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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band.

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außerordentlichen öffentlichen Gebete ohne Genehmigung der Obrigkeit; ebenso
kann ohne solche Genehmigung auch kein Festtag eingeführt werden. In den
Städten, wo Gotteshäuser für Andersgläubige sind, darf keine katho¬
lische Ceremonie außerhalb der dem katholischen Cultus geweihten Ge¬
bäude stattfinden. -- Ueber das Läuten der Glocken hat der Bischof sich mit
dem Präfecten zu verständigen, desgleichen über das Abhalten der von der
Regierung befohlenen öffentlichen Gebete. -- Die Predigten (sermons, sea,-
lions) können nur durch besonders dazu von der Regierung befugte Geistliche
gehalten werden. -- Den Geistlichen ist jede directe und indirecte Beschul¬
digung von Personen oder von anderen Arten des Gottesdienstes untersagt.
-- Im Bereiche jedes Friedensgerichtes giebt es wenigstens eine Parochie,
Succursalen nach Bedürfniß. Beide werden nur mit obrigkeitlicher Geneh¬
migung errichtet oder verändert.

Gehälter: Erzbischof von Paris 30,000. die übrigen 20,000, Bischöfe
12,000, Pfarrer erster Klasse 1500, zweiter Klasse 1000 Fras. Die General¬
räthe können den Pfarrern nach Bedürfniß Zulagen bewilligen.

Stiftungen für den Unterhalt der Geistlichen und den Gottesdienst
können nur in Renten bestehen; auch dazu ist Ermächtigung der Regierung
nöthig.

Immobilien können nicht für geistliche Zwecke bestimmt werden, mit
Ausnahme der erforderlichen Wohngebäude und dabei liegenden Gärten.

Berücksichtigen wir nunmehr die: Organischen Artikel des prote¬
stantischen Cultus: Ohne Ermächtigung keine Beziehung mit fremden
Mächten oder Behörden; keine öffentlichen Gebete, kein neuer Lehrsatz, Dogma ze.
Ueber Stiftungen dieselben Bestimmungen wie für die katholische Kirche. Drei
Gehaltsklassen der Geistlichen (Geh. v. 4. April 1804) von 2000, 1500 und
1000 Fras. Im östlichen Frankreich werden zwei Akademien oder Seminarien
für den augsburgischen Ritus bestehen; für die Reformirten ist ein Seminar
in Genf. Die Professoren an allen diesen Anstalten werden durch das Staats¬
oberhaupt ernannt.

Weiter bestimmt über die Resormirte Kirche ein Geh.v. 26. März und
5. Mai 1852 Folgendes: Eine Parochie ist überall da, wo der Staat einen
Geistlichen bezahlt. Der Parochial-Verwaltung steht das Presbyterium von
4--7 Mitgliedern unter Vorsitz des Geistlichen vor. Die nettesten werden ge-
wählt; halbe Erneuerung alle drei Jahre. Mehrere Parochien sind unter
einem Conststorium vereinigt. Ein Consistorum kommt auf je 6000 Seelen
derselben Confession. Das Conststorium besteht aus dem oder den Geistlichen
der Consistorial-Kirche und aus 6--12 notablen Laien unter höchstbesteuerten
Bürgern gewählt und mit dreijähriger halber Erneuerung. Die Pastoren
werden durch die Konsistorien erwählt. Das betreffende Presbyterium reicht


außerordentlichen öffentlichen Gebete ohne Genehmigung der Obrigkeit; ebenso
kann ohne solche Genehmigung auch kein Festtag eingeführt werden. In den
Städten, wo Gotteshäuser für Andersgläubige sind, darf keine katho¬
lische Ceremonie außerhalb der dem katholischen Cultus geweihten Ge¬
bäude stattfinden. — Ueber das Läuten der Glocken hat der Bischof sich mit
dem Präfecten zu verständigen, desgleichen über das Abhalten der von der
Regierung befohlenen öffentlichen Gebete. — Die Predigten (sermons, sea,-
lions) können nur durch besonders dazu von der Regierung befugte Geistliche
gehalten werden. — Den Geistlichen ist jede directe und indirecte Beschul¬
digung von Personen oder von anderen Arten des Gottesdienstes untersagt.
— Im Bereiche jedes Friedensgerichtes giebt es wenigstens eine Parochie,
Succursalen nach Bedürfniß. Beide werden nur mit obrigkeitlicher Geneh¬
migung errichtet oder verändert.

Gehälter: Erzbischof von Paris 30,000. die übrigen 20,000, Bischöfe
12,000, Pfarrer erster Klasse 1500, zweiter Klasse 1000 Fras. Die General¬
räthe können den Pfarrern nach Bedürfniß Zulagen bewilligen.

Stiftungen für den Unterhalt der Geistlichen und den Gottesdienst
können nur in Renten bestehen; auch dazu ist Ermächtigung der Regierung
nöthig.

Immobilien können nicht für geistliche Zwecke bestimmt werden, mit
Ausnahme der erforderlichen Wohngebäude und dabei liegenden Gärten.

Berücksichtigen wir nunmehr die: Organischen Artikel des prote¬
stantischen Cultus: Ohne Ermächtigung keine Beziehung mit fremden
Mächten oder Behörden; keine öffentlichen Gebete, kein neuer Lehrsatz, Dogma ze.
Ueber Stiftungen dieselben Bestimmungen wie für die katholische Kirche. Drei
Gehaltsklassen der Geistlichen (Geh. v. 4. April 1804) von 2000, 1500 und
1000 Fras. Im östlichen Frankreich werden zwei Akademien oder Seminarien
für den augsburgischen Ritus bestehen; für die Reformirten ist ein Seminar
in Genf. Die Professoren an allen diesen Anstalten werden durch das Staats¬
oberhaupt ernannt.

Weiter bestimmt über die Resormirte Kirche ein Geh.v. 26. März und
5. Mai 1852 Folgendes: Eine Parochie ist überall da, wo der Staat einen
Geistlichen bezahlt. Der Parochial-Verwaltung steht das Presbyterium von
4—7 Mitgliedern unter Vorsitz des Geistlichen vor. Die nettesten werden ge-
wählt; halbe Erneuerung alle drei Jahre. Mehrere Parochien sind unter
einem Conststorium vereinigt. Ein Consistorum kommt auf je 6000 Seelen
derselben Confession. Das Conststorium besteht aus dem oder den Geistlichen
der Consistorial-Kirche und aus 6—12 notablen Laien unter höchstbesteuerten
Bürgern gewählt und mit dreijähriger halber Erneuerung. Die Pastoren
werden durch die Konsistorien erwählt. Das betreffende Presbyterium reicht


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[0359] außerordentlichen öffentlichen Gebete ohne Genehmigung der Obrigkeit; ebenso kann ohne solche Genehmigung auch kein Festtag eingeführt werden. In den Städten, wo Gotteshäuser für Andersgläubige sind, darf keine katho¬ lische Ceremonie außerhalb der dem katholischen Cultus geweihten Ge¬ bäude stattfinden. — Ueber das Läuten der Glocken hat der Bischof sich mit dem Präfecten zu verständigen, desgleichen über das Abhalten der von der Regierung befohlenen öffentlichen Gebete. — Die Predigten (sermons, sea,- lions) können nur durch besonders dazu von der Regierung befugte Geistliche gehalten werden. — Den Geistlichen ist jede directe und indirecte Beschul¬ digung von Personen oder von anderen Arten des Gottesdienstes untersagt. — Im Bereiche jedes Friedensgerichtes giebt es wenigstens eine Parochie, Succursalen nach Bedürfniß. Beide werden nur mit obrigkeitlicher Geneh¬ migung errichtet oder verändert. Gehälter: Erzbischof von Paris 30,000. die übrigen 20,000, Bischöfe 12,000, Pfarrer erster Klasse 1500, zweiter Klasse 1000 Fras. Die General¬ räthe können den Pfarrern nach Bedürfniß Zulagen bewilligen. Stiftungen für den Unterhalt der Geistlichen und den Gottesdienst können nur in Renten bestehen; auch dazu ist Ermächtigung der Regierung nöthig. Immobilien können nicht für geistliche Zwecke bestimmt werden, mit Ausnahme der erforderlichen Wohngebäude und dabei liegenden Gärten. Berücksichtigen wir nunmehr die: Organischen Artikel des prote¬ stantischen Cultus: Ohne Ermächtigung keine Beziehung mit fremden Mächten oder Behörden; keine öffentlichen Gebete, kein neuer Lehrsatz, Dogma ze. Ueber Stiftungen dieselben Bestimmungen wie für die katholische Kirche. Drei Gehaltsklassen der Geistlichen (Geh. v. 4. April 1804) von 2000, 1500 und 1000 Fras. Im östlichen Frankreich werden zwei Akademien oder Seminarien für den augsburgischen Ritus bestehen; für die Reformirten ist ein Seminar in Genf. Die Professoren an allen diesen Anstalten werden durch das Staats¬ oberhaupt ernannt. Weiter bestimmt über die Resormirte Kirche ein Geh.v. 26. März und 5. Mai 1852 Folgendes: Eine Parochie ist überall da, wo der Staat einen Geistlichen bezahlt. Der Parochial-Verwaltung steht das Presbyterium von 4—7 Mitgliedern unter Vorsitz des Geistlichen vor. Die nettesten werden ge- wählt; halbe Erneuerung alle drei Jahre. Mehrere Parochien sind unter einem Conststorium vereinigt. Ein Consistorum kommt auf je 6000 Seelen derselben Confession. Das Conststorium besteht aus dem oder den Geistlichen der Consistorial-Kirche und aus 6—12 notablen Laien unter höchstbesteuerten Bürgern gewählt und mit dreijähriger halber Erneuerung. Die Pastoren werden durch die Konsistorien erwählt. Das betreffende Presbyterium reicht

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_128991/359>, abgerufen am 22.07.2024.