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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band.

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unten im Auszuge wiedergegebenen Bestimmungen, unter dem Namen:
"Wiener Saldirungs-Verein" umzugestalten. -- Da zur praktischen Anwen¬
dung des empfohlenen Systems eine nähere Bekanntschaft mit den bestehenden
Einrichtungen zur Erleichterung und Sicherheit der Geldumsätze die unerlä߬
liche Bedingung ist, wollen wir einen gedrängten, aber alles Wesentliche ent¬
haltenden Auszug der den Clearingverkehr in Wien regelnden Bestimmungen
geben, möglicherweise finden diese österreichischen Einrichtungen trotz der un¬
bestrittenen Mustergiltigkeit jener in England leichter Eingang in Deutschland
als die englischen, da die deutschen Bankverhältnisse ähnlicher den österreichi¬
schen, als den englischen sind. -- Die Wiener saldirenden Institute bringen
an jedem Geschäftstage die in ihren Händen befindlichen, am selben Tage
zahlbaren Wechsel, Checks, oder verfallene Salinenscheine zum gegenseitigen
Austausche, nicht zum directen Jncasso und begleichen am selben Tage den
sich hieraus ergebenden Saldo durch Ab- oder Zuschreibung auf ihrem Giro-
eonto der Nationalbank. Jedes saldirende Institut erhält eine fortlaufende
Nummer, welche auf allen zum Gebrauche im Saldirungsverein bestimmten
Büchern und Drucksorten des Institutes ersichtlich gemacht ist. Die zur Aus¬
gleichung bestimmten Effecten werden acquittirt, von einer Confignation und
einer Empfangsbestätigung begleitet mitgebracht und nachdem jeder Saldant
dem Leiter des Saldirungsgeschäftes ("Controlor") ein Aviso übergeben, auf
welchem die am Tage von seinem Institute zur Saldirung gebrachten Wech¬
sel u. s. w. nach den zahlenden Instituten getrennt, summarisch aufgeführt
sind, wird mit der gegenseitigen Uebergabe der Effecten begonnen. In der
Strazza eines jeden Saldanten werden im Credit die Gesammtsumme der von
jedem Saldanten diesem Institute übergebenen, im Debet aber die Gesammt¬
summe der von diesem Institute dem Saldanten erfolgten Wechsel u. s. w.
eingetragen und diese sodann den Instituten zum Zwecke der Prüfung übergeben.
Nachmittags erfolgt der gegenseitige Austausch der allenfalsigen Netouren
und nachdem jeder Saldant seine Tagesstrazza abgeschlossen, trägt er den
Saldo vor und übergiebt dem Controlor ein Bilanzblatt. Sobald dieser die
Bilanzblätter aller einzelnen Saldanten in Ordnung befunden hat, stellt jeder
Saldant die Anweisung auf die Giro-Abtheilung der Nationalbank zur Be¬
gleichung des Saldo's seines Institutes aus.

Nach dem in der Plenar-Versammlung am 8. Februar 1874 vorgelegten
Berichte betrug die Summe der im Jahre 1873 zum gegenseitigen Aus¬
tausche gebrachten Wechsel und Anweisungen 732.., Millionen Gulden gegen
604.8 Millionen Gulden im Jahre 1872 und hat sich somit der Verkehr um
17.zgz yet. gehoben. Nach Kompensation der gegenseitigen Forderungen ergab
sich im Jahre 1873 noch ein durchschnittliches Erfordernis) der baaren Be¬
gleichung von 37,zg2 yet., gegen 37,zz5 yet. im Vorjahre, und hat sich sonach


unten im Auszuge wiedergegebenen Bestimmungen, unter dem Namen:
„Wiener Saldirungs-Verein" umzugestalten. — Da zur praktischen Anwen¬
dung des empfohlenen Systems eine nähere Bekanntschaft mit den bestehenden
Einrichtungen zur Erleichterung und Sicherheit der Geldumsätze die unerlä߬
liche Bedingung ist, wollen wir einen gedrängten, aber alles Wesentliche ent¬
haltenden Auszug der den Clearingverkehr in Wien regelnden Bestimmungen
geben, möglicherweise finden diese österreichischen Einrichtungen trotz der un¬
bestrittenen Mustergiltigkeit jener in England leichter Eingang in Deutschland
als die englischen, da die deutschen Bankverhältnisse ähnlicher den österreichi¬
schen, als den englischen sind. — Die Wiener saldirenden Institute bringen
an jedem Geschäftstage die in ihren Händen befindlichen, am selben Tage
zahlbaren Wechsel, Checks, oder verfallene Salinenscheine zum gegenseitigen
Austausche, nicht zum directen Jncasso und begleichen am selben Tage den
sich hieraus ergebenden Saldo durch Ab- oder Zuschreibung auf ihrem Giro-
eonto der Nationalbank. Jedes saldirende Institut erhält eine fortlaufende
Nummer, welche auf allen zum Gebrauche im Saldirungsverein bestimmten
Büchern und Drucksorten des Institutes ersichtlich gemacht ist. Die zur Aus¬
gleichung bestimmten Effecten werden acquittirt, von einer Confignation und
einer Empfangsbestätigung begleitet mitgebracht und nachdem jeder Saldant
dem Leiter des Saldirungsgeschäftes („Controlor") ein Aviso übergeben, auf
welchem die am Tage von seinem Institute zur Saldirung gebrachten Wech¬
sel u. s. w. nach den zahlenden Instituten getrennt, summarisch aufgeführt
sind, wird mit der gegenseitigen Uebergabe der Effecten begonnen. In der
Strazza eines jeden Saldanten werden im Credit die Gesammtsumme der von
jedem Saldanten diesem Institute übergebenen, im Debet aber die Gesammt¬
summe der von diesem Institute dem Saldanten erfolgten Wechsel u. s. w.
eingetragen und diese sodann den Instituten zum Zwecke der Prüfung übergeben.
Nachmittags erfolgt der gegenseitige Austausch der allenfalsigen Netouren
und nachdem jeder Saldant seine Tagesstrazza abgeschlossen, trägt er den
Saldo vor und übergiebt dem Controlor ein Bilanzblatt. Sobald dieser die
Bilanzblätter aller einzelnen Saldanten in Ordnung befunden hat, stellt jeder
Saldant die Anweisung auf die Giro-Abtheilung der Nationalbank zur Be¬
gleichung des Saldo's seines Institutes aus.

Nach dem in der Plenar-Versammlung am 8. Februar 1874 vorgelegten
Berichte betrug die Summe der im Jahre 1873 zum gegenseitigen Aus¬
tausche gebrachten Wechsel und Anweisungen 732.., Millionen Gulden gegen
604.8 Millionen Gulden im Jahre 1872 und hat sich somit der Verkehr um
17.zgz yet. gehoben. Nach Kompensation der gegenseitigen Forderungen ergab
sich im Jahre 1873 noch ein durchschnittliches Erfordernis) der baaren Be¬
gleichung von 37,zg2 yet., gegen 37,zz5 yet. im Vorjahre, und hat sich sonach


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_134957/154>, abgerufen am 03.07.2024.