Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band.größten Seltenheiten gehören. Ein gemischtes System findet im übrigen In den übrigen Staaten ist entweder die Satistik der Berufsarten nicht größten Seltenheiten gehören. Ein gemischtes System findet im übrigen In den übrigen Staaten ist entweder die Satistik der Berufsarten nicht <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0389" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133149"/> <p xml:id="ID_1398" prev="#ID_1397"> größten Seltenheiten gehören. Ein gemischtes System findet im übrigen<lb/> Deutschland, Frankreich, Oesterreich, Rußland und Skandinavien statt, wo<lb/> der Boden zwischen freien Bauern und mehr oder weniger großen Grundbe¬<lb/> sitzern getheilt ist. Wir haben vor einigen Jahren das Verhältniß der ver¬<lb/> schiedenen Staaten zu einander in eine Tabelle zu fassen versucht und haben<lb/> das nachfolgende Resultat erhalten, bei dem nur zu bedauern ist, daß die zu<lb/> Grunde liegenden Erhebungen der amtlichen Statistik nicht sämmtlich dasselbe<lb/> Jahr betreffen.</p><lb/> <table facs="http://media.dwds.de/dta/images/grenzboten_341821_134957/figures/grenzboten_341821_134957_133149_002.jpg"> <row> <cell> Von 100 der Gesammtbevö l kerun g.<lb/> Grundeigenthümer Procent Grundbesitzer mit Angehörigen, die Familie zu 5 Köpfen.<lb/> 18V > Frankreich ... 11,5 mit Pächtern, ohne Frauen...... 57.5<lb/> 18W Ungarn .... 11.° einhebt. Pächtern, Bergbau u. Hüttenwesen . S8.„<lb/> Oesterreich ... 8.7<lb/> I8K0 Schweiz. ... 8 mit selbstst. Frauen, bezw. Wittwen -c. . - 4»<lb/> I8V6 Frankreich . . . 7-r? . ^-hö<lb/> 18K1 Preußen. ... 6 ^»18V7 Großh. Weimar . 5.g n -.ZU186t England und Wales 0.,^ einhebt. Frauen..........<lb/> l8K1 Schottland . . . V.ol.7 einhebt. Frauen, wahrscheinlich selbständiger .SA</cell> </row> </table><lb/> <p xml:id="ID_1399" next="#ID_1400"> In den übrigen Staaten ist entweder die Satistik der Berufsarten nicht<lb/> erhoben worden oder nicht in der Art specificirt, um die Grundeigenthümer<lb/> ausscheiden zu können. Die Verschiedenheit der Entwicklung des Grundeigen¬<lb/> thums, welche aus dieser Zusammenstellung hervorleuchtet, ist theils ein Er¬<lb/> gebniß der historischen Entwicklung, theils der mit derselben zusammenhängen¬<lb/> den Gesetzgebung. Sie hängt namentlich zusammen mit der Art und Weise,<lb/> in welcher man in den verschiedenen Ländern mit der Hörigkeit und den aus<lb/> ihr hervorgegangenen bäuerlichen Lasten ausgeräumt hat. In Frankreich wur¬<lb/> den sie durch die erste Revolution zu Ende des vorigen Jahrhunderts mit<lb/> einem Male hinweggefegt; der südwestliche Theil Deutschlands theilte dieses<lb/> Schicksal, während der Rest der Frohnden und die Nobott im übrigen Deutsch¬<lb/> land und in Oesterreich erst in Folge der Revolution im Jahre 1848 abgelöst<lb/> wurden. Die Aufhebung der Leibeigenschaft in Rußland geschah erst in un¬<lb/> seren Tagen; die Ablösung, mittelst welcher sie ausgeführt wurde, wird bereits<lb/> in einigen Jahren abgetragen sein. Mit Ausnahme Mecklenburgs und Ita¬<lb/> liens endigte auf dem Continente der große Akt der Befreiung der ländlichen<lb/> Bevölkerung damit, daß die Bauern freie Grundeigenthümer wurden und daß<lb/> im ganzen Großen die Theilbarkeit und der freie Besitzwechsel des Grund¬<lb/> eigenthums gesetzlich festgestellt wurde, wenn auch hie und da für einen klei-<lb/> neren Theil des Grundeigenthums noch Fideicomisse beibehalten oder neu<lb/> errichtet wurden. In Großbritannien hatte der Befreiungsakt viel früher be.<lb/> gönnen und war ohne gewaltsame Revolutionen bereits durchgeführt worden</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0389]
größten Seltenheiten gehören. Ein gemischtes System findet im übrigen
Deutschland, Frankreich, Oesterreich, Rußland und Skandinavien statt, wo
der Boden zwischen freien Bauern und mehr oder weniger großen Grundbe¬
sitzern getheilt ist. Wir haben vor einigen Jahren das Verhältniß der ver¬
schiedenen Staaten zu einander in eine Tabelle zu fassen versucht und haben
das nachfolgende Resultat erhalten, bei dem nur zu bedauern ist, daß die zu
Grunde liegenden Erhebungen der amtlichen Statistik nicht sämmtlich dasselbe
Jahr betreffen.
Von 100 der Gesammtbevö l kerun g.
Grundeigenthümer Procent Grundbesitzer mit Angehörigen, die Familie zu 5 Köpfen.
18V > Frankreich ... 11,5 mit Pächtern, ohne Frauen...... 57.5
18W Ungarn .... 11.° einhebt. Pächtern, Bergbau u. Hüttenwesen . S8.„
Oesterreich ... 8.7
I8K0 Schweiz. ... 8 mit selbstst. Frauen, bezw. Wittwen -c. . - 4»
I8V6 Frankreich . . . 7-r? . ^-hö
18K1 Preußen. ... 6 ^»18V7 Großh. Weimar . 5.g n -.ZU186t England und Wales 0.,^ einhebt. Frauen..........
l8K1 Schottland . . . V.ol.7 einhebt. Frauen, wahrscheinlich selbständiger .SA
In den übrigen Staaten ist entweder die Satistik der Berufsarten nicht
erhoben worden oder nicht in der Art specificirt, um die Grundeigenthümer
ausscheiden zu können. Die Verschiedenheit der Entwicklung des Grundeigen¬
thums, welche aus dieser Zusammenstellung hervorleuchtet, ist theils ein Er¬
gebniß der historischen Entwicklung, theils der mit derselben zusammenhängen¬
den Gesetzgebung. Sie hängt namentlich zusammen mit der Art und Weise,
in welcher man in den verschiedenen Ländern mit der Hörigkeit und den aus
ihr hervorgegangenen bäuerlichen Lasten ausgeräumt hat. In Frankreich wur¬
den sie durch die erste Revolution zu Ende des vorigen Jahrhunderts mit
einem Male hinweggefegt; der südwestliche Theil Deutschlands theilte dieses
Schicksal, während der Rest der Frohnden und die Nobott im übrigen Deutsch¬
land und in Oesterreich erst in Folge der Revolution im Jahre 1848 abgelöst
wurden. Die Aufhebung der Leibeigenschaft in Rußland geschah erst in un¬
seren Tagen; die Ablösung, mittelst welcher sie ausgeführt wurde, wird bereits
in einigen Jahren abgetragen sein. Mit Ausnahme Mecklenburgs und Ita¬
liens endigte auf dem Continente der große Akt der Befreiung der ländlichen
Bevölkerung damit, daß die Bauern freie Grundeigenthümer wurden und daß
im ganzen Großen die Theilbarkeit und der freie Besitzwechsel des Grund¬
eigenthums gesetzlich festgestellt wurde, wenn auch hie und da für einen klei-
neren Theil des Grundeigenthums noch Fideicomisse beibehalten oder neu
errichtet wurden. In Großbritannien hatte der Befreiungsakt viel früher be.
gönnen und war ohne gewaltsame Revolutionen bereits durchgeführt worden
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