Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.von 7873 Gulden nach, die Krankengeld-Versicherung eine Ausgabe von 1732 Solche Resultate geben die besten Fingerzeige zur Lösung der socialen Gegenüber diesem Nothstande ganzer Bevölkerungsclassen, deren Integri¬ von 7873 Gulden nach, die Krankengeld-Versicherung eine Ausgabe von 1732 Solche Resultate geben die besten Fingerzeige zur Lösung der socialen Gegenüber diesem Nothstande ganzer Bevölkerungsclassen, deren Integri¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0475" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/127883"/> <p xml:id="ID_1541" prev="#ID_1540"> von 7873 Gulden nach, die Krankengeld-Versicherung eine Ausgabe von 1732<lb/> Gulden zu Heilzwecken.</p><lb/> <p xml:id="ID_1542"> Solche Resultate geben die besten Fingerzeige zur Lösung der socialen<lb/> Frage innerhalb des Beamtenthums. Allerdings mag bei der Lage der Va¬<lb/> luten- und Budget-Verhältnisse in Oesterreich die Nothwendigkeit der Abhülfe<lb/> auf dem Associationswege sich auf das Dringendste geltend gemacht haben.<lb/> Allein auch in Nord- und Süddeutschland ist die Frage eine brennende.<lb/> Man braucht nur in die Beilagen der Zeitungen zu blicken, in denen das<lb/> widerwärtige Unkraut wucherischer Annoncen sein Wesen treibt; sie wimmeln<lb/> von dem Köder, der bedrängten Beamten, Familienvätern namentlich, hinge¬<lb/> worfen wird, um diese Opfer trauriger Verhältnisse durch systematische Aus¬<lb/> beutung ins Verderben zu bringen. Fälle, wie der folgende, gehören in Nord¬<lb/> deutschland nicht zu den Seltenheiten: Ein Beamter war in Folge eines in<lb/> seiner Familie eingetretenen Todesfalles gezwungen, ein Capital von 80 si.<lb/> aufzunehmen; er "erlangte es mit Hülfe solcher Annoncen gegen monatliche<lb/> Kündigung. Nach Verlauf von 10 Monaten, während welcher Zeit die Rück¬<lb/> zahlung des Geldes, aller Einschränkungen und Entbehrungen ungeachtet, nicht<lb/> möglich gewesen war, hatte der Gläubiger durch fortgesetzte Kündigungen von<lb/> dem Schuldner bereits eine Obligation über 200 Gulden erpreßt. Bei schlie߬<lb/> licher Verhandlung der Sache vor Gericht mußte der Richter den Schuldner<lb/> zur Zahlung weiterer 190 Gulden nebst 6 Procent Zinsen verurtheilen. Die<lb/> 80 Gulden waren in zehn Monaten zu 310 Gulden Schuld angewachsen.<lb/> Alle sittliche Entrüstung ist in solchen Fällen machtlos. Der Beamte war<lb/> verloren, mit ihm die Familie.</p><lb/> <p xml:id="ID_1543" next="#ID_1544"> Gegenüber diesem Nothstande ganzer Bevölkerungsclassen, deren Integri¬<lb/> tät für das öffentliche und Staatsinteresse immerhin von nicht zu unter¬<lb/> schätzenden Werthe ist. muß es freudig begrüßt werden, daß in Norddeutsch¬<lb/> land zuerst die Reichs-PostVerwaltung die Initiative dazu ergriffen hat,<lb/> die Principien der Association und Selbsthülfe im Kreise der Reichs-Post¬<lb/> beamten zur Förderung des materiellen Wohles derselben in Anwendung<lb/> zu bringen. Nachdem schon früher die Lebens-Versicherung unter den Post-<lb/> Unterbeamten durch Gewährung von Zuschüssen aus Staatsfonds und später<lb/> unter den Beamten durch Verträge mit den Versicherungs - Gesellschaften<lb/> wesentlich erleichtert worden war, regte das Reichs-Generalpostamt im Januar<lb/> dieses Jahres bei den Postbeamten die Gründung von Spar- und Vor¬<lb/> schußvereinen an, welche die Aufgabe erfüllen sollen: Ersparnisse der<lb/> Mitglieder anzunehmen und zu verzinsen, aus den angesammelten Capitalien<lb/> an bedürftige Mitglieder Vorschüsse zu gewähren, deren Rückzahlung in<lb/> kleineren Beträgen statthaft ist. Diese Anregung ging von der richtigen Er¬<lb/> kenntniß aus, daß die genossenschaftliche Fürsorge gerade bei der großen Zahl<lb/> der Postbeamten eine gedeihliche Wirkung zu erzielen im Stande ist. Durch<lb/> die amtliche Anregung der Selbsthülfe in Beamtenkreisen, welche, eingeschüchtert<lb/> durch mancherlei Erfahrungen, schwer zu genossenschaftlichem Auftreten zu bringen<lb/> sind, gab die Postbehörde zugleich ein schönes Beispiel vorurtheilsfreier<lb/> Humanität. Man hat ihr vorgeworfen, daß die Vereine, welche im Mo¬<lb/> nat März bereits die Anzahl von 30 erreicht hatten, durch Einführung eines<lb/> Normalstatuts der freien Selbstbestimmung und Selbstverwaltung entzogen,<lb/> auch durch — die im Interesse der Geschäftserleichterung erfolgte — Einsetzung<lb/> des Bezirks-Oberpostdirectors als jedesmaligen Vorstandes in den Rahmen<lb/> amtlicher Controle eingezwängt seien. Diese Anführungen sind jedoch unbe¬<lb/> gründet ; denn es ist einem jeden Vereine das Recht eingeräumt, das normal-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0475]
von 7873 Gulden nach, die Krankengeld-Versicherung eine Ausgabe von 1732
Gulden zu Heilzwecken.
Solche Resultate geben die besten Fingerzeige zur Lösung der socialen
Frage innerhalb des Beamtenthums. Allerdings mag bei der Lage der Va¬
luten- und Budget-Verhältnisse in Oesterreich die Nothwendigkeit der Abhülfe
auf dem Associationswege sich auf das Dringendste geltend gemacht haben.
Allein auch in Nord- und Süddeutschland ist die Frage eine brennende.
Man braucht nur in die Beilagen der Zeitungen zu blicken, in denen das
widerwärtige Unkraut wucherischer Annoncen sein Wesen treibt; sie wimmeln
von dem Köder, der bedrängten Beamten, Familienvätern namentlich, hinge¬
worfen wird, um diese Opfer trauriger Verhältnisse durch systematische Aus¬
beutung ins Verderben zu bringen. Fälle, wie der folgende, gehören in Nord¬
deutschland nicht zu den Seltenheiten: Ein Beamter war in Folge eines in
seiner Familie eingetretenen Todesfalles gezwungen, ein Capital von 80 si.
aufzunehmen; er "erlangte es mit Hülfe solcher Annoncen gegen monatliche
Kündigung. Nach Verlauf von 10 Monaten, während welcher Zeit die Rück¬
zahlung des Geldes, aller Einschränkungen und Entbehrungen ungeachtet, nicht
möglich gewesen war, hatte der Gläubiger durch fortgesetzte Kündigungen von
dem Schuldner bereits eine Obligation über 200 Gulden erpreßt. Bei schlie߬
licher Verhandlung der Sache vor Gericht mußte der Richter den Schuldner
zur Zahlung weiterer 190 Gulden nebst 6 Procent Zinsen verurtheilen. Die
80 Gulden waren in zehn Monaten zu 310 Gulden Schuld angewachsen.
Alle sittliche Entrüstung ist in solchen Fällen machtlos. Der Beamte war
verloren, mit ihm die Familie.
Gegenüber diesem Nothstande ganzer Bevölkerungsclassen, deren Integri¬
tät für das öffentliche und Staatsinteresse immerhin von nicht zu unter¬
schätzenden Werthe ist. muß es freudig begrüßt werden, daß in Norddeutsch¬
land zuerst die Reichs-PostVerwaltung die Initiative dazu ergriffen hat,
die Principien der Association und Selbsthülfe im Kreise der Reichs-Post¬
beamten zur Förderung des materiellen Wohles derselben in Anwendung
zu bringen. Nachdem schon früher die Lebens-Versicherung unter den Post-
Unterbeamten durch Gewährung von Zuschüssen aus Staatsfonds und später
unter den Beamten durch Verträge mit den Versicherungs - Gesellschaften
wesentlich erleichtert worden war, regte das Reichs-Generalpostamt im Januar
dieses Jahres bei den Postbeamten die Gründung von Spar- und Vor¬
schußvereinen an, welche die Aufgabe erfüllen sollen: Ersparnisse der
Mitglieder anzunehmen und zu verzinsen, aus den angesammelten Capitalien
an bedürftige Mitglieder Vorschüsse zu gewähren, deren Rückzahlung in
kleineren Beträgen statthaft ist. Diese Anregung ging von der richtigen Er¬
kenntniß aus, daß die genossenschaftliche Fürsorge gerade bei der großen Zahl
der Postbeamten eine gedeihliche Wirkung zu erzielen im Stande ist. Durch
die amtliche Anregung der Selbsthülfe in Beamtenkreisen, welche, eingeschüchtert
durch mancherlei Erfahrungen, schwer zu genossenschaftlichem Auftreten zu bringen
sind, gab die Postbehörde zugleich ein schönes Beispiel vorurtheilsfreier
Humanität. Man hat ihr vorgeworfen, daß die Vereine, welche im Mo¬
nat März bereits die Anzahl von 30 erreicht hatten, durch Einführung eines
Normalstatuts der freien Selbstbestimmung und Selbstverwaltung entzogen,
auch durch — die im Interesse der Geschäftserleichterung erfolgte — Einsetzung
des Bezirks-Oberpostdirectors als jedesmaligen Vorstandes in den Rahmen
amtlicher Controle eingezwängt seien. Diese Anführungen sind jedoch unbe¬
gründet ; denn es ist einem jeden Vereine das Recht eingeräumt, das normal-
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