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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band.

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Vater liebt, gegeben hat. Wir haben daher beschlossen und beschließen hiermit, in
Unseren Landen das nämliche Gesetzbuch einzuführen, welches Unser erhabenster Pro-
tector als das angemessenste befunden hat, haben decretirt und decretiren, wie folgt:" :c.

Das Gesetz, der damaligen Idee nach der Grundstein der ganzen Staats-
reorganisatton, ist kurz und fast jedes Wort davon richtig. Es enthält 19
Artikel, die mit alleiniger Ausnahme einiger rein localen Bestimmungen hier
folgen:

"Art. 1. Der ovale ^laxolsov erhält in Unseren Staaten gesetzliche Kraft vom
1. März d. I. (1811) an, und ist alleiniges Gesetzbuch, sowie der ooäs ctg pro-
osäurs die Bestimmungen für die Proceßordnung giebt. -- Art. 2. In Betreff der nach
dem coelo Mpolson erforderlichen Institute wird es wie im Königreich Westfalen ge¬
halten. -- Art. 3. Die Justiz wird in der ersten Instanz durch ein Civiltribunal
verwaltet, jedoch werden zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten und zur gütlichen
Vermittelung der Processe nach dem Beispiel von Frankreich Friedensgerichte angeordnet.
-- Art. 4. Unsere bisherige Landesregierung wird aufgelöst und das Personal derselben
bei dem Civiltribunal angestellt werden. -- Art. 5. Das Appellationsgericht wird
seinen Sitz in der Stadt Nienburg haben. -- Art. 6. Der Cassationshof soll mit
dem Staatsrath vereinigt sein. -- Art. 8. Alle Unsere Unterthanen sind vor dem
Gesetz gleich. -- Art. 9. Der Adel besteht fernerhin fort, hat jedoch auf Staats- und
Hofchargen kein ausschließliches Recht, da nur das Verdienst darauf Anspruch hat. --
Art. 10. Alle Patrimonialgerichtsbarkeiten hören auf. -- Art. 11. Was die ver¬
schiedenen Dienste betrifft, welche auf Grundbesitzungen haften, so können solche ebenso
wie im Königreich Westfalen abgelöst werden. -- Art. 12. Das Verhältniß der
Lehne in Unserm Laude bleibt ferner bestehen, jedoch werden Wir auf einzelne Alle"
dificationsgesuche nach Umständen Rücksicht zu nehmen nicht unterlassen. -- Art. 13,
Auch auf Unsere Unterthanen jüdischer Religion findet Art. 8 Anwendung, jedoch haben
dieselben alle bürgerlichen Verpflichtungen zu übernehmen, und sind, wie alle Unsere
Unterthanen, der allgemeinen Conscription unterworfen. -- Art. 14. Alle Corpo-
rationen und Privilegien hören auf. -- Art. 16. Wir werden jedoch diejenigen
Innungen, welche dem allgemeinen Besten nicht nachtheilig sind, fortbestehen lassen. --
Art. 16. Es wird sofort eine allgemeine Conscription vom 1. Januar 1811 an
gültig, sowie demnächst auch ein neues, auf der allgemeinen Gleichheit beruhendes Steuer¬
system eingeführt werden. -- Art. 17. Unser Land wird in zwei Departements, jedes
zu 2 Districten, eingetheilt werden. -- Art. 18. Die Landesverwaltung wird unter
Unserm Vorsitz vom Staatsrath dirigirt, -- Art. 19. Die bisherige Ritterschaft**),
als unvcreinbarlich mit der neuen Constitution, hört auf, und werden an Stelle der-




") Später in einer Verordnung vom 2". Juni 181t, wurde verboten, sich bei Ausferti¬
gungen oder Verhandlungen des Zusatzes "Jude" oder "jüdisch" zum Namen oder Stande einer
Person zu bedienen, indem es dem Geiste des Zeitalters durchaus widerspreche, Jemanden von
Seiten der Religion charakteristren zu wollen.
") Die Ritterschaft ist hier im Gegensatz zu der ganzen Landschaft allein genannt,
vermuthlich weil diese vorzugsweise von den übrigen Bestandtheilen der alten Landschaft das
Wort für die alte Verfassung geführt und den schwachen Lebensproceß der alten Gesammlland-
schast zu erhalten gesucht hatte.

Vater liebt, gegeben hat. Wir haben daher beschlossen und beschließen hiermit, in
Unseren Landen das nämliche Gesetzbuch einzuführen, welches Unser erhabenster Pro-
tector als das angemessenste befunden hat, haben decretirt und decretiren, wie folgt:" :c.

Das Gesetz, der damaligen Idee nach der Grundstein der ganzen Staats-
reorganisatton, ist kurz und fast jedes Wort davon richtig. Es enthält 19
Artikel, die mit alleiniger Ausnahme einiger rein localen Bestimmungen hier
folgen:

„Art. 1. Der ovale ^laxolsov erhält in Unseren Staaten gesetzliche Kraft vom
1. März d. I. (1811) an, und ist alleiniges Gesetzbuch, sowie der ooäs ctg pro-
osäurs die Bestimmungen für die Proceßordnung giebt. — Art. 2. In Betreff der nach
dem coelo Mpolson erforderlichen Institute wird es wie im Königreich Westfalen ge¬
halten. — Art. 3. Die Justiz wird in der ersten Instanz durch ein Civiltribunal
verwaltet, jedoch werden zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten und zur gütlichen
Vermittelung der Processe nach dem Beispiel von Frankreich Friedensgerichte angeordnet.
— Art. 4. Unsere bisherige Landesregierung wird aufgelöst und das Personal derselben
bei dem Civiltribunal angestellt werden. — Art. 5. Das Appellationsgericht wird
seinen Sitz in der Stadt Nienburg haben. — Art. 6. Der Cassationshof soll mit
dem Staatsrath vereinigt sein. — Art. 8. Alle Unsere Unterthanen sind vor dem
Gesetz gleich. — Art. 9. Der Adel besteht fernerhin fort, hat jedoch auf Staats- und
Hofchargen kein ausschließliches Recht, da nur das Verdienst darauf Anspruch hat. —
Art. 10. Alle Patrimonialgerichtsbarkeiten hören auf. — Art. 11. Was die ver¬
schiedenen Dienste betrifft, welche auf Grundbesitzungen haften, so können solche ebenso
wie im Königreich Westfalen abgelöst werden. — Art. 12. Das Verhältniß der
Lehne in Unserm Laude bleibt ferner bestehen, jedoch werden Wir auf einzelne Alle»
dificationsgesuche nach Umständen Rücksicht zu nehmen nicht unterlassen. — Art. 13,
Auch auf Unsere Unterthanen jüdischer Religion findet Art. 8 Anwendung, jedoch haben
dieselben alle bürgerlichen Verpflichtungen zu übernehmen, und sind, wie alle Unsere
Unterthanen, der allgemeinen Conscription unterworfen. — Art. 14. Alle Corpo-
rationen und Privilegien hören auf. — Art. 16. Wir werden jedoch diejenigen
Innungen, welche dem allgemeinen Besten nicht nachtheilig sind, fortbestehen lassen. —
Art. 16. Es wird sofort eine allgemeine Conscription vom 1. Januar 1811 an
gültig, sowie demnächst auch ein neues, auf der allgemeinen Gleichheit beruhendes Steuer¬
system eingeführt werden. — Art. 17. Unser Land wird in zwei Departements, jedes
zu 2 Districten, eingetheilt werden. — Art. 18. Die Landesverwaltung wird unter
Unserm Vorsitz vom Staatsrath dirigirt, — Art. 19. Die bisherige Ritterschaft**),
als unvcreinbarlich mit der neuen Constitution, hört auf, und werden an Stelle der-




") Später in einer Verordnung vom 2». Juni 181t, wurde verboten, sich bei Ausferti¬
gungen oder Verhandlungen des Zusatzes „Jude" oder „jüdisch" zum Namen oder Stande einer
Person zu bedienen, indem es dem Geiste des Zeitalters durchaus widerspreche, Jemanden von
Seiten der Religion charakteristren zu wollen.
") Die Ritterschaft ist hier im Gegensatz zu der ganzen Landschaft allein genannt,
vermuthlich weil diese vorzugsweise von den übrigen Bestandtheilen der alten Landschaft das
Wort für die alte Verfassung geführt und den schwachen Lebensproceß der alten Gesammlland-
schast zu erhalten gesucht hatte.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_128991/299>, abgerufen am 24.08.2024.