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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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nicht einmal eine irgendwie dringende Amtspflicht vor. Die Kreisordnung
gehört dem besonderen Verwaltungszweig des Ministerpräsidenten nicht an.
Zu ihrer sachkundigen Vertretung ist der Minister des Innern Mannes ge¬
nug, wie er erst in dieser Woche glänzend bewiesen hat. Im Herrenhaus
kann nicht die Autorität des Ministerpräsidenten, sondern nur der Hinzutritt
neuer Mitglieder die Kreisordnung zur Annahme bringen. Die Ernennung
solcher Mitglieder ist unter der nachdrücklichen Befürwortung des Minister¬
präsidenten beschlossene Sache. Zur Auswahl dieser Mitglieder braucht er
nicht persönlich nach Berlin zu kommen. Warum also soll er jetzt den ihm
so nöthigen Urlaub abkürzen? Die Reform der Staatskörperschaften kann,
wenn auch in dieser Session, doch nicht mehr in diesem Jahre zur Berathung
kommen. Die Berathung der desfallsigen Maßregeln durch das Staatsmini-
stenum kann also ohne Schaden bis zum Januar ausgesetzt werden, wo der
Ministerpräsident sein Amt wieder vollständig übernimmt.

Aus den Verhandlungen bei Gelegenheit der ersten und zweiten Lesung
der Keisordnung ist wenig hervorzuheben. Die Bedeutung und der Geist des
Gesetzes sind hinlänglich 'besprochen, für alle Diejenigen 'wenigstens, die sich
überhaupt dieselben klar zu machen vermögen.

Bet der ersten Lesung bemühte sich der ultramontane Redner Herr von
Mallinkrodt eine Seite des Gesetzes zum Ziel seines Witzes zu machen, deren
Schwäche er selbst doch nicht zur Verwerfung des Gesetzes erheblich genug
fand. Aus der früheren ausführlichen Analyse des Gesetzes, die ich unter
dem 31. März an dieser Steile gegeben, erinnern sich die Leser vielleicht, daß
zur Wahl der Kreisvertretung, des sogenannten Kreistages drei Wahlverbände
gebildet werden: aus dem großen ländlichen Grundbesitz, aus den Städten
und aus dem kleinen ländlichen Grundbesitz. Die Schwierigkeit lag nament¬
lich in dem Unterscheidungsmerkmal der beiden Klassen des ländlichen Grund¬
besitzes. Die ursprüngliche, in der vorjährigen Session eingebrachte Regie¬
rungsvorlage hatte als Merkmal des großen'Grundbesitzes denjenigen Umfang
vorgeschlagen, welcher mit einem Reinertrag von 1000 Rthlr. zur Grund¬
steuer eingesetzt ist. Dagegen hatte das Abgeordnetenhaus beschlossen, es sollte
nach Abzug der auf den Wahlverband der Städte gefallenen Kreistagstimmen
die Ernennung der übrigen Kreistagmitglieder zwar nach Bestimmung der
Regierungsvorlage zwischen den großen und kleinen Grundbesitz, zu welchem
letzteren die Landgemeinden gehören, gleich getheilt werden, es sollte aber zum
großen Grundbesitz jeder Besitzer gerechnet werden, dessen Beitrag erforderlich
ist. um die erste Hälfte der auf den ländlichen Grundbesitz fallenden Kreisab¬
gaben aufzubringen. Als nun die Regierung statistische Erhebungen anstellen
ließ, welche Folgen dies für die Scheidung der beiden Grundbesitzklassen erge¬
ben würde, stellte sich heraus, daß danach die Wahlverbände des großen
Grundbesitzes ganz überwiegend aus kleinen Grundbesitzern bestehen würden.
So schlug denn die Regierung in der diesmaligen Vorlage als Merkmal
des großen Grundbesitzes wiederum nicht den Beitrag zu den Kreisabgaben,
sondern den Beitrag zur Staasgrundsteuer vor, und zwar den Beitrag von
76 Rthlr. und darüber. Die Regierung brachte jedoch gleichzeitig Ausnahmen
in Vorschlag für die Kreise der Provinz Sachsen und Neuvorpommern we¬
gen der dortigen abweichenden Verhältnisse. Außerdem beantragte die Regie¬
rung die Befugniß der Revision bezw. Abänderung des Merkmals für die
künftige Provinzialvertretung. Ueber die schwankende Beschaffenheit dieses
Maßstabes lassen sich nun bequem einige gute Witze machen. Der Grund¬
fehler liegt meines Erachtens darin, daß nicht die Grundsteuer zur einzigen
Kreis- und überhaupt Gemeindeabgabe gemacht worden ist. Dann könnte


nicht einmal eine irgendwie dringende Amtspflicht vor. Die Kreisordnung
gehört dem besonderen Verwaltungszweig des Ministerpräsidenten nicht an.
Zu ihrer sachkundigen Vertretung ist der Minister des Innern Mannes ge¬
nug, wie er erst in dieser Woche glänzend bewiesen hat. Im Herrenhaus
kann nicht die Autorität des Ministerpräsidenten, sondern nur der Hinzutritt
neuer Mitglieder die Kreisordnung zur Annahme bringen. Die Ernennung
solcher Mitglieder ist unter der nachdrücklichen Befürwortung des Minister¬
präsidenten beschlossene Sache. Zur Auswahl dieser Mitglieder braucht er
nicht persönlich nach Berlin zu kommen. Warum also soll er jetzt den ihm
so nöthigen Urlaub abkürzen? Die Reform der Staatskörperschaften kann,
wenn auch in dieser Session, doch nicht mehr in diesem Jahre zur Berathung
kommen. Die Berathung der desfallsigen Maßregeln durch das Staatsmini-
stenum kann also ohne Schaden bis zum Januar ausgesetzt werden, wo der
Ministerpräsident sein Amt wieder vollständig übernimmt.

Aus den Verhandlungen bei Gelegenheit der ersten und zweiten Lesung
der Keisordnung ist wenig hervorzuheben. Die Bedeutung und der Geist des
Gesetzes sind hinlänglich 'besprochen, für alle Diejenigen 'wenigstens, die sich
überhaupt dieselben klar zu machen vermögen.

Bet der ersten Lesung bemühte sich der ultramontane Redner Herr von
Mallinkrodt eine Seite des Gesetzes zum Ziel seines Witzes zu machen, deren
Schwäche er selbst doch nicht zur Verwerfung des Gesetzes erheblich genug
fand. Aus der früheren ausführlichen Analyse des Gesetzes, die ich unter
dem 31. März an dieser Steile gegeben, erinnern sich die Leser vielleicht, daß
zur Wahl der Kreisvertretung, des sogenannten Kreistages drei Wahlverbände
gebildet werden: aus dem großen ländlichen Grundbesitz, aus den Städten
und aus dem kleinen ländlichen Grundbesitz. Die Schwierigkeit lag nament¬
lich in dem Unterscheidungsmerkmal der beiden Klassen des ländlichen Grund¬
besitzes. Die ursprüngliche, in der vorjährigen Session eingebrachte Regie¬
rungsvorlage hatte als Merkmal des großen'Grundbesitzes denjenigen Umfang
vorgeschlagen, welcher mit einem Reinertrag von 1000 Rthlr. zur Grund¬
steuer eingesetzt ist. Dagegen hatte das Abgeordnetenhaus beschlossen, es sollte
nach Abzug der auf den Wahlverband der Städte gefallenen Kreistagstimmen
die Ernennung der übrigen Kreistagmitglieder zwar nach Bestimmung der
Regierungsvorlage zwischen den großen und kleinen Grundbesitz, zu welchem
letzteren die Landgemeinden gehören, gleich getheilt werden, es sollte aber zum
großen Grundbesitz jeder Besitzer gerechnet werden, dessen Beitrag erforderlich
ist. um die erste Hälfte der auf den ländlichen Grundbesitz fallenden Kreisab¬
gaben aufzubringen. Als nun die Regierung statistische Erhebungen anstellen
ließ, welche Folgen dies für die Scheidung der beiden Grundbesitzklassen erge¬
ben würde, stellte sich heraus, daß danach die Wahlverbände des großen
Grundbesitzes ganz überwiegend aus kleinen Grundbesitzern bestehen würden.
So schlug denn die Regierung in der diesmaligen Vorlage als Merkmal
des großen Grundbesitzes wiederum nicht den Beitrag zu den Kreisabgaben,
sondern den Beitrag zur Staasgrundsteuer vor, und zwar den Beitrag von
76 Rthlr. und darüber. Die Regierung brachte jedoch gleichzeitig Ausnahmen
in Vorschlag für die Kreise der Provinz Sachsen und Neuvorpommern we¬
gen der dortigen abweichenden Verhältnisse. Außerdem beantragte die Regie¬
rung die Befugniß der Revision bezw. Abänderung des Merkmals für die
künftige Provinzialvertretung. Ueber die schwankende Beschaffenheit dieses
Maßstabes lassen sich nun bequem einige gute Witze machen. Der Grund¬
fehler liegt meines Erachtens darin, daß nicht die Grundsteuer zur einzigen
Kreis- und überhaupt Gemeindeabgabe gemacht worden ist. Dann könnte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/406>, abgerufen am 30.06.2024.