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Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, I. Semester, I. Band.

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Als der Redner nun endlich darauf kam, warum denn die Kirchenver¬
fassung unannehmbar sei, bezeichnete er als die zwei Hauptfehler: einmal die
synodale Richtung, zweitens das landesherrliche Kirchenregiment. Der Redner
will nämlich, wie bekannt, keine Aktion der kirchlichen Gemeinschaft für
Kirchengestalt und Kirchenordnung und am allerwenigsten für Kirchenlehre.
Eine solche Meinung läßt sich ja hören, aber sie muß nicht so begründet
werden, daß buchstäblich Alles aufhört. Was wir jetzt nach eignem Gehör
berichten wollen, dafür sind wir bereit, hundert Ohrenzeugen zu stellen. Denn
wunderbar wäre es in der That nicht, wenn die Freunde des Herrn Vtrchow
in ihn drängen, daß er seine Rede im stenographischen Bericht bei dieser
Partie wesentlich ändert. Was er aber wörtlich gesagt hat, ist Folgendes:
Er fand es erschrecklich, daß der Generalsynode im § 7 ze. der General¬
synodalordnung die Regelung der kirchlichen Lehrfretheit beigelegt wird. Er
meinte nämlich, die kirchliche Lehrfreiheit sei in der protestantischen Kirche
seit zwei Jahrhunderten ohne Schranken gewesen. Ob der Mann wohl vom
Mond herabgekommen ist? Hat er nicht beispielsweise von der Amtssuspension
des Prediger Sydow durch das brandenburgische Consistorium gehört? Oder
meint er vielleicht, alle solche Maßregeln und ähnliche seien lediglich auf
Grund usurpirter Amtsgewalt erfolgt? Dann scheint er also allen Ernstes zu
glauben, es könne eine kirchliche Gemeinschaft irgend einer Art bei schranken¬
loser Lehrfreiheit bestehen, sie könne erlauben, daß auf ihren Kanzeln Mord
und Unzucht gelehrt wird.

In Wahrheit handelt es sich bei der Regelung der Lehrfreiheit durch die
Generalsynode um eine Erweiterung der jetzigen Schranken der kirchlichen
Lehrfreiheit. Daß es Köpfe giebt, in denen der Begriff einer Lehrfreiheit
ohne alle und jede Schranken Eingang findet, die sogar annehmen, diese
Lehrfreiheit sei das Wesen des Protestantismus, diese Thatsache der Welt
zu zeigen, war Herrn Virchow aufbehalten. Dabei verwechselte er natürlich
immerfort die Freiheit des individuellen Glaubens und Gewissens mit der
Lehrfreiheit. Die protestantische Kirche straft allerdings niemals die Gesinnung,
wie es die katholische Kirche thut, die evangelische Kirche erwartet, bis die
Gesinnung die Früchte böser Thaten zeitigt, und überläßt deren Strafe dem
Staat. Aber bei dieser absoluten Achtung vor den Schranken der Inner-
lichkeit kann die evangelische Kirche doch nicht zulassen, daß jede Art von
Gesinnung, auch die schändlichste oder einfältigste, von ihren Kanzeln herab
offenbart oder verbreitet werde.

Der zweite Stein des Hauptanstoßes ist für Herrn Virchow das landes¬
herrliche Kirchenregiment. Er wandte sich gegen die frühere Ausführung
des Cultusministers, daß dieses Kirchenregiment in Preußen historische That¬
sache sei. Die Probe der Gelehrsamkeit, die nun folgte, war wiederum
prachtvoll. Jener Herzog nämlich, der sich vom Großmeister des katholischen
deutschen Ordens zum weltlichen Landesherzog und, wie alle damaligen
Reichsfürsten. welche das jus retormtmäi übten, zum Landesbischof
machte, erklärte, er übernehme damit allens, ollicig,. Nun, alle Fürsten
haben damals ihr Bischofsamt nur als ein Rothaut angesehen, weil die
Kirche selbst jede Reform jahrhundertelang verweigert hatte. Natürlich war
in der katholischen Zeit das Bischofsamt nicht Sache der Fürsten gewesen
und, indem sie es übernahmen, übernahmen sie ein bis dahin alivuum <M-
einen. Diese Gelehrsamkeit, die er kurz vorher wahrscheinlich beim Durchblättern
eines Buches gefunden, aber nicht verstanden, kramte Herr Virchow aus. Aber
es sollte noch weit besser kommen. Er meinte, ein landesherrliches Bischofsamt
bestehe außer in Preußen nur noch in Rußland. Herr Virchow vergißt, daß


Als der Redner nun endlich darauf kam, warum denn die Kirchenver¬
fassung unannehmbar sei, bezeichnete er als die zwei Hauptfehler: einmal die
synodale Richtung, zweitens das landesherrliche Kirchenregiment. Der Redner
will nämlich, wie bekannt, keine Aktion der kirchlichen Gemeinschaft für
Kirchengestalt und Kirchenordnung und am allerwenigsten für Kirchenlehre.
Eine solche Meinung läßt sich ja hören, aber sie muß nicht so begründet
werden, daß buchstäblich Alles aufhört. Was wir jetzt nach eignem Gehör
berichten wollen, dafür sind wir bereit, hundert Ohrenzeugen zu stellen. Denn
wunderbar wäre es in der That nicht, wenn die Freunde des Herrn Vtrchow
in ihn drängen, daß er seine Rede im stenographischen Bericht bei dieser
Partie wesentlich ändert. Was er aber wörtlich gesagt hat, ist Folgendes:
Er fand es erschrecklich, daß der Generalsynode im § 7 ze. der General¬
synodalordnung die Regelung der kirchlichen Lehrfretheit beigelegt wird. Er
meinte nämlich, die kirchliche Lehrfreiheit sei in der protestantischen Kirche
seit zwei Jahrhunderten ohne Schranken gewesen. Ob der Mann wohl vom
Mond herabgekommen ist? Hat er nicht beispielsweise von der Amtssuspension
des Prediger Sydow durch das brandenburgische Consistorium gehört? Oder
meint er vielleicht, alle solche Maßregeln und ähnliche seien lediglich auf
Grund usurpirter Amtsgewalt erfolgt? Dann scheint er also allen Ernstes zu
glauben, es könne eine kirchliche Gemeinschaft irgend einer Art bei schranken¬
loser Lehrfreiheit bestehen, sie könne erlauben, daß auf ihren Kanzeln Mord
und Unzucht gelehrt wird.

In Wahrheit handelt es sich bei der Regelung der Lehrfreiheit durch die
Generalsynode um eine Erweiterung der jetzigen Schranken der kirchlichen
Lehrfreiheit. Daß es Köpfe giebt, in denen der Begriff einer Lehrfreiheit
ohne alle und jede Schranken Eingang findet, die sogar annehmen, diese
Lehrfreiheit sei das Wesen des Protestantismus, diese Thatsache der Welt
zu zeigen, war Herrn Virchow aufbehalten. Dabei verwechselte er natürlich
immerfort die Freiheit des individuellen Glaubens und Gewissens mit der
Lehrfreiheit. Die protestantische Kirche straft allerdings niemals die Gesinnung,
wie es die katholische Kirche thut, die evangelische Kirche erwartet, bis die
Gesinnung die Früchte böser Thaten zeitigt, und überläßt deren Strafe dem
Staat. Aber bei dieser absoluten Achtung vor den Schranken der Inner-
lichkeit kann die evangelische Kirche doch nicht zulassen, daß jede Art von
Gesinnung, auch die schändlichste oder einfältigste, von ihren Kanzeln herab
offenbart oder verbreitet werde.

Der zweite Stein des Hauptanstoßes ist für Herrn Virchow das landes¬
herrliche Kirchenregiment. Er wandte sich gegen die frühere Ausführung
des Cultusministers, daß dieses Kirchenregiment in Preußen historische That¬
sache sei. Die Probe der Gelehrsamkeit, die nun folgte, war wiederum
prachtvoll. Jener Herzog nämlich, der sich vom Großmeister des katholischen
deutschen Ordens zum weltlichen Landesherzog und, wie alle damaligen
Reichsfürsten. welche das jus retormtmäi übten, zum Landesbischof
machte, erklärte, er übernehme damit allens, ollicig,. Nun, alle Fürsten
haben damals ihr Bischofsamt nur als ein Rothaut angesehen, weil die
Kirche selbst jede Reform jahrhundertelang verweigert hatte. Natürlich war
in der katholischen Zeit das Bischofsamt nicht Sache der Fürsten gewesen
und, indem sie es übernahmen, übernahmen sie ein bis dahin alivuum <M-
einen. Diese Gelehrsamkeit, die er kurz vorher wahrscheinlich beim Durchblättern
eines Buches gefunden, aber nicht verstanden, kramte Herr Virchow aus. Aber
es sollte noch weit besser kommen. Er meinte, ein landesherrliches Bischofsamt
bestehe außer in Preußen nur noch in Rußland. Herr Virchow vergißt, daß


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, I. Semester, I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341823_157636/407>, abgerufen am 19.10.2024.