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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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Jahres in seinem Corps festgehalten werden. Der sich in derselben Kategorie
befindende Militär, welcher durch den vor seinem Eintritt in den Dienst erhaltenen
Unterricht oder durch den Dienst erhaltenen Unterricht oder durch den, welchen er unter
der Fahne erhalten hat, alle geforderten Bedingungen erfüllt, kann nach sechs Monaten,
zu den Zeitpunkten, welche der Kriegsminister festsetzt und vor dem Ablaufen eines
Jahres, dem obigen Artikel gemäß, einstweilen aus dem activen Dienste entlassen und
in seine -Heimath gesandt werden.

Erst in Folge eines abermaligen unmittelbaren Eingreifens des Präsi¬
denten der Republik wurde dieser Artikel 41 mit 341 gegen 253 Stimmen
angenommen.

Ohne Discussion gelangten die Schlußartikel des dritten Titels zur An¬
nahme. Sie lauten:

Art. 42. Die jungen Leute, welche nach der in dem Artikel 40 und 41 vorge¬
schriebenen Dienstzeit nicht unter den Waffen festgehalten worden, bleiben in der activen
Armee in ihrer Heimath zur Disposition und sind zur Verfügung des Kriegsministers.
Sie werden durch ein Reglement des Ministers Revuen und Uebungen unterworfen.

Art. 43. Die in die Reserve der activen Armee versetzten Leute bleiben nach dem
im Organisationsgcsetze vorgeschriebenen Modus in die Armeelisten eingeschrieben.
Die Einberufung der Reserve der activen Armee kann in einer getrennten und unab¬
hängigen Weise für die Land- und für die See-Armee stattfinden; sie kann auch klassen¬
weise geschehen, wobei mit der wenigst ältesten Klasse begonnen werden wird. Die
Leute von der Reserve der activen Armee sind während der Dienstzeit in der erwähn¬
ten Reserve genöthigt, an zwei Manövern Theil zu nehmen. Die Dauer dieser Manö¬
ver kann vier Wochen nicht überschreiten.

Art. 44. Die zur Disposition gestellten Leute der activen Armee und die Leute
von der Reserve können sich ohne Ermächtigung verheirathen. Die verheiratheten
Männer bleiben den Dienstverpflichtungen der Klassen unterworfen, zu denen sie ge¬
hören. Indeß treten die zur Disposition gestellten oder sich in der Reserve befindenden
Leute, welche Väter von vier lebenden Kindern sind, von Rechts wegen in die Terri¬
torial - Armee.

Art. 45. Spezielle Gesetze bestimmen die Grundlagen der Organisation der acti¬
ven Armee, der Territorial - Armee und der Reserve.

Titel IV des Recrutirungsgesetzes handelt von den Kapitulationen
und den bedingten Capitulationen. Die ohne erhebliche Discussion
angenommenen Artikel 46--52 lauten:

1. Abtheilung. Von den Capitulationen. Art. 46. Jeder Franzose
ist ermächtigt, eine freiwillige Capitulation von einem Jahre zu folgenden Bedingungen
einzugehen: Der freiwillig Angeworbene muß 1), wenn er in die See-Armee eintritt, 16
Jahre alt sein, braucht nicht die vom Gesetze vorgeschriebene Größe zu haben, jedoch unter
der Bedingung, daß, wenn er im 18. Jahre diese Größe nicht erlaugt hat, er nicht
definitiv eingereiht wird; 2) wenn er in die Land-Armee eintritt, 18 Jahre alt sein und


Jahres in seinem Corps festgehalten werden. Der sich in derselben Kategorie
befindende Militär, welcher durch den vor seinem Eintritt in den Dienst erhaltenen
Unterricht oder durch den Dienst erhaltenen Unterricht oder durch den, welchen er unter
der Fahne erhalten hat, alle geforderten Bedingungen erfüllt, kann nach sechs Monaten,
zu den Zeitpunkten, welche der Kriegsminister festsetzt und vor dem Ablaufen eines
Jahres, dem obigen Artikel gemäß, einstweilen aus dem activen Dienste entlassen und
in seine -Heimath gesandt werden.

Erst in Folge eines abermaligen unmittelbaren Eingreifens des Präsi¬
denten der Republik wurde dieser Artikel 41 mit 341 gegen 253 Stimmen
angenommen.

Ohne Discussion gelangten die Schlußartikel des dritten Titels zur An¬
nahme. Sie lauten:

Art. 42. Die jungen Leute, welche nach der in dem Artikel 40 und 41 vorge¬
schriebenen Dienstzeit nicht unter den Waffen festgehalten worden, bleiben in der activen
Armee in ihrer Heimath zur Disposition und sind zur Verfügung des Kriegsministers.
Sie werden durch ein Reglement des Ministers Revuen und Uebungen unterworfen.

Art. 43. Die in die Reserve der activen Armee versetzten Leute bleiben nach dem
im Organisationsgcsetze vorgeschriebenen Modus in die Armeelisten eingeschrieben.
Die Einberufung der Reserve der activen Armee kann in einer getrennten und unab¬
hängigen Weise für die Land- und für die See-Armee stattfinden; sie kann auch klassen¬
weise geschehen, wobei mit der wenigst ältesten Klasse begonnen werden wird. Die
Leute von der Reserve der activen Armee sind während der Dienstzeit in der erwähn¬
ten Reserve genöthigt, an zwei Manövern Theil zu nehmen. Die Dauer dieser Manö¬
ver kann vier Wochen nicht überschreiten.

Art. 44. Die zur Disposition gestellten Leute der activen Armee und die Leute
von der Reserve können sich ohne Ermächtigung verheirathen. Die verheiratheten
Männer bleiben den Dienstverpflichtungen der Klassen unterworfen, zu denen sie ge¬
hören. Indeß treten die zur Disposition gestellten oder sich in der Reserve befindenden
Leute, welche Väter von vier lebenden Kindern sind, von Rechts wegen in die Terri¬
torial - Armee.

Art. 45. Spezielle Gesetze bestimmen die Grundlagen der Organisation der acti¬
ven Armee, der Territorial - Armee und der Reserve.

Titel IV des Recrutirungsgesetzes handelt von den Kapitulationen
und den bedingten Capitulationen. Die ohne erhebliche Discussion
angenommenen Artikel 46—52 lauten:

1. Abtheilung. Von den Capitulationen. Art. 46. Jeder Franzose
ist ermächtigt, eine freiwillige Capitulation von einem Jahre zu folgenden Bedingungen
einzugehen: Der freiwillig Angeworbene muß 1), wenn er in die See-Armee eintritt, 16
Jahre alt sein, braucht nicht die vom Gesetze vorgeschriebene Größe zu haben, jedoch unter
der Bedingung, daß, wenn er im 18. Jahre diese Größe nicht erlaugt hat, er nicht
definitiv eingereiht wird; 2) wenn er in die Land-Armee eintritt, 18 Jahre alt sein und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/271>, abgerufen am 25.08.2024.