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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band.

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hörigen, als deren Organe Bezirksversammlungen fungiren sollten, bestehend
aus Vertretern der Hvchstbesteuerten, der Stadt- und Landgemeinden, an ihrer
Spitze der Amtshauptmann, mit dem Rechte der Selbstbesteuerung, andrer¬
seits zu einer Einrichtung, wie sie namentlich in manchen thüringischen Län¬
dern schon lange besteht und sich bewährt hat, einem Zusammenwirken von
büreaukratischen' und Laienelementen behufs einer mehr volkstümlichen Ge¬
staltung der Staatsverwaltung. Dem Amtshauptmann ward, als theils be¬
gutachtendes, theils mitentscheidendes Organ, ein Bezirksausschuß an die
Seite gesetzt, der aus Wahlen der Bezirksversammlung hervorgehen sollte.
Insbesondre die Staatsaufsicht in erster Instanz über die Landgemeinden und
die kleinern und mittlern Städte -- die Bestätigung der Gemeindevorstände,
die Genehmigung von Anleihen und neuen Gemeindeauflagen, die Entschei¬
dung von Necursen gegen Acte der Gemeindeverwaltung. -- Dies und Aehn-
liches, was Alles bisher rein bureaukratisch am grünen Tische entschieden
ward, sollte künstig unter wirksamer Antheilnahme von Vertretern der Be¬
völkerung selbst erledigt werden. Wie für die Bezirke (die amtshaupt-
mannschaftlichen Kreise), so sollte dann auch für die Kreise (die bisherigen
Kreisdirectionsbezirke) ein solches gemischtes Verwaltungssystem (der Kreishaupt¬
mann mit einem durch Wahlen aus den Bezirksausschüssen hervorgehenden
Kreisausschuß) eingerichtet werden. Kreishauptmannschaften und Kreisaus¬
schüsse sollten die Aufsichtsbehörde für die größeren Städte bilden.

Dazu kam endlich noch ein Gesetz, welches die Strafgewalt in Verwal-
tungs- und Polizeisachen an die Gerichte übertrug, um jedem Verurtheilten
auch auf diesem Gebiete die Wohlthat richterlicher Entscheidung zu sichern,
während durch das sogenannte Mandatverfahren auch die kürzere Procedur
administrativen Verfahrens -- sobald der Betheiligte sich demselben freiwillig
unterwürfe -- gewahrt blieb.

Das war, in kurzen Zügen, der Inhalt jenes großen organisatorischen
Reformwerkes, durch dessen Anregung die liberale Partei im Landtage, durch
dessen consequente Aus- und Durchführung Minister von Nostiz sich ein un¬
bestreitbares Verdienst erworben hat.

Schon in der II. Kammer hatte indeß dieses Reformwerk mit nicht unbe¬
denklichen Gegenströmungen zu kämpfen. Der Bürgermeister von Zittau,
Abgeordneter Haberkorn,'früherer langjähriger Präsident der II. Kammer und
noch immer in dieser sehr einflußreich, setzte insbesondere dem Behördengesetz
einen förmlichen Gegengesetzentwurf entgegen, der darauf berechnet war, die
jetzigen Gerichtsämter unter der Benennung Verwaltungsämter nur mit Ab¬
trennung der Justiz) beizubehalten, dem entsprechend die Landgemeinden in
engerer Abhängigkeit von diesen zu erhalten, an Stelle der vier Kreishaupt¬
mannschaften aber eine einzige Mittelbehörde, eine sog. Landesdirection, her¬
zustellen.

Dieser Plan gefiel einem Theile der ländlichen Abgeordneten sehr, welche
die Anlehnung der Gemcindevorstände an eine ihnen nahe und leicht erreichbare
königliche Behörde ungern aufgeben wollten.

Eine Opposition andrer Art erwuchs dem Behörden- und dem Bezirksver¬
tretungsgesetze aus dem Widerstande, den die Vertreter mehrerer größerer
Mittelstädte der Einbeziehung dieser in die Bezirke entgegensetzten.

Dagegen traten mit aller Entschiedenheit für die sämmtlichen Organi¬
sationsgesetze ein: von der Linken namentlich die Abgeordneten Biedermann und
Oehmichen, von der Rechten Abgeordneter von Könneritz, Und so gelang es.


hörigen, als deren Organe Bezirksversammlungen fungiren sollten, bestehend
aus Vertretern der Hvchstbesteuerten, der Stadt- und Landgemeinden, an ihrer
Spitze der Amtshauptmann, mit dem Rechte der Selbstbesteuerung, andrer¬
seits zu einer Einrichtung, wie sie namentlich in manchen thüringischen Län¬
dern schon lange besteht und sich bewährt hat, einem Zusammenwirken von
büreaukratischen' und Laienelementen behufs einer mehr volkstümlichen Ge¬
staltung der Staatsverwaltung. Dem Amtshauptmann ward, als theils be¬
gutachtendes, theils mitentscheidendes Organ, ein Bezirksausschuß an die
Seite gesetzt, der aus Wahlen der Bezirksversammlung hervorgehen sollte.
Insbesondre die Staatsaufsicht in erster Instanz über die Landgemeinden und
die kleinern und mittlern Städte — die Bestätigung der Gemeindevorstände,
die Genehmigung von Anleihen und neuen Gemeindeauflagen, die Entschei¬
dung von Necursen gegen Acte der Gemeindeverwaltung. — Dies und Aehn-
liches, was Alles bisher rein bureaukratisch am grünen Tische entschieden
ward, sollte künstig unter wirksamer Antheilnahme von Vertretern der Be¬
völkerung selbst erledigt werden. Wie für die Bezirke (die amtshaupt-
mannschaftlichen Kreise), so sollte dann auch für die Kreise (die bisherigen
Kreisdirectionsbezirke) ein solches gemischtes Verwaltungssystem (der Kreishaupt¬
mann mit einem durch Wahlen aus den Bezirksausschüssen hervorgehenden
Kreisausschuß) eingerichtet werden. Kreishauptmannschaften und Kreisaus¬
schüsse sollten die Aufsichtsbehörde für die größeren Städte bilden.

Dazu kam endlich noch ein Gesetz, welches die Strafgewalt in Verwal-
tungs- und Polizeisachen an die Gerichte übertrug, um jedem Verurtheilten
auch auf diesem Gebiete die Wohlthat richterlicher Entscheidung zu sichern,
während durch das sogenannte Mandatverfahren auch die kürzere Procedur
administrativen Verfahrens — sobald der Betheiligte sich demselben freiwillig
unterwürfe — gewahrt blieb.

Das war, in kurzen Zügen, der Inhalt jenes großen organisatorischen
Reformwerkes, durch dessen Anregung die liberale Partei im Landtage, durch
dessen consequente Aus- und Durchführung Minister von Nostiz sich ein un¬
bestreitbares Verdienst erworben hat.

Schon in der II. Kammer hatte indeß dieses Reformwerk mit nicht unbe¬
denklichen Gegenströmungen zu kämpfen. Der Bürgermeister von Zittau,
Abgeordneter Haberkorn,'früherer langjähriger Präsident der II. Kammer und
noch immer in dieser sehr einflußreich, setzte insbesondere dem Behördengesetz
einen förmlichen Gegengesetzentwurf entgegen, der darauf berechnet war, die
jetzigen Gerichtsämter unter der Benennung Verwaltungsämter nur mit Ab¬
trennung der Justiz) beizubehalten, dem entsprechend die Landgemeinden in
engerer Abhängigkeit von diesen zu erhalten, an Stelle der vier Kreishaupt¬
mannschaften aber eine einzige Mittelbehörde, eine sog. Landesdirection, her¬
zustellen.

Dieser Plan gefiel einem Theile der ländlichen Abgeordneten sehr, welche
die Anlehnung der Gemcindevorstände an eine ihnen nahe und leicht erreichbare
königliche Behörde ungern aufgeben wollten.

Eine Opposition andrer Art erwuchs dem Behörden- und dem Bezirksver¬
tretungsgesetze aus dem Widerstande, den die Vertreter mehrerer größerer
Mittelstädte der Einbeziehung dieser in die Bezirke entgegensetzten.

Dagegen traten mit aller Entschiedenheit für die sämmtlichen Organi¬
sationsgesetze ein: von der Linken namentlich die Abgeordneten Biedermann und
Oehmichen, von der Rechten Abgeordneter von Könneritz, Und so gelang es.


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[0322] hörigen, als deren Organe Bezirksversammlungen fungiren sollten, bestehend aus Vertretern der Hvchstbesteuerten, der Stadt- und Landgemeinden, an ihrer Spitze der Amtshauptmann, mit dem Rechte der Selbstbesteuerung, andrer¬ seits zu einer Einrichtung, wie sie namentlich in manchen thüringischen Län¬ dern schon lange besteht und sich bewährt hat, einem Zusammenwirken von büreaukratischen' und Laienelementen behufs einer mehr volkstümlichen Ge¬ staltung der Staatsverwaltung. Dem Amtshauptmann ward, als theils be¬ gutachtendes, theils mitentscheidendes Organ, ein Bezirksausschuß an die Seite gesetzt, der aus Wahlen der Bezirksversammlung hervorgehen sollte. Insbesondre die Staatsaufsicht in erster Instanz über die Landgemeinden und die kleinern und mittlern Städte — die Bestätigung der Gemeindevorstände, die Genehmigung von Anleihen und neuen Gemeindeauflagen, die Entschei¬ dung von Necursen gegen Acte der Gemeindeverwaltung. — Dies und Aehn- liches, was Alles bisher rein bureaukratisch am grünen Tische entschieden ward, sollte künstig unter wirksamer Antheilnahme von Vertretern der Be¬ völkerung selbst erledigt werden. Wie für die Bezirke (die amtshaupt- mannschaftlichen Kreise), so sollte dann auch für die Kreise (die bisherigen Kreisdirectionsbezirke) ein solches gemischtes Verwaltungssystem (der Kreishaupt¬ mann mit einem durch Wahlen aus den Bezirksausschüssen hervorgehenden Kreisausschuß) eingerichtet werden. Kreishauptmannschaften und Kreisaus¬ schüsse sollten die Aufsichtsbehörde für die größeren Städte bilden. Dazu kam endlich noch ein Gesetz, welches die Strafgewalt in Verwal- tungs- und Polizeisachen an die Gerichte übertrug, um jedem Verurtheilten auch auf diesem Gebiete die Wohlthat richterlicher Entscheidung zu sichern, während durch das sogenannte Mandatverfahren auch die kürzere Procedur administrativen Verfahrens — sobald der Betheiligte sich demselben freiwillig unterwürfe — gewahrt blieb. Das war, in kurzen Zügen, der Inhalt jenes großen organisatorischen Reformwerkes, durch dessen Anregung die liberale Partei im Landtage, durch dessen consequente Aus- und Durchführung Minister von Nostiz sich ein un¬ bestreitbares Verdienst erworben hat. Schon in der II. Kammer hatte indeß dieses Reformwerk mit nicht unbe¬ denklichen Gegenströmungen zu kämpfen. Der Bürgermeister von Zittau, Abgeordneter Haberkorn,'früherer langjähriger Präsident der II. Kammer und noch immer in dieser sehr einflußreich, setzte insbesondere dem Behördengesetz einen förmlichen Gegengesetzentwurf entgegen, der darauf berechnet war, die jetzigen Gerichtsämter unter der Benennung Verwaltungsämter nur mit Ab¬ trennung der Justiz) beizubehalten, dem entsprechend die Landgemeinden in engerer Abhängigkeit von diesen zu erhalten, an Stelle der vier Kreishaupt¬ mannschaften aber eine einzige Mittelbehörde, eine sog. Landesdirection, her¬ zustellen. Dieser Plan gefiel einem Theile der ländlichen Abgeordneten sehr, welche die Anlehnung der Gemcindevorstände an eine ihnen nahe und leicht erreichbare königliche Behörde ungern aufgeben wollten. Eine Opposition andrer Art erwuchs dem Behörden- und dem Bezirksver¬ tretungsgesetze aus dem Widerstande, den die Vertreter mehrerer größerer Mittelstädte der Einbeziehung dieser in die Bezirke entgegensetzten. Dagegen traten mit aller Entschiedenheit für die sämmtlichen Organi¬ sationsgesetze ein: von der Linken namentlich die Abgeordneten Biedermann und Oehmichen, von der Rechten Abgeordneter von Könneritz, Und so gelang es.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_128991/322>, abgerufen am 24.08.2024.