Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.360,000 Thlr. jährlich. Im nebligen ist in dem Vertrage Näheres über die Die dem Kurfürsten 1866 lebenslänglich ausgesetzten Nutzungen sind Die Bewohner seiner ehemaligen Hauptstadt werden diesen Zeitpunkt Da es sich um Fideicommißvermögen handelt, so sollte man eigentlich 360,000 Thlr. jährlich. Im nebligen ist in dem Vertrage Näheres über die Die dem Kurfürsten 1866 lebenslänglich ausgesetzten Nutzungen sind Die Bewohner seiner ehemaligen Hauptstadt werden diesen Zeitpunkt Da es sich um Fideicommißvermögen handelt, so sollte man eigentlich <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0492" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/193295"/> <p xml:id="ID_1626" prev="#ID_1625"> 360,000 Thlr. jährlich. Im nebligen ist in dem Vertrage Näheres über die<lb/> Verwaltung des Familien-Fideicommiß - Vermögens unter preußischer Auf¬<lb/> sicht und die Belassung der zu demselben gehörenden Bildergallerie sowie<lb/> des Museums zu Kassel zu allgemeinem Kunstgebräuche festgesetzt. Ein könig¬<lb/> licher Erlaß vom 4. November 1866 setzte zwei Verwaltungs-Behörden ein,<lb/> die eine unter der Bezeichnung „Königliche Direction des Kurfürstlichen<lb/> Hausschatzes", die andere als „Königliche Generalverwaltung des kurfürstlichen<lb/> Hausfideikommisses".</p><lb/> <p xml:id="ID_1627"> Die dem Kurfürsten 1866 lebenslänglich ausgesetzten Nutzungen sind<lb/> dann bekanntlich durch das Gesetz vom 14. Febr. 1869 mit Beschlag belegt,<lb/> eine Maßregel, deren Wiederaufhebung mit dem Wegfalle ihres Grundes,<lb/> also in dem freilich sehr unwahrscheinlichen Falle einer etwa veränderten politischen<lb/> Haltung des Kurfürsten in Aussicht steht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1628"> Die Bewohner seiner ehemaligen Hauptstadt werden diesen Zeitpunkt<lb/> nicht gern herbeiwünschen, denn während der Zeit der Beschlagnahme wer¬<lb/> den zum Vortheil der Stadt und Umgegend auf die zum Fideicommiß ge¬<lb/> hörenden Gebäude und Anlagen Aufwendungen gemacht, welche weit über<lb/> das Maß der im Stettiner Vertrage gemeinten gewöhnlichen Ausgaben für<lb/> Unterhaltung, Ausbesserung u. dergl. hinausgehen. So errichtet man z. B.<lb/> aus diesen Revenuen ein neues und großartiges Gebäude zur Aufnahme der<lb/> zu jenem Fideicommiß gehörenden Gemäldegallerie. Es gehört zu diesem Fi¬<lb/> deicommiß so ziemlich Alles, worauf die Stadt Kassel stolz ist und durch dessen<lb/> Besitz sie, in Ermangelung von Gewerbfleiß, sich auf so billige Weise zu<lb/> heben und monatlich „Fremde" herbeizuziehen sucht, nämlich: außer der Ge¬<lb/> mäldegallerie und dem Museum das Hoftheater, das Stadtschloß. Schloß und<lb/> Park von Schönfeld, die große Karlsaue mit dem Orangerieschloß und dem<lb/> Marmorbade, vor allem aber die seit des Kurfürsten Entfernung der Welt<lb/> mehr ausgeschlossene und seit Napoleon's Aufenthalt außerordentlich besuchte<lb/> Wilhelmshöhe. Mit dem Tode des Kurfürsten muß die Frage nach den zum<lb/> Fideicommiß Berechtigten zur Entscheidung kommen. Dann spätestens wird die<lb/> preußische Regierung genöthigt sein, mit ihren Absichten hervorzutreten. Diese<lb/> Frage nach den alsdann Berechtigten ist es nun, welche hier zur Erörterung stehe.</p><lb/> <p xml:id="ID_1629" next="#ID_1630"> Da es sich um Fideicommißvermögen handelt, so sollte man eigentlich<lb/> sagen: dasselbe steht im Eigenthum der betreffenden Familie, und der jeweilig<lb/> Berechtigte hat die Nutzungen zu ziehen. Und dennoch ist von vornherein<lb/> fast von keiner Seite einer unbedingten und strengen Befolgung dieser An¬<lb/> sicht das Wort geredet worden. Mehr noch macht das Gefühl einer darin<lb/> liegenden Unbilligkeit gegen das hessische Land sich geltend. Selbst die hessi¬<lb/> schen Agnaten werden sich im Stillen eingestanden haben, daß die Lösung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0492]
360,000 Thlr. jährlich. Im nebligen ist in dem Vertrage Näheres über die
Verwaltung des Familien-Fideicommiß - Vermögens unter preußischer Auf¬
sicht und die Belassung der zu demselben gehörenden Bildergallerie sowie
des Museums zu Kassel zu allgemeinem Kunstgebräuche festgesetzt. Ein könig¬
licher Erlaß vom 4. November 1866 setzte zwei Verwaltungs-Behörden ein,
die eine unter der Bezeichnung „Königliche Direction des Kurfürstlichen
Hausschatzes", die andere als „Königliche Generalverwaltung des kurfürstlichen
Hausfideikommisses".
Die dem Kurfürsten 1866 lebenslänglich ausgesetzten Nutzungen sind
dann bekanntlich durch das Gesetz vom 14. Febr. 1869 mit Beschlag belegt,
eine Maßregel, deren Wiederaufhebung mit dem Wegfalle ihres Grundes,
also in dem freilich sehr unwahrscheinlichen Falle einer etwa veränderten politischen
Haltung des Kurfürsten in Aussicht steht.
Die Bewohner seiner ehemaligen Hauptstadt werden diesen Zeitpunkt
nicht gern herbeiwünschen, denn während der Zeit der Beschlagnahme wer¬
den zum Vortheil der Stadt und Umgegend auf die zum Fideicommiß ge¬
hörenden Gebäude und Anlagen Aufwendungen gemacht, welche weit über
das Maß der im Stettiner Vertrage gemeinten gewöhnlichen Ausgaben für
Unterhaltung, Ausbesserung u. dergl. hinausgehen. So errichtet man z. B.
aus diesen Revenuen ein neues und großartiges Gebäude zur Aufnahme der
zu jenem Fideicommiß gehörenden Gemäldegallerie. Es gehört zu diesem Fi¬
deicommiß so ziemlich Alles, worauf die Stadt Kassel stolz ist und durch dessen
Besitz sie, in Ermangelung von Gewerbfleiß, sich auf so billige Weise zu
heben und monatlich „Fremde" herbeizuziehen sucht, nämlich: außer der Ge¬
mäldegallerie und dem Museum das Hoftheater, das Stadtschloß. Schloß und
Park von Schönfeld, die große Karlsaue mit dem Orangerieschloß und dem
Marmorbade, vor allem aber die seit des Kurfürsten Entfernung der Welt
mehr ausgeschlossene und seit Napoleon's Aufenthalt außerordentlich besuchte
Wilhelmshöhe. Mit dem Tode des Kurfürsten muß die Frage nach den zum
Fideicommiß Berechtigten zur Entscheidung kommen. Dann spätestens wird die
preußische Regierung genöthigt sein, mit ihren Absichten hervorzutreten. Diese
Frage nach den alsdann Berechtigten ist es nun, welche hier zur Erörterung stehe.
Da es sich um Fideicommißvermögen handelt, so sollte man eigentlich
sagen: dasselbe steht im Eigenthum der betreffenden Familie, und der jeweilig
Berechtigte hat die Nutzungen zu ziehen. Und dennoch ist von vornherein
fast von keiner Seite einer unbedingten und strengen Befolgung dieser An¬
sicht das Wort geredet worden. Mehr noch macht das Gefühl einer darin
liegenden Unbilligkeit gegen das hessische Land sich geltend. Selbst die hessi¬
schen Agnaten werden sich im Stillen eingestanden haben, daß die Lösung
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |