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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band.

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wie sich zeigen wird, schon mit einer spröderen, zögernden Feder nieder¬
geschrieben. Dieses Edict soll die Organisation des Herzogtums behufs gänz¬
licher Einführung der französischen Constitution herstellen.

Das Land soll, nicht wie es in dem am Schlüsse des ersten Artikels mitgetheilten Edict
hieß, aus zwei, sondern aus eine in Departement bestehen, dem einPräfect vorsteht") (Art.
8). Das Departement soll in 6 Districte zerfallen: 1. das Land Cöthen, 2. das Land
Wulffen, 3. Stadt und Land Nienburg, 4. die Grafschaft Warnsdorf, 5. Stadt und
Amt Roßlau, 6. die Grafschaft Lindau (Art. 1) Die Districte theilen sich in Can¬
tons"), die Cantons in Municipalitäten. Den Cantons steht ein Oanton-
mg.irs, der Municipalität ein mairs und ein Municipalitätsrath vor (Art. 2).

Der schon seit dem 19. September 1809 eingeführte Staatsrath (bestehend
aus den Staatsräthcn v. Salmuth und v. Bcrghauer unter dem Vorsitze des Herzogs) bleibt
bestehen und hat 3 Mitglieder, denen auch fernerhin der Herzog präsidire. Derselbe
soll alle Gesetze und Verwaltungsverordnungen entwerfen und discutiren (Art. 5),
und Competenzconflicte entscheiden (Art. 6). Sämmtliche Zweige der Staatsverwaltung
sollen unter die drei Mitglieder desselben dergestalt getheilt werden, daß der Eine die
Geschäfte des Innern, der Justiz und der Polizei, der Zweite die der Finanzen, der
Dritte die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten und des Cultus bekommen soll.
(Art. 7)

Zur Entscheidung der Streitigkeiten bei den Verwaltungsgegenständen, insbesondere
in Steuersachen, bei Conflicten von Privatpersonen mit dem Fiscus oder mit Unter¬
nehmern öffentlicher Arbeiten und dergleichen wird ein Prüfe cturrath, aus mehre¬
ren Stimmführenden Mitgliedern und einem Prcifectsecrctcir bestehend, ernannt (Art. 9).

Dem Präfecten, also dem Chef der innern Verwaltung des Departements,
in dessen Ressort sich späterhin die Gencralpolizei, das Erziehungswesen, das Medizi-
nalwescn, das Commune- und Kirchenwesen ze. vereinigte, wird ein Departements-
collegium aus 18 landesherrlich ernannten lebenslänglichen Mitgliedern (^/" von den
Meistbegüterten, ^/g der Reichsten aus dem Handelstande und ^/g aus den Gelehrten
und Künstlern) beigeordnet, welchem der Präfect jährlich einen Bericht über dasjenige,
was binnen Jahresfrist zum Wohl des "Departements" geschehen ist, vorlegen soll
(Art. 10). Das Departemcntscollegium schlägt die 12 Mitglieder der Stände
vor, je zwei für jede Stelle, unter denen sich der Herzog die Auswahl und demnächst
die Ernennung des Präsidenten vorbehält (Art. 11, 12). Den Ständen, welche kein
Gehalt, sondern Diäten beziehen, werden die aus dem Staatsrath gekommenen Gesetz-'




") Hier schon begann die Nachahmung des französischen Musters liicherlich zu werden.
Warum überhaupt der Name Departement, wenn das Land nicht in einzelne Departements
getheilt werden sollte? Aber freilich, Frankreich hatte damals 130 Departements, jedes etwa
12 Mal so groß als das Herzogthum Cöthen, da mußte Cöthen doch wenigstens eins haben!
") Cantons waren es im Ganzen elf. Der erste District (Cöthen) bestand aus der
Stadt Cöthen mit einem in-rirs, 2 Adjuncten und einem wiüi's - Teererm, und aus 3 Can¬
tonen; der zweite (Wulffen) aus 2 Cantonen; der dritte (Nienburg) aus der Stadt Nien¬
burg und 2 Cantonen; der vierte (Warnsdorf) aus einem Canton; der fünfte und sechste
aus der Stadt Roßlau und 3 Cantonen. Zu den Canton -mÄi-LS nahm man meist die Guts- und Rittergutsbesitzer sowie Domä-
nenpächter.

wie sich zeigen wird, schon mit einer spröderen, zögernden Feder nieder¬
geschrieben. Dieses Edict soll die Organisation des Herzogtums behufs gänz¬
licher Einführung der französischen Constitution herstellen.

Das Land soll, nicht wie es in dem am Schlüsse des ersten Artikels mitgetheilten Edict
hieß, aus zwei, sondern aus eine in Departement bestehen, dem einPräfect vorsteht") (Art.
8). Das Departement soll in 6 Districte zerfallen: 1. das Land Cöthen, 2. das Land
Wulffen, 3. Stadt und Land Nienburg, 4. die Grafschaft Warnsdorf, 5. Stadt und
Amt Roßlau, 6. die Grafschaft Lindau (Art. 1) Die Districte theilen sich in Can¬
tons"), die Cantons in Municipalitäten. Den Cantons steht ein Oanton-
mg.irs, der Municipalität ein mairs und ein Municipalitätsrath vor (Art. 2).

Der schon seit dem 19. September 1809 eingeführte Staatsrath (bestehend
aus den Staatsräthcn v. Salmuth und v. Bcrghauer unter dem Vorsitze des Herzogs) bleibt
bestehen und hat 3 Mitglieder, denen auch fernerhin der Herzog präsidire. Derselbe
soll alle Gesetze und Verwaltungsverordnungen entwerfen und discutiren (Art. 5),
und Competenzconflicte entscheiden (Art. 6). Sämmtliche Zweige der Staatsverwaltung
sollen unter die drei Mitglieder desselben dergestalt getheilt werden, daß der Eine die
Geschäfte des Innern, der Justiz und der Polizei, der Zweite die der Finanzen, der
Dritte die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten und des Cultus bekommen soll.
(Art. 7)

Zur Entscheidung der Streitigkeiten bei den Verwaltungsgegenständen, insbesondere
in Steuersachen, bei Conflicten von Privatpersonen mit dem Fiscus oder mit Unter¬
nehmern öffentlicher Arbeiten und dergleichen wird ein Prüfe cturrath, aus mehre¬
ren Stimmführenden Mitgliedern und einem Prcifectsecrctcir bestehend, ernannt (Art. 9).

Dem Präfecten, also dem Chef der innern Verwaltung des Departements,
in dessen Ressort sich späterhin die Gencralpolizei, das Erziehungswesen, das Medizi-
nalwescn, das Commune- und Kirchenwesen ze. vereinigte, wird ein Departements-
collegium aus 18 landesherrlich ernannten lebenslänglichen Mitgliedern (^/« von den
Meistbegüterten, ^/g der Reichsten aus dem Handelstande und ^/g aus den Gelehrten
und Künstlern) beigeordnet, welchem der Präfect jährlich einen Bericht über dasjenige,
was binnen Jahresfrist zum Wohl des „Departements" geschehen ist, vorlegen soll
(Art. 10). Das Departemcntscollegium schlägt die 12 Mitglieder der Stände
vor, je zwei für jede Stelle, unter denen sich der Herzog die Auswahl und demnächst
die Ernennung des Präsidenten vorbehält (Art. 11, 12). Den Ständen, welche kein
Gehalt, sondern Diäten beziehen, werden die aus dem Staatsrath gekommenen Gesetz-'




") Hier schon begann die Nachahmung des französischen Musters liicherlich zu werden.
Warum überhaupt der Name Departement, wenn das Land nicht in einzelne Departements
getheilt werden sollte? Aber freilich, Frankreich hatte damals 130 Departements, jedes etwa
12 Mal so groß als das Herzogthum Cöthen, da mußte Cöthen doch wenigstens eins haben!
") Cantons waren es im Ganzen elf. Der erste District (Cöthen) bestand aus der
Stadt Cöthen mit einem in-rirs, 2 Adjuncten und einem wiüi's - Teererm, und aus 3 Can¬
tonen; der zweite (Wulffen) aus 2 Cantonen; der dritte (Nienburg) aus der Stadt Nien¬
burg und 2 Cantonen; der vierte (Warnsdorf) aus einem Canton; der fünfte und sechste
aus der Stadt Roßlau und 3 Cantonen. Zu den Canton -mÄi-LS nahm man meist die Guts- und Rittergutsbesitzer sowie Domä-
nenpächter.
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[0346] wie sich zeigen wird, schon mit einer spröderen, zögernden Feder nieder¬ geschrieben. Dieses Edict soll die Organisation des Herzogtums behufs gänz¬ licher Einführung der französischen Constitution herstellen. Das Land soll, nicht wie es in dem am Schlüsse des ersten Artikels mitgetheilten Edict hieß, aus zwei, sondern aus eine in Departement bestehen, dem einPräfect vorsteht") (Art. 8). Das Departement soll in 6 Districte zerfallen: 1. das Land Cöthen, 2. das Land Wulffen, 3. Stadt und Land Nienburg, 4. die Grafschaft Warnsdorf, 5. Stadt und Amt Roßlau, 6. die Grafschaft Lindau (Art. 1) Die Districte theilen sich in Can¬ tons"), die Cantons in Municipalitäten. Den Cantons steht ein Oanton- mg.irs, der Municipalität ein mairs und ein Municipalitätsrath vor (Art. 2). Der schon seit dem 19. September 1809 eingeführte Staatsrath (bestehend aus den Staatsräthcn v. Salmuth und v. Bcrghauer unter dem Vorsitze des Herzogs) bleibt bestehen und hat 3 Mitglieder, denen auch fernerhin der Herzog präsidire. Derselbe soll alle Gesetze und Verwaltungsverordnungen entwerfen und discutiren (Art. 5), und Competenzconflicte entscheiden (Art. 6). Sämmtliche Zweige der Staatsverwaltung sollen unter die drei Mitglieder desselben dergestalt getheilt werden, daß der Eine die Geschäfte des Innern, der Justiz und der Polizei, der Zweite die der Finanzen, der Dritte die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten und des Cultus bekommen soll. (Art. 7) Zur Entscheidung der Streitigkeiten bei den Verwaltungsgegenständen, insbesondere in Steuersachen, bei Conflicten von Privatpersonen mit dem Fiscus oder mit Unter¬ nehmern öffentlicher Arbeiten und dergleichen wird ein Prüfe cturrath, aus mehre¬ ren Stimmführenden Mitgliedern und einem Prcifectsecrctcir bestehend, ernannt (Art. 9). Dem Präfecten, also dem Chef der innern Verwaltung des Departements, in dessen Ressort sich späterhin die Gencralpolizei, das Erziehungswesen, das Medizi- nalwescn, das Commune- und Kirchenwesen ze. vereinigte, wird ein Departements- collegium aus 18 landesherrlich ernannten lebenslänglichen Mitgliedern (^/« von den Meistbegüterten, ^/g der Reichsten aus dem Handelstande und ^/g aus den Gelehrten und Künstlern) beigeordnet, welchem der Präfect jährlich einen Bericht über dasjenige, was binnen Jahresfrist zum Wohl des „Departements" geschehen ist, vorlegen soll (Art. 10). Das Departemcntscollegium schlägt die 12 Mitglieder der Stände vor, je zwei für jede Stelle, unter denen sich der Herzog die Auswahl und demnächst die Ernennung des Präsidenten vorbehält (Art. 11, 12). Den Ständen, welche kein Gehalt, sondern Diäten beziehen, werden die aus dem Staatsrath gekommenen Gesetz-' ") Hier schon begann die Nachahmung des französischen Musters liicherlich zu werden. Warum überhaupt der Name Departement, wenn das Land nicht in einzelne Departements getheilt werden sollte? Aber freilich, Frankreich hatte damals 130 Departements, jedes etwa 12 Mal so groß als das Herzogthum Cöthen, da mußte Cöthen doch wenigstens eins haben! ") Cantons waren es im Ganzen elf. Der erste District (Cöthen) bestand aus der Stadt Cöthen mit einem in-rirs, 2 Adjuncten und einem wiüi's - Teererm, und aus 3 Can¬ tonen; der zweite (Wulffen) aus 2 Cantonen; der dritte (Nienburg) aus der Stadt Nien¬ burg und 2 Cantonen; der vierte (Warnsdorf) aus einem Canton; der fünfte und sechste aus der Stadt Roßlau und 3 Cantonen. Zu den Canton -mÄi-LS nahm man meist die Guts- und Rittergutsbesitzer sowie Domä- nenpächter.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_128991/346>, abgerufen am 24.08.2024.