Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Den fünf Haupttiteln des Gesetzes sind als Anhang noch besondere
und Uebergangsbestimmungen angefügt.

Mein den Artikeln 69 bis 73 enthaltenen besonderen Bestimmungen verordnen:

1) Daß jeder Soldat bei der Truppe, abgesehen von seiner militärischen Ausbil¬
dung, Unterricht nach einem vom Kriegsminister zu erlassenden Reglement erhalten soll.
-- 2) Daß allen Militairs an Sonn - und Feiertagen Zeit und Freiheit gegeben
werden soll, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen. -- 3) Daß Jeder, der 12 Jahre
activ, darunter wenigstens 4 Jahre als Unterofficier dient, Anspruch auf Civilversorgung
nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt; ein besonderes Gesetz wird
bestimmen, welche Stellen für die Civil-Vcrsorgungsberechtigten zu reserviren sind. --
4) Daß Niemand vor vollendetem 30. Lebensjahre zu einem Civil- oder Militäramte
zugelassen werden darf, wenn er sich nicht darüber ausweiset, daß er den Anforderungen
des Militärgesctzes genügt hat. -- 5) Daß der Kriegsminister vor dem 31. März
jedes Jahres der National-Versammlung über die Ausführung des gegenwärtigen Ge¬
setzes im vorhergehenden Jahre Bericht zu erstatten hat.

Am Schluß trifft das Gesetz folgende Ueber gangsbestimmung en:

Art. 74. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten für die active Armee erst mit
dem 1. Januar 1873 in Kraft. -- Gleichwohl wird die ganze Classe 1871 zur Ver¬
fügung des Kriegsministers gestellt; die jungen Leute dieser Classe, welche nicht zu dem
vom Kriegsminister bestimmten Contingent gehören, werden der Reserve der activen
Armee und nicht, wie das Gesetz vom 1. Februar 1868 bestimmt, der mobilen National¬
garde überwiesen. -- Sie bleiben in der Reserve ebenso lange, wie die zum Contingent
gehörenden Mannschaften derselben Classe sich in der activen Armee und in der Reserve
befinden. Dann gehen Beide nach den Bestimmungen des Artikel 36 dieses Gesetzes
in die Territorial-Armee über. -- Die Dienstzeit der Classe 1871 wird, in Ueberein¬
stimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 1868, vom 1. Juli 1872
gerechnet; nur für diejenigen Leute dieser Classe, welche vor dem Aufruf freiwillig ein¬
getreten sind, datirt sie nach dem Decret vom 5. Januar 1871, vom 1. Januar 1871.

Art. 75 bestimmt, daß die jungen Leute, welche nicht zur Classe 1871 gehören,
auf ihren Antrag schon vor dem 1. Januar 1873 als einjährig Freiwillige zugelassen
werden können, wenn sie den Vorschriften der Art. 53 und 54 genügen.

Art. 76. Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1868 dienstpflichtigen Mann¬
schaften der Classen 1867, 1863, 1869 und 1870, welche zum Contingent der Armee
gehörten, werden nach erfüllter Dienstpflicht in der Reserve in die Territorial-Armee
versetzt. -- Die jungen Leute dieser Classen, welche nicht in das Contingent eingereiht
worden sind und daher jetzt zur mobilen Nationalgarde gehören, werden vom 1. Ja¬
nuar 1873 an zur Reserve der Armee versetzt und verbleiben darin so lange, wie die
Leute derselben Classen, welche zum Contingent gehörten. Sie werden dann nach
den Bestimmungen des Art. 36 des gegenwärtigen Gesetzes in die Territorial-Armee
versetzt.

Art. 77. Die auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1832 aufgerufenen Mann¬
schaften der früheren Classen, mögen sie zum Contingent dieser Classen gehört haben


Den fünf Haupttiteln des Gesetzes sind als Anhang noch besondere
und Uebergangsbestimmungen angefügt.

Mein den Artikeln 69 bis 73 enthaltenen besonderen Bestimmungen verordnen:

1) Daß jeder Soldat bei der Truppe, abgesehen von seiner militärischen Ausbil¬
dung, Unterricht nach einem vom Kriegsminister zu erlassenden Reglement erhalten soll.
— 2) Daß allen Militairs an Sonn - und Feiertagen Zeit und Freiheit gegeben
werden soll, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen. — 3) Daß Jeder, der 12 Jahre
activ, darunter wenigstens 4 Jahre als Unterofficier dient, Anspruch auf Civilversorgung
nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt; ein besonderes Gesetz wird
bestimmen, welche Stellen für die Civil-Vcrsorgungsberechtigten zu reserviren sind. —
4) Daß Niemand vor vollendetem 30. Lebensjahre zu einem Civil- oder Militäramte
zugelassen werden darf, wenn er sich nicht darüber ausweiset, daß er den Anforderungen
des Militärgesctzes genügt hat. — 5) Daß der Kriegsminister vor dem 31. März
jedes Jahres der National-Versammlung über die Ausführung des gegenwärtigen Ge¬
setzes im vorhergehenden Jahre Bericht zu erstatten hat.

Am Schluß trifft das Gesetz folgende Ueber gangsbestimmung en:

Art. 74. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten für die active Armee erst mit
dem 1. Januar 1873 in Kraft. — Gleichwohl wird die ganze Classe 1871 zur Ver¬
fügung des Kriegsministers gestellt; die jungen Leute dieser Classe, welche nicht zu dem
vom Kriegsminister bestimmten Contingent gehören, werden der Reserve der activen
Armee und nicht, wie das Gesetz vom 1. Februar 1868 bestimmt, der mobilen National¬
garde überwiesen. — Sie bleiben in der Reserve ebenso lange, wie die zum Contingent
gehörenden Mannschaften derselben Classe sich in der activen Armee und in der Reserve
befinden. Dann gehen Beide nach den Bestimmungen des Artikel 36 dieses Gesetzes
in die Territorial-Armee über. — Die Dienstzeit der Classe 1871 wird, in Ueberein¬
stimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 1868, vom 1. Juli 1872
gerechnet; nur für diejenigen Leute dieser Classe, welche vor dem Aufruf freiwillig ein¬
getreten sind, datirt sie nach dem Decret vom 5. Januar 1871, vom 1. Januar 1871.

Art. 75 bestimmt, daß die jungen Leute, welche nicht zur Classe 1871 gehören,
auf ihren Antrag schon vor dem 1. Januar 1873 als einjährig Freiwillige zugelassen
werden können, wenn sie den Vorschriften der Art. 53 und 54 genügen.

Art. 76. Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1868 dienstpflichtigen Mann¬
schaften der Classen 1867, 1863, 1869 und 1870, welche zum Contingent der Armee
gehörten, werden nach erfüllter Dienstpflicht in der Reserve in die Territorial-Armee
versetzt. — Die jungen Leute dieser Classen, welche nicht in das Contingent eingereiht
worden sind und daher jetzt zur mobilen Nationalgarde gehören, werden vom 1. Ja¬
nuar 1873 an zur Reserve der Armee versetzt und verbleiben darin so lange, wie die
Leute derselben Classen, welche zum Contingent gehörten. Sie werden dann nach
den Bestimmungen des Art. 36 des gegenwärtigen Gesetzes in die Territorial-Armee
versetzt.

Art. 77. Die auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1832 aufgerufenen Mann¬
schaften der früheren Classen, mögen sie zum Contingent dieser Classen gehört haben


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0275" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/128729"/>
            <p xml:id="ID_891"> Den fünf Haupttiteln des Gesetzes sind als Anhang noch besondere<lb/>
und Uebergangsbestimmungen angefügt.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_892"> Mein den Artikeln 69 bis 73 enthaltenen besonderen Bestimmungen verordnen:</p><lb/>
            <p xml:id="ID_893"> 1) Daß jeder Soldat bei der Truppe, abgesehen von seiner militärischen Ausbil¬<lb/>
dung, Unterricht nach einem vom Kriegsminister zu erlassenden Reglement erhalten soll.<lb/>
&#x2014; 2) Daß allen Militairs an Sonn - und Feiertagen Zeit und Freiheit gegeben<lb/>
werden soll, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen. &#x2014; 3) Daß Jeder, der 12 Jahre<lb/>
activ, darunter wenigstens 4 Jahre als Unterofficier dient, Anspruch auf Civilversorgung<lb/>
nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt; ein besonderes Gesetz wird<lb/>
bestimmen, welche Stellen für die Civil-Vcrsorgungsberechtigten zu reserviren sind. &#x2014;<lb/>
4) Daß Niemand vor vollendetem 30. Lebensjahre zu einem Civil- oder Militäramte<lb/>
zugelassen werden darf, wenn er sich nicht darüber ausweiset, daß er den Anforderungen<lb/>
des Militärgesctzes genügt hat. &#x2014; 5) Daß der Kriegsminister vor dem 31. März<lb/>
jedes Jahres der National-Versammlung über die Ausführung des gegenwärtigen Ge¬<lb/>
setzes im vorhergehenden Jahre Bericht zu erstatten hat.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_894"> Am Schluß trifft das Gesetz folgende Ueber gangsbestimmung en:</p><lb/>
            <p xml:id="ID_895"> Art. 74. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten für die active Armee erst mit<lb/>
dem 1. Januar 1873 in Kraft. &#x2014; Gleichwohl wird die ganze Classe 1871 zur Ver¬<lb/>
fügung des Kriegsministers gestellt; die jungen Leute dieser Classe, welche nicht zu dem<lb/>
vom Kriegsminister bestimmten Contingent gehören, werden der Reserve der activen<lb/>
Armee und nicht, wie das Gesetz vom 1. Februar 1868 bestimmt, der mobilen National¬<lb/>
garde überwiesen. &#x2014; Sie bleiben in der Reserve ebenso lange, wie die zum Contingent<lb/>
gehörenden Mannschaften derselben Classe sich in der activen Armee und in der Reserve<lb/>
befinden. Dann gehen Beide nach den Bestimmungen des Artikel 36 dieses Gesetzes<lb/>
in die Territorial-Armee über. &#x2014; Die Dienstzeit der Classe 1871 wird, in Ueberein¬<lb/>
stimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 1868, vom 1. Juli 1872<lb/>
gerechnet; nur für diejenigen Leute dieser Classe, welche vor dem Aufruf freiwillig ein¬<lb/>
getreten sind, datirt sie nach dem Decret vom 5. Januar 1871, vom 1. Januar 1871.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_896"> Art. 75 bestimmt, daß die jungen Leute, welche nicht zur Classe 1871 gehören,<lb/>
auf ihren Antrag schon vor dem 1. Januar 1873 als einjährig Freiwillige zugelassen<lb/>
werden können, wenn sie den Vorschriften der Art. 53 und 54 genügen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_897"> Art. 76. Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1868 dienstpflichtigen Mann¬<lb/>
schaften der Classen 1867, 1863, 1869 und 1870, welche zum Contingent der Armee<lb/>
gehörten, werden nach erfüllter Dienstpflicht in der Reserve in die Territorial-Armee<lb/>
versetzt. &#x2014; Die jungen Leute dieser Classen, welche nicht in das Contingent eingereiht<lb/>
worden sind und daher jetzt zur mobilen Nationalgarde gehören, werden vom 1. Ja¬<lb/>
nuar 1873 an zur Reserve der Armee versetzt und verbleiben darin so lange, wie die<lb/>
Leute derselben Classen, welche zum Contingent gehörten. Sie werden dann nach<lb/>
den Bestimmungen des Art. 36 des gegenwärtigen Gesetzes in die Territorial-Armee<lb/>
versetzt.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_898" next="#ID_899"> Art. 77. Die auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1832 aufgerufenen Mann¬<lb/>
schaften der früheren Classen, mögen sie zum Contingent dieser Classen gehört haben</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0275] Den fünf Haupttiteln des Gesetzes sind als Anhang noch besondere und Uebergangsbestimmungen angefügt. Mein den Artikeln 69 bis 73 enthaltenen besonderen Bestimmungen verordnen: 1) Daß jeder Soldat bei der Truppe, abgesehen von seiner militärischen Ausbil¬ dung, Unterricht nach einem vom Kriegsminister zu erlassenden Reglement erhalten soll. — 2) Daß allen Militairs an Sonn - und Feiertagen Zeit und Freiheit gegeben werden soll, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen. — 3) Daß Jeder, der 12 Jahre activ, darunter wenigstens 4 Jahre als Unterofficier dient, Anspruch auf Civilversorgung nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt; ein besonderes Gesetz wird bestimmen, welche Stellen für die Civil-Vcrsorgungsberechtigten zu reserviren sind. — 4) Daß Niemand vor vollendetem 30. Lebensjahre zu einem Civil- oder Militäramte zugelassen werden darf, wenn er sich nicht darüber ausweiset, daß er den Anforderungen des Militärgesctzes genügt hat. — 5) Daß der Kriegsminister vor dem 31. März jedes Jahres der National-Versammlung über die Ausführung des gegenwärtigen Ge¬ setzes im vorhergehenden Jahre Bericht zu erstatten hat. Am Schluß trifft das Gesetz folgende Ueber gangsbestimmung en: Art. 74. Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten für die active Armee erst mit dem 1. Januar 1873 in Kraft. — Gleichwohl wird die ganze Classe 1871 zur Ver¬ fügung des Kriegsministers gestellt; die jungen Leute dieser Classe, welche nicht zu dem vom Kriegsminister bestimmten Contingent gehören, werden der Reserve der activen Armee und nicht, wie das Gesetz vom 1. Februar 1868 bestimmt, der mobilen National¬ garde überwiesen. — Sie bleiben in der Reserve ebenso lange, wie die zum Contingent gehörenden Mannschaften derselben Classe sich in der activen Armee und in der Reserve befinden. Dann gehen Beide nach den Bestimmungen des Artikel 36 dieses Gesetzes in die Territorial-Armee über. — Die Dienstzeit der Classe 1871 wird, in Ueberein¬ stimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 1868, vom 1. Juli 1872 gerechnet; nur für diejenigen Leute dieser Classe, welche vor dem Aufruf freiwillig ein¬ getreten sind, datirt sie nach dem Decret vom 5. Januar 1871, vom 1. Januar 1871. Art. 75 bestimmt, daß die jungen Leute, welche nicht zur Classe 1871 gehören, auf ihren Antrag schon vor dem 1. Januar 1873 als einjährig Freiwillige zugelassen werden können, wenn sie den Vorschriften der Art. 53 und 54 genügen. Art. 76. Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1868 dienstpflichtigen Mann¬ schaften der Classen 1867, 1863, 1869 und 1870, welche zum Contingent der Armee gehörten, werden nach erfüllter Dienstpflicht in der Reserve in die Territorial-Armee versetzt. — Die jungen Leute dieser Classen, welche nicht in das Contingent eingereiht worden sind und daher jetzt zur mobilen Nationalgarde gehören, werden vom 1. Ja¬ nuar 1873 an zur Reserve der Armee versetzt und verbleiben darin so lange, wie die Leute derselben Classen, welche zum Contingent gehörten. Sie werden dann nach den Bestimmungen des Art. 36 des gegenwärtigen Gesetzes in die Territorial-Armee versetzt. Art. 77. Die auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1832 aufgerufenen Mann¬ schaften der früheren Classen, mögen sie zum Contingent dieser Classen gehört haben

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/275
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/275>, abgerufen am 22.07.2024.