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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band.

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sein. Se. Heiligkeit erklärt, daß weder Er noch Sein Nachfolger die Erwer-
ber geistlicher Güter stören wird. Die Regierung wird Maßregeln ergreifen,
damit die französischen Katholiken Stiftungen zum Besten der Kirchen machen
können. Im § 16 sichert Se. Heiligkett dem Ersten Consul dieselben Rechte
und Prärogative zu, welche die frühere Negierung bei Ihnen hatte. Falls
einst einer der Nachfolger des Ersten Consuls nicht Katholik sein sollte,
werden die im § 16 erwähnten Rechte und Prärogative sowie die Ernen¬
nungen der Bischöfe Gegenstand eines neuen Abkommens werden.

Das Gesetz vom 8. April 1802 enthielt ferner folgende "Organische
Artikel." Keine Bulle, Befehl oder sonstige Ausfertigung des Römischen
Hofes, selbst wenn sie nur Privatpersonen betreffen, können empfangen, ver¬
öffentlicht oder sonst ausgeführt werden, ohne Ermächtigung der Regierung.
Ohne dieselbe Ermächtigung kann auch kein Nuntius, Legat, Maar oder sonst
Jemand weder in noch außerhalb Frankreichs irgendwelche Befugnisse betreffs
der gallikanischen Kirche ausüben. -- Ohne vorherige Prüfung Seitens der
Regierung können keine Verfügungen fremder Synoden, auch General-Conci¬
lien miteinbegriffen, in Frankreich publicirt werden. -- In Frankreich können
alle derartigen Versammlungen nur mit Genehmigung der Regierung statt¬
finden. -- Der Recurs an den Staatsrath steht offen im Fall von Ueber¬
griffen der geistlichen Borgesetzten und Geistlichen überhaupt. -- Als Ueber¬
griffe sind anzusehen: Anmaßung und Überschreitung von Gewalt, Contra-
ventionen gegen Gesetze und Reglements, Attentate gegen die Freiheiten der
gallikanischen Kirche und Alles, was das Gewissen, die Ehre und Freiheit der
Bürger bedrücken oder verletzen kann. -- Jedem steht dieser Rekurs offen, auch
den Präfecten ex oKeio. -- Die Erzbischöfe dürfen mit Genehmigung der
Regierung Kathedral-Kapitel und Seminarien errichten. Die Erzbischöfe
wachen über Erhaltung des Glaubens und der Disciplin. Sie entscheiden über
Beschwerden gegen die Entscheidungen ihrer Suffragan - Bischöfe. -- Bischöfe
werden vor ihrer Ernennung durch einen Bischof und zwei Priester, welche
dafür vom Staats-Oberhaupte bestimmt sind, über den Glauben examinirt.
-- Der von der Regierung zum Bischof ernannte Priester muß sich bemühen,
die päpstliche Einsetzungsbulle beizubringen. -- Kein Bischof kann seine Diö-
cese ohne Genehmigung des Staats-Oberhauptes verlassen. -- Die Lehrer der
Seminarien und die Pfarrer leisten denselben Eid, wie die Bischöfe, an den
Präfecten. Die Pfarrer stehen unter dem Bischöfe, die Vicare unter dem
Pfarrer.

Jede Amtshandlung ist Denen untersagt, die zu keiner französischen Diö-
cese gehören.

Weiter gelten in Frankreich folgende Bestimmungen: Bom Gottes¬
dienst. Nur eine Lithurgie und ein Katechismus in allen Kirchen. Keine


sein. Se. Heiligkeit erklärt, daß weder Er noch Sein Nachfolger die Erwer-
ber geistlicher Güter stören wird. Die Regierung wird Maßregeln ergreifen,
damit die französischen Katholiken Stiftungen zum Besten der Kirchen machen
können. Im § 16 sichert Se. Heiligkett dem Ersten Consul dieselben Rechte
und Prärogative zu, welche die frühere Negierung bei Ihnen hatte. Falls
einst einer der Nachfolger des Ersten Consuls nicht Katholik sein sollte,
werden die im § 16 erwähnten Rechte und Prärogative sowie die Ernen¬
nungen der Bischöfe Gegenstand eines neuen Abkommens werden.

Das Gesetz vom 8. April 1802 enthielt ferner folgende „Organische
Artikel." Keine Bulle, Befehl oder sonstige Ausfertigung des Römischen
Hofes, selbst wenn sie nur Privatpersonen betreffen, können empfangen, ver¬
öffentlicht oder sonst ausgeführt werden, ohne Ermächtigung der Regierung.
Ohne dieselbe Ermächtigung kann auch kein Nuntius, Legat, Maar oder sonst
Jemand weder in noch außerhalb Frankreichs irgendwelche Befugnisse betreffs
der gallikanischen Kirche ausüben. — Ohne vorherige Prüfung Seitens der
Regierung können keine Verfügungen fremder Synoden, auch General-Conci¬
lien miteinbegriffen, in Frankreich publicirt werden. — In Frankreich können
alle derartigen Versammlungen nur mit Genehmigung der Regierung statt¬
finden. — Der Recurs an den Staatsrath steht offen im Fall von Ueber¬
griffen der geistlichen Borgesetzten und Geistlichen überhaupt. — Als Ueber¬
griffe sind anzusehen: Anmaßung und Überschreitung von Gewalt, Contra-
ventionen gegen Gesetze und Reglements, Attentate gegen die Freiheiten der
gallikanischen Kirche und Alles, was das Gewissen, die Ehre und Freiheit der
Bürger bedrücken oder verletzen kann. — Jedem steht dieser Rekurs offen, auch
den Präfecten ex oKeio. — Die Erzbischöfe dürfen mit Genehmigung der
Regierung Kathedral-Kapitel und Seminarien errichten. Die Erzbischöfe
wachen über Erhaltung des Glaubens und der Disciplin. Sie entscheiden über
Beschwerden gegen die Entscheidungen ihrer Suffragan - Bischöfe. — Bischöfe
werden vor ihrer Ernennung durch einen Bischof und zwei Priester, welche
dafür vom Staats-Oberhaupte bestimmt sind, über den Glauben examinirt.
— Der von der Regierung zum Bischof ernannte Priester muß sich bemühen,
die päpstliche Einsetzungsbulle beizubringen. — Kein Bischof kann seine Diö-
cese ohne Genehmigung des Staats-Oberhauptes verlassen. — Die Lehrer der
Seminarien und die Pfarrer leisten denselben Eid, wie die Bischöfe, an den
Präfecten. Die Pfarrer stehen unter dem Bischöfe, die Vicare unter dem
Pfarrer.

Jede Amtshandlung ist Denen untersagt, die zu keiner französischen Diö-
cese gehören.

Weiter gelten in Frankreich folgende Bestimmungen: Bom Gottes¬
dienst. Nur eine Lithurgie und ein Katechismus in allen Kirchen. Keine


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[0358] sein. Se. Heiligkeit erklärt, daß weder Er noch Sein Nachfolger die Erwer- ber geistlicher Güter stören wird. Die Regierung wird Maßregeln ergreifen, damit die französischen Katholiken Stiftungen zum Besten der Kirchen machen können. Im § 16 sichert Se. Heiligkett dem Ersten Consul dieselben Rechte und Prärogative zu, welche die frühere Negierung bei Ihnen hatte. Falls einst einer der Nachfolger des Ersten Consuls nicht Katholik sein sollte, werden die im § 16 erwähnten Rechte und Prärogative sowie die Ernen¬ nungen der Bischöfe Gegenstand eines neuen Abkommens werden. Das Gesetz vom 8. April 1802 enthielt ferner folgende „Organische Artikel." Keine Bulle, Befehl oder sonstige Ausfertigung des Römischen Hofes, selbst wenn sie nur Privatpersonen betreffen, können empfangen, ver¬ öffentlicht oder sonst ausgeführt werden, ohne Ermächtigung der Regierung. Ohne dieselbe Ermächtigung kann auch kein Nuntius, Legat, Maar oder sonst Jemand weder in noch außerhalb Frankreichs irgendwelche Befugnisse betreffs der gallikanischen Kirche ausüben. — Ohne vorherige Prüfung Seitens der Regierung können keine Verfügungen fremder Synoden, auch General-Conci¬ lien miteinbegriffen, in Frankreich publicirt werden. — In Frankreich können alle derartigen Versammlungen nur mit Genehmigung der Regierung statt¬ finden. — Der Recurs an den Staatsrath steht offen im Fall von Ueber¬ griffen der geistlichen Borgesetzten und Geistlichen überhaupt. — Als Ueber¬ griffe sind anzusehen: Anmaßung und Überschreitung von Gewalt, Contra- ventionen gegen Gesetze und Reglements, Attentate gegen die Freiheiten der gallikanischen Kirche und Alles, was das Gewissen, die Ehre und Freiheit der Bürger bedrücken oder verletzen kann. — Jedem steht dieser Rekurs offen, auch den Präfecten ex oKeio. — Die Erzbischöfe dürfen mit Genehmigung der Regierung Kathedral-Kapitel und Seminarien errichten. Die Erzbischöfe wachen über Erhaltung des Glaubens und der Disciplin. Sie entscheiden über Beschwerden gegen die Entscheidungen ihrer Suffragan - Bischöfe. — Bischöfe werden vor ihrer Ernennung durch einen Bischof und zwei Priester, welche dafür vom Staats-Oberhaupte bestimmt sind, über den Glauben examinirt. — Der von der Regierung zum Bischof ernannte Priester muß sich bemühen, die päpstliche Einsetzungsbulle beizubringen. — Kein Bischof kann seine Diö- cese ohne Genehmigung des Staats-Oberhauptes verlassen. — Die Lehrer der Seminarien und die Pfarrer leisten denselben Eid, wie die Bischöfe, an den Präfecten. Die Pfarrer stehen unter dem Bischöfe, die Vicare unter dem Pfarrer. Jede Amtshandlung ist Denen untersagt, die zu keiner französischen Diö- cese gehören. Weiter gelten in Frankreich folgende Bestimmungen: Bom Gottes¬ dienst. Nur eine Lithurgie und ein Katechismus in allen Kirchen. Keine

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_128991/358>, abgerufen am 25.08.2024.