, daß sie auf den ersten Canonen Schuß bei der
Hand sein können, und ihnen deshalb den Allarm-Platz anweisen.

8 15. Damit die nöthige Vertheidigung in aller Geschwindigkeit und mit
völligem Nachdruck geschehen könne, hat Er dahin zu sorgen, daß jederzeit
600 Stück scharfe Patronen parat liegen, wie nicht weniger die Canonen
Ladungen allezeit in Bereitschaft seyn, gleich Er sich dann in solchem Falle
alles Geschütze nach Gutdünken bedienen kann.

K 16. Sollte sich ein solcher Anfall ereignen, so muß der Tambour
sofort Lerm schlagen, damit die außer der Wache auf Kniephausen befind¬
liche Mannschaft sich sofort in völliger Rüstung bei der Hauptwache einfinden
und weitere Ordres gewärtigen können. Denen außer der Burg einquartierten,
muß aber alsdann durch 2 Canonen Schüsse angezeigt werden, daß sie sich an
einem ihnen vorher ein für allemahl zu bestimmenden Allarm Platze versam¬
meln und ferneren Ordres zu gewärtigen hätten, zu welchem allen sie zu¬
bereitet und instruiret werden müssen.

8 17. Kein Soldat muß ohne Vorwissen der Hochgräfl. Canzeley be-
uhrlaubet werden, noch eine Nacht anßer seinem Quartier bleiben.


eine, nach Mitternacht um 2 oder 3 Uhr wieder eine, und die beiden letzteren
zwischen 5 und 7 Uhr des Morgens, bei Sommers Zeit aber nur zweimahl
zwischen 1 und 4 Uhr herumgehen lassen.

^ 11. Kein Soldat muß ohne 6 scharfe Patronen in der Tasche zu
haben, ans die Wache ziehen und Er hat dahin sorgfältigst zu sehen, daß
solches von keinem unterlassen werde.

8 12. Sollte von jemanden, wer der auch sei, bey Tag oder Nacht, einen
Anfall auf die Burg gewaget werden, so hat Er sofort eine tapfere und herz¬
hafte Vertheidigung zu veranstalten, besonders muß derselbe alle Vorsicht an¬
wenden, und jederzeit altert sein und auf der Hut sein, dünn die Burg nicht
dnrch List überraschet werde.

§ 13. In geschwinden und eilenden Fällen hat Er die Defension und
Vertheidignngs-Anstalten selbst tho gut als es die Umstände erfordern, nach
besten Wissen und Gewissen, zu machen. Wenn aber die Zeit es zulasset, daß
Er mit Hochgräflicher Canzeley, welche sich in solchem Fälle auf dem ersten
Lerm versammeln würde, die Sache überlegen könnte, so muß Er solches nicht
unterlassen, jedoch daß inzwischen nichts an der Vertheidigung versäumet werde.
Uebrigens muß Er auf den Fall einer Attaque seinen Defensions-Plan vorher
entwerfen und solchen der Canzeley zur Approbation communiciren.

§ 14. Weil nun nicht allen Soldaten auf Kniephausen Quartier ver¬
schafft werden kann, hat Er dahin zu sehen, daß womöglich diejenigen, so nicht
daselbst einquartiert werden können, in der Nähe um Kniephausen herum
Quartier erhalten, dergestalt, daß sie auf den ersten Canonen Schuß bei der
Hand sein können, und ihnen deshalb den Allarm-Platz anweisen.

8 15. Damit die nöthige Vertheidigung in aller Geschwindigkeit und mit
völligem Nachdruck geschehen könne, hat Er dahin zu sorgen, daß jederzeit
600 Stück scharfe Patronen parat liegen, wie nicht weniger die Canonen
Ladungen allezeit in Bereitschaft seyn, gleich Er sich dann in solchem Falle
alles Geschütze nach Gutdünken bedienen kann.

K 16. Sollte sich ein solcher Anfall ereignen, so muß der Tambour
sofort Lerm schlagen, damit die außer der Wache auf Kniephausen befind¬
liche Mannschaft sich sofort in völliger Rüstung bei der Hauptwache einfinden
und weitere Ordres gewärtigen können. Denen außer der Burg einquartierten,
muß aber alsdann durch 2 Canonen Schüsse angezeigt werden, daß sie sich an
einem ihnen vorher ein für allemahl zu bestimmenden Allarm Platze versam¬
meln und ferneren Ordres zu gewärtigen hätten, zu welchem allen sie zu¬
bereitet und instruiret werden müssen.

8 17. Kein Soldat muß ohne Vorwissen der Hochgräfl. Canzeley be-
uhrlaubet werden, noch eine Nacht anßer seinem Quartier bleiben.


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[0270] eine, nach Mitternacht um 2 oder 3 Uhr wieder eine, und die beiden letzteren zwischen 5 und 7 Uhr des Morgens, bei Sommers Zeit aber nur zweimahl zwischen 1 und 4 Uhr herumgehen lassen. ^ 11. Kein Soldat muß ohne 6 scharfe Patronen in der Tasche zu haben, ans die Wache ziehen und Er hat dahin sorgfältigst zu sehen, daß solches von keinem unterlassen werde. 8 12. Sollte von jemanden, wer der auch sei, bey Tag oder Nacht, einen Anfall auf die Burg gewaget werden, so hat Er sofort eine tapfere und herz¬ hafte Vertheidigung zu veranstalten, besonders muß derselbe alle Vorsicht an¬ wenden, und jederzeit altert sein und auf der Hut sein, dünn die Burg nicht dnrch List überraschet werde. § 13. In geschwinden und eilenden Fällen hat Er die Defension und Vertheidignngs-Anstalten selbst tho gut als es die Umstände erfordern, nach besten Wissen und Gewissen, zu machen. Wenn aber die Zeit es zulasset, daß Er mit Hochgräflicher Canzeley, welche sich in solchem Fälle auf dem ersten Lerm versammeln würde, die Sache überlegen könnte, so muß Er solches nicht unterlassen, jedoch daß inzwischen nichts an der Vertheidigung versäumet werde. Uebrigens muß Er auf den Fall einer Attaque seinen Defensions-Plan vorher entwerfen und solchen der Canzeley zur Approbation communiciren. § 14. Weil nun nicht allen Soldaten auf Kniephausen Quartier ver¬ schafft werden kann, hat Er dahin zu sehen, daß womöglich diejenigen, so nicht daselbst einquartiert werden können, in der Nähe um Kniephausen herum Quartier erhalten, dergestalt, daß sie auf den ersten Canonen Schuß bei der Hand sein können, und ihnen deshalb den Allarm-Platz anweisen. 8 15. Damit die nöthige Vertheidigung in aller Geschwindigkeit und mit völligem Nachdruck geschehen könne, hat Er dahin zu sorgen, daß jederzeit 600 Stück scharfe Patronen parat liegen, wie nicht weniger die Canonen Ladungen allezeit in Bereitschaft seyn, gleich Er sich dann in solchem Falle alles Geschütze nach Gutdünken bedienen kann. K 16. Sollte sich ein solcher Anfall ereignen, so muß der Tambour sofort Lerm schlagen, damit die außer der Wache auf Kniephausen befind¬ liche Mannschaft sich sofort in völliger Rüstung bei der Hauptwache einfinden und weitere Ordres gewärtigen können. Denen außer der Burg einquartierten, muß aber alsdann durch 2 Canonen Schüsse angezeigt werden, daß sie sich an einem ihnen vorher ein für allemahl zu bestimmenden Allarm Platze versam¬ meln und ferneren Ordres zu gewärtigen hätten, zu welchem allen sie zu¬ bereitet und instruiret werden müssen. 8 17. Kein Soldat muß ohne Vorwissen der Hochgräfl. Canzeley be- uhrlaubet werden, noch eine Nacht anßer seinem Quartier bleiben.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157647/270>, abgerufen am 30.09.2024.