Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.schaft zum Zweck gelehrter Studien und frommer Uebungen auf einer der Zu den ursprünglichen, in ihren Studien vorgerückteren Insassen der ersten Aus dem Zusammenleben dieser älteren, höher gestellten und zum Theil schaft zum Zweck gelehrter Studien und frommer Uebungen auf einer der Zu den ursprünglichen, in ihren Studien vorgerückteren Insassen der ersten Aus dem Zusammenleben dieser älteren, höher gestellten und zum Theil <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0088" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133376"/> <p xml:id="ID_264" prev="#ID_263"> schaft zum Zweck gelehrter Studien und frommer Uebungen auf einer der<lb/> beiden Universitäten, und schon im folgenden Jahre wurde diese Corporation,<lb/> ursprünglich aus 20 Mitgliedern bestehend, in einem von der Abtei Reading<lb/> entweder geschenkten oder erkauften Hause untergebracht. Einige Jahre später<lb/> wurde das College erweitert, kam durch Vermächtnisse anderer Wohlthäter<lb/> bald nachher zur Blüthe und bildete fortan in seiner Einrichtung und Anlage<lb/> das Muster für die späteren Stiftungen ähnlicher Art.</p><lb/> <p xml:id="ID_265"> Zu den ursprünglichen, in ihren Studien vorgerückteren Insassen der ersten<lb/> derartigen Anstalten trat naturgemäß allmählich eine eigenthümliche und bald<lb/> die zahlreichste Klasse der Bevölkerung der Colleges hinzu, nämlich die Kost¬<lb/> gänger, die eigentlichen Studenten, welche keinen Anspruch an das Vermögen<lb/> der Stiftung hatten, sondern eine Quelle der Einnahme für dieselbe wurden.<lb/> Der nach und nach sich einbürgernde Gebrauch der Studenten, in den Colleges<lb/> zu leben, wurde ihnen alsbald zur Pflicht gemacht, und den verdienstvollerer<lb/> oder ärmeren wurde der Eintritt durch stipendiarische Stiftungen, — für die<lb/> letzteren in untergeordneter Stellung — erleichtert. Der eigentliche Zweck der<lb/> Hauptstiftungen übrigens und der Theilhaberschaft an dem Einkommen der<lb/> Colleges war natürlich nur der, den damit begünstigten Jüngern der Wissen¬<lb/> schaft für die Zeit ihrer Studien den nöthigen Unterhalt zu gewähren. Eben<lb/> weil sich dies von selbst verstand, war über die Zeitdauer des Genusses in<lb/> den älteren Statuten nichts bestimmt worden, und so kam es, daß diejenigen<lb/> Mitglieder (MlovZ), die nach Beendigung ihrer Studien nicht gleich ein Amt<lb/> erlangten, Jahre lang, ja manchmal während ihrer ganzen Lebensdauer in<lb/> den Colleges verblieben. Aus diesem Gebrauch oder vielmehr Mißbrauch<lb/> entwickelte sich alsbald das Recht der lebenslänglichen Theilhaberschaften oder<lb/> 5e11ovslüi)s, wie der englische Ausdruck heißt, ein Recht, welches in den spä¬<lb/> teren Stiftungen meistens ausdrücklich als solches festgestellt wurde und in<lb/> den meisten Colleges noch bis auf den heutigen Tag besteht, trotz der ener¬<lb/> gischen Opposition, die von verschiedenen Seiten in neuster Zeit dagegen ge-<lb/> macht wird. Natürlich wurde der Genuß solcher Benesicien nur unter gewissen<lb/> Bedingungen gewährt; namentlich war die Erlangung des Magistergrades<lb/> nothwendig und in den meisten Fällen auch der Eintritt in den geistlichen<lb/> Stand. Hiermit war zugleich die Ehelosigkeit ausgesprochen, wenigstens für<lb/> die Dauer des Aufenthalts im College, und auch jetzt noch ist dies fast über¬<lb/> all unerläßliche Bedingung für die Erlangung einer solchen Stellung. ^</p><lb/> <p xml:id="ID_266" next="#ID_267"> Aus dem Zusammenleben dieser älteren, höher gestellten und zum Theil<lb/> lehrenden Insassen der Colleges mit den jüngeren, lernenden entwickelte<lb/> sich mit Nothwendigkeit eine ebenfalls noch jetzt beobachtete, ziemlich strenge<lb/> Disciplin und Hausordnung. So müssen noch heutigen Tages die Studenten<lb/> um 10 Uhr Abends innerhalb der College-Mauern sein oder werden beim</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
schaft zum Zweck gelehrter Studien und frommer Uebungen auf einer der
beiden Universitäten, und schon im folgenden Jahre wurde diese Corporation,
ursprünglich aus 20 Mitgliedern bestehend, in einem von der Abtei Reading
entweder geschenkten oder erkauften Hause untergebracht. Einige Jahre später
wurde das College erweitert, kam durch Vermächtnisse anderer Wohlthäter
bald nachher zur Blüthe und bildete fortan in seiner Einrichtung und Anlage
das Muster für die späteren Stiftungen ähnlicher Art.
Zu den ursprünglichen, in ihren Studien vorgerückteren Insassen der ersten
derartigen Anstalten trat naturgemäß allmählich eine eigenthümliche und bald
die zahlreichste Klasse der Bevölkerung der Colleges hinzu, nämlich die Kost¬
gänger, die eigentlichen Studenten, welche keinen Anspruch an das Vermögen
der Stiftung hatten, sondern eine Quelle der Einnahme für dieselbe wurden.
Der nach und nach sich einbürgernde Gebrauch der Studenten, in den Colleges
zu leben, wurde ihnen alsbald zur Pflicht gemacht, und den verdienstvollerer
oder ärmeren wurde der Eintritt durch stipendiarische Stiftungen, — für die
letzteren in untergeordneter Stellung — erleichtert. Der eigentliche Zweck der
Hauptstiftungen übrigens und der Theilhaberschaft an dem Einkommen der
Colleges war natürlich nur der, den damit begünstigten Jüngern der Wissen¬
schaft für die Zeit ihrer Studien den nöthigen Unterhalt zu gewähren. Eben
weil sich dies von selbst verstand, war über die Zeitdauer des Genusses in
den älteren Statuten nichts bestimmt worden, und so kam es, daß diejenigen
Mitglieder (MlovZ), die nach Beendigung ihrer Studien nicht gleich ein Amt
erlangten, Jahre lang, ja manchmal während ihrer ganzen Lebensdauer in
den Colleges verblieben. Aus diesem Gebrauch oder vielmehr Mißbrauch
entwickelte sich alsbald das Recht der lebenslänglichen Theilhaberschaften oder
5e11ovslüi)s, wie der englische Ausdruck heißt, ein Recht, welches in den spä¬
teren Stiftungen meistens ausdrücklich als solches festgestellt wurde und in
den meisten Colleges noch bis auf den heutigen Tag besteht, trotz der ener¬
gischen Opposition, die von verschiedenen Seiten in neuster Zeit dagegen ge-
macht wird. Natürlich wurde der Genuß solcher Benesicien nur unter gewissen
Bedingungen gewährt; namentlich war die Erlangung des Magistergrades
nothwendig und in den meisten Fällen auch der Eintritt in den geistlichen
Stand. Hiermit war zugleich die Ehelosigkeit ausgesprochen, wenigstens für
die Dauer des Aufenthalts im College, und auch jetzt noch ist dies fast über¬
all unerläßliche Bedingung für die Erlangung einer solchen Stellung. ^
Aus dem Zusammenleben dieser älteren, höher gestellten und zum Theil
lehrenden Insassen der Colleges mit den jüngeren, lernenden entwickelte
sich mit Nothwendigkeit eine ebenfalls noch jetzt beobachtete, ziemlich strenge
Disciplin und Hausordnung. So müssen noch heutigen Tages die Studenten
um 10 Uhr Abends innerhalb der College-Mauern sein oder werden beim
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