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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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Die durch Stimmenmehrheit getroffenen Entscheidungen des Ncvisivns-Rathes sind end-
giltig, Recurs ist nur zulässig an den "Staatsrath für Jncompetcnz und Überschreitung
der Machtbefugnisse." Die Entscheidungen können auch wegen Gesctzverlctzung ange¬
griffen werden, aber nur Seitens des Kriegsministers.

Nach Feststellung der Eremptionen und Dispensationen schliefst der Nevisionsrath
die Nccrutiruugsliste für den Canton definitiv ab. Nachdem dieses Geschäft in sämmt¬
lichen Cantons des Departements beendet ist, tritt der Nevisionsrath, verstärkt durch
noch zwei Mitglieder des Generalrathes, in der Hauptstadt des Departements zusammen
und entscheidet über die Anträge auf Dispcnsation zur Unterstützung der Familie oder
auf vorläufige Zurückstellung.

Der vierte Theil des II. Titels (Art. 33 bis 36) handelt von den De-
partements - Matrikeln.

Nachdem das Necrutirungs^Verfahren beendet ist, wird für jedes Departement auf
Grund der Cantorilisten eine Matrikel angelegt, In dieselbe werden sämmtliche Mili¬
tärpflichtige des Jahres, mit Ausnahme der zu jeglichem Militärdienst untauglich erklärten,
eingetragen. Bei jedem Militärpflichtiger wird vermerkt, ob und wo er eingestellt oder
in welchem Verhältniß er belassen ist, sowie jede Veränderung, welche in seiner Stel¬
lung bis zur Ueberführung in die Territorial-Armee eintritt. Die in den Listen
stehenden haben zu diesem Zwecke jeden Wechsel ihres Domicils beim Maire zu melden,
welcher binnen acht Tagen hiervon Meldung zur Berichtigung der Matrikel erstattet.
Die Controle der ins Ausland verziehenden Wehrpflichtigen ist Sache der Consuln.

Der Titel III. umfaßt die Artikel 37 bis 4S und präcisirr die
Militärdienstpflicht. *)

Art. 36 lautet: Jeder Franzose, welcher nicht für jeglichen Militär¬
dienst untauglich erklärt ist, gehört: fünf Jahre lang zur activen
Armee, vier Jahre lang zur Reserve der activen Armee, fünf Jahre
zur Territ orial-Armee, sechs Jahre zur Reserve der Territorial-Armee:

1) Die active Armee besteht, außer dem Personal, welches sich nicht im Wege
der Aushebung recrutirt, aus allen jungen Leuten der zuletzt aufgerufenen fünf Alters¬
klassen, welche zu einem der Dienstzweige des Heeres tauglich befunden sind.

2) Die Reserve der activen Armee besteht aus allen Mannschaften der nächst-
ältcren vier Jahresklassen, welche gleichfalls zu einem der Dienstzweige des Heeres taug¬
lich befunden sind.

3) Die Territorial-Armee besteht ans allen Mannschaften, welche die für das
stehende Heer und die Reserve vorgeschriebene Dienstzeit erfüllt haben.

4) Die Reserve der Territorial-Armee besteht aus den Männer", welche die Dienst¬
zeit in dieser Armee beendet haben. Die Territorial-Armee und die zweite Reserve



") Trotz dieses hochbedeutenden Inhalts sind die Motive desselben sehr kurz und gebe" na¬
mentlich keinen Aufschluß über die Grunde, weshalb man die Dienstzeit im stehenden Heere
auf S Jahre angesetzt hat, und weshalb man die Landwehr in Territorial-Armee und Reserve
der Territorial-Armee eingetheilt und dadurch die Inanspruchnahme des Einzelnen so wesentlich
verlängert hat.

Die durch Stimmenmehrheit getroffenen Entscheidungen des Ncvisivns-Rathes sind end-
giltig, Recurs ist nur zulässig an den „Staatsrath für Jncompetcnz und Überschreitung
der Machtbefugnisse." Die Entscheidungen können auch wegen Gesctzverlctzung ange¬
griffen werden, aber nur Seitens des Kriegsministers.

Nach Feststellung der Eremptionen und Dispensationen schliefst der Nevisionsrath
die Nccrutiruugsliste für den Canton definitiv ab. Nachdem dieses Geschäft in sämmt¬
lichen Cantons des Departements beendet ist, tritt der Nevisionsrath, verstärkt durch
noch zwei Mitglieder des Generalrathes, in der Hauptstadt des Departements zusammen
und entscheidet über die Anträge auf Dispcnsation zur Unterstützung der Familie oder
auf vorläufige Zurückstellung.

Der vierte Theil des II. Titels (Art. 33 bis 36) handelt von den De-
partements - Matrikeln.

Nachdem das Necrutirungs^Verfahren beendet ist, wird für jedes Departement auf
Grund der Cantorilisten eine Matrikel angelegt, In dieselbe werden sämmtliche Mili¬
tärpflichtige des Jahres, mit Ausnahme der zu jeglichem Militärdienst untauglich erklärten,
eingetragen. Bei jedem Militärpflichtiger wird vermerkt, ob und wo er eingestellt oder
in welchem Verhältniß er belassen ist, sowie jede Veränderung, welche in seiner Stel¬
lung bis zur Ueberführung in die Territorial-Armee eintritt. Die in den Listen
stehenden haben zu diesem Zwecke jeden Wechsel ihres Domicils beim Maire zu melden,
welcher binnen acht Tagen hiervon Meldung zur Berichtigung der Matrikel erstattet.
Die Controle der ins Ausland verziehenden Wehrpflichtigen ist Sache der Consuln.

Der Titel III. umfaßt die Artikel 37 bis 4S und präcisirr die
Militärdienstpflicht. *)

Art. 36 lautet: Jeder Franzose, welcher nicht für jeglichen Militär¬
dienst untauglich erklärt ist, gehört: fünf Jahre lang zur activen
Armee, vier Jahre lang zur Reserve der activen Armee, fünf Jahre
zur Territ orial-Armee, sechs Jahre zur Reserve der Territorial-Armee:

1) Die active Armee besteht, außer dem Personal, welches sich nicht im Wege
der Aushebung recrutirt, aus allen jungen Leuten der zuletzt aufgerufenen fünf Alters¬
klassen, welche zu einem der Dienstzweige des Heeres tauglich befunden sind.

2) Die Reserve der activen Armee besteht aus allen Mannschaften der nächst-
ältcren vier Jahresklassen, welche gleichfalls zu einem der Dienstzweige des Heeres taug¬
lich befunden sind.

3) Die Territorial-Armee besteht ans allen Mannschaften, welche die für das
stehende Heer und die Reserve vorgeschriebene Dienstzeit erfüllt haben.

4) Die Reserve der Territorial-Armee besteht aus den Männer», welche die Dienst¬
zeit in dieser Armee beendet haben. Die Territorial-Armee und die zweite Reserve



") Trotz dieses hochbedeutenden Inhalts sind die Motive desselben sehr kurz und gebe» na¬
mentlich keinen Aufschluß über die Grunde, weshalb man die Dienstzeit im stehenden Heere
auf S Jahre angesetzt hat, und weshalb man die Landwehr in Territorial-Armee und Reserve
der Territorial-Armee eingetheilt und dadurch die Inanspruchnahme des Einzelnen so wesentlich
verlängert hat.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/267>, abgerufen am 22.07.2024.