Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, II. Semester. I. Band.Worte durchaus zuwider sei, wie sie das selbst aus dem 3. Buche Moses Allein auch das Consistorium, die damals höchste Behörde in Ehesachen, So wurde denn der Fran Bürgermeisterin ein unter dem 1. Februar 1576 Worte durchaus zuwider sei, wie sie das selbst aus dem 3. Buche Moses Allein auch das Consistorium, die damals höchste Behörde in Ehesachen, So wurde denn der Fran Bürgermeisterin ein unter dem 1. Februar 1576 <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0103" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/138334"/> <p xml:id="ID_293" prev="#ID_292"> Worte durchaus zuwider sei, wie sie das selbst aus dem 3. Buche Moses<lb/> Kap. 18 des Weiteren ersehen könne. — Die Bürgermeisterin aber wollte nun<lb/> einmal heirathen und gerade den genannten Hermann Buning heirathen,<lb/> daher richtete der Pastor Schröder mit seinem Rathe nichts aus; demselben<lb/> entgegen wurden vielmehr von den Beteiligten alle erforderlichen Schritte zur<lb/> Verwirklichung ihres Wunsches gethan. —</p><lb/> <p xml:id="ID_294"> Allein auch das Consistorium, die damals höchste Behörde in Ehesachen,<lb/> versagte gleichfalls aus dem schon urgirten Grunde der beabsichtigten Verbindung<lb/> die nachgesuchte Erlaubniß. Außer dem Pastor Schröder hatte ganz besonders<lb/> der Superintendent Andreas Pauhenius „der (wie der braunschweigische<lb/> Kirchenhistoriker Rechtmeyer sagt) im Amte scharfe Mann" in diesem Kollegium<lb/> dagegen gesprochen. Wie unangenehm dies nun der Frau Adelheid Lüding-<lb/> husen immerhin sein mochte, es entmuthigte sie keineswegs. Der dirigirende<lb/> Bürgermeister Lübecks, Herr Heinrich Plöunies, war ja ihr Freund, und<lb/> außerdem waren noch manche andere Herren des Rathes ihr zugethan; von<lb/> einer Supplik an den Senat war also alles Erwünschte zu hoffen. Indeß<lb/> der Senat entschied auf diese Supplik nicht; er ersuchte uur das Consistorium,<lb/> die Angelegenheit noch einmal in die sorgfältigste Erwägung zu ziehen. Dies<lb/> geschah denn, und um ganz unparteiisch zu erscheinen, erbat sich überdies das<lb/> Lübeckische Consistorium von dem der befreundeten Stadt Rostock ein wohl¬<lb/> begründetes Gutachten über den vorliegenden Fall. Dies Gutachten war mit<lb/> der Ansicht der Lübecker,in allen Punkten übereinstimmend und ging dahin:<lb/> „es dürfe die Wittwe Lüdinghusen ihres verstorbenen Mannes Schwester-Tochter-<lb/> Sohn nicht ehelichen, weil eine solche Ehe erstens in dem göttlichen Worte,<lb/> zweitens in den Reichsgesetzen und endlich drittens in den besonderen Lübeckischen<lb/> Gesetzen bei nachdrücklicher Strafe verboten sei."</p><lb/> <p xml:id="ID_295" next="#ID_296"> So wurde denn der Fran Bürgermeisterin ein unter dem 1. Februar 1576<lb/> von der höchsten geistlichen Behörde der Stadt Lübeck erlassenes Dekret als<lb/> Antwort auf ihre Supplik an den Rath eingehändigt, welches zunächst die<lb/> Weisung erhielt: „daß nach vielfältiger und fleißiger Berathung dieser Sache<lb/> mit Wissen, Bewilligung und Ratifikation Eines Ehrbaren, Hoch- und Wohl¬<lb/> weisen Rathes, weil nicht allein nach gründlicher Erklärung gottseliger Gelehrten,<lb/> in göttlicher heiliger Schrift, sondern auch zugleich in beschriebenen kaiserlichen<lb/> Rechten und derhalben auch in allen reformirten evangelischen Polizei- und<lb/> Konsistorial-Ordnungen, dieser gracws tertiaiz lineae iimeciug.1i8 hell und klar<lb/> bei hoher Strafe verboten sei, sie, die Contrahenten, diese sich vorgenommene<lb/> widerrechtliche Freie ganz und gar anstehen zu lassen schuldig wären." Diesem<lb/> war die Drohung angefügt: „daß Ein Ehrbarer, Hoch- und Wohlweiser Rath<lb/> dieser Stadt Lübeck, so gedachte beide Contrahenten sich widersetzlich und diesem</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0103]
Worte durchaus zuwider sei, wie sie das selbst aus dem 3. Buche Moses
Kap. 18 des Weiteren ersehen könne. — Die Bürgermeisterin aber wollte nun
einmal heirathen und gerade den genannten Hermann Buning heirathen,
daher richtete der Pastor Schröder mit seinem Rathe nichts aus; demselben
entgegen wurden vielmehr von den Beteiligten alle erforderlichen Schritte zur
Verwirklichung ihres Wunsches gethan. —
Allein auch das Consistorium, die damals höchste Behörde in Ehesachen,
versagte gleichfalls aus dem schon urgirten Grunde der beabsichtigten Verbindung
die nachgesuchte Erlaubniß. Außer dem Pastor Schröder hatte ganz besonders
der Superintendent Andreas Pauhenius „der (wie der braunschweigische
Kirchenhistoriker Rechtmeyer sagt) im Amte scharfe Mann" in diesem Kollegium
dagegen gesprochen. Wie unangenehm dies nun der Frau Adelheid Lüding-
husen immerhin sein mochte, es entmuthigte sie keineswegs. Der dirigirende
Bürgermeister Lübecks, Herr Heinrich Plöunies, war ja ihr Freund, und
außerdem waren noch manche andere Herren des Rathes ihr zugethan; von
einer Supplik an den Senat war also alles Erwünschte zu hoffen. Indeß
der Senat entschied auf diese Supplik nicht; er ersuchte uur das Consistorium,
die Angelegenheit noch einmal in die sorgfältigste Erwägung zu ziehen. Dies
geschah denn, und um ganz unparteiisch zu erscheinen, erbat sich überdies das
Lübeckische Consistorium von dem der befreundeten Stadt Rostock ein wohl¬
begründetes Gutachten über den vorliegenden Fall. Dies Gutachten war mit
der Ansicht der Lübecker,in allen Punkten übereinstimmend und ging dahin:
„es dürfe die Wittwe Lüdinghusen ihres verstorbenen Mannes Schwester-Tochter-
Sohn nicht ehelichen, weil eine solche Ehe erstens in dem göttlichen Worte,
zweitens in den Reichsgesetzen und endlich drittens in den besonderen Lübeckischen
Gesetzen bei nachdrücklicher Strafe verboten sei."
So wurde denn der Fran Bürgermeisterin ein unter dem 1. Februar 1576
von der höchsten geistlichen Behörde der Stadt Lübeck erlassenes Dekret als
Antwort auf ihre Supplik an den Rath eingehändigt, welches zunächst die
Weisung erhielt: „daß nach vielfältiger und fleißiger Berathung dieser Sache
mit Wissen, Bewilligung und Ratifikation Eines Ehrbaren, Hoch- und Wohl¬
weisen Rathes, weil nicht allein nach gründlicher Erklärung gottseliger Gelehrten,
in göttlicher heiliger Schrift, sondern auch zugleich in beschriebenen kaiserlichen
Rechten und derhalben auch in allen reformirten evangelischen Polizei- und
Konsistorial-Ordnungen, dieser gracws tertiaiz lineae iimeciug.1i8 hell und klar
bei hoher Strafe verboten sei, sie, die Contrahenten, diese sich vorgenommene
widerrechtliche Freie ganz und gar anstehen zu lassen schuldig wären." Diesem
war die Drohung angefügt: „daß Ein Ehrbarer, Hoch- und Wohlweiser Rath
dieser Stadt Lübeck, so gedachte beide Contrahenten sich widersetzlich und diesem
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