Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Staat von Quäkern und Mennoniten den Kriegsdienst fordert. Der Staat
verfolgt aber Niemanden, der den Verband mit ihm in gesetzlich geordneter
Weise löst, während der Papst die Abtrünnigen verflucht. Dann aber sind
solche Conflicte, wie der eben erwähnte, zwischen dem Staat und dem individuellen
Gewissen auszutragen. Der Staat soll sich dabei so schonend benehmen, als
ihm seine Pflicht zuläßt. Aber er darf niemals dulden, daß zwischen ihn und das
individuelle Gewissen eine dritte Autorität sich einschiebe. Das bezweckt aber
der Bischof von Ermland, wenn er in seiner bei der Staatsregierung abgegebenen
Erklärung die Kirche zum Richter machen will, wie weit'die Katholiken den
Staatsgesetzen zu gehorchen haben.

Eine jener Strafen, in welchen das Ewige und Zeitliche combinirt wird,
ist der große Kirchenbann. Auch dieser Strafe gegenüber giebt es Leute,
welche behaupten, daß durch ihre Verhängung die Kirche keineswegs in das
Gebiet des Staates übergreife oder sich eine Beeinträchtigung der staatsbür¬
gerlichen Rechte erlaube. Als ob es einer Bereinigung von Bürgern jemals
gestattet werden könnte, einen Mitbürger für ehr- und ruchlos zu erklären!
Man sagt, die Kirche bediene sich keiner äußeren Zwangsmittel, der Gehorsam
gegen ihre Gebote und Bannsprüche sei ein freiwilliger. Als ob hier nicht
ein Mißbrauch der höchsten moralischen Bedürfnisse der Menschheit, des Glaubens¬
bedürfnisses an eine ewige sittliche Weltordnung vorläge; eine Ausbeutung dieses
Bedürfnisses zu den Zwecken einer selbstsüchtigen Hierarchie! Die Folgen des
großen Kirchenbannes sind empfindlichster und höchst praktischer Art. Darum
darf der Staat verlangen, daß dieser Bann mindestens nur mit seiner Ge¬
nehmigung verhängt wird. Wenn sich etwa eine Handwerkerverbindung ein¬
fallen ließe, einen gegnerischen Meister bei den Mitgliedern ihres Bundes als
ein moralisches Ungeheuer hinzustellen und als solches öffentlich zu proclamiren,
so würde jeder manu einsehen, daß eine solche Verbindung strafbar wäre.
Was thut denn aber die päpstliche Kirche Anderes? Sie thut es freilich mit
einer durch die Zeit und Geschichte geheiligten Autorität. Das macht die
Folgen ihrer Bannsprüche um so wirksamer. Diese Autorität aber hat nur
darum so lange geduldet werden können, und nur darum so lange sich be¬
hauptet, weil im Großen und Ganzen die Kirche sich im Einklang hielt mit
dem Bedürfniß der öffentlichen Gerechtigkeit nach dem Stande der allgemeinen
Bildung, und mit den Repräsentanten dieses Bedürfnisses, mit den weltlichen
Regierungen. Wenn aber die päpstliche Kirche ohne alle Achtung der Schranken,
welche aus der gegenseitigen Beziehung von Staat und Kirche der Letzteren
erwachsen, ihre Pfade wandelt, so muß der Staat sich seiner Pflicht erinnern,
der einzige Inhaber aller Macht auf Erden zu sein, und keine mit innern
oder äußeren Mitteln gestützte Gewalt zu dulden, welche sich als Macht in
äußeren Dingen bethätigt. --

Die letzte Sitzung des Reichstags vor der Pfingstwoche lieferte einen
neuen Beweis, wie unzweckmäßig die Zurückweisung des Münsterschen Antrages
auf Herabsetzung der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl gewesen.
Der Präsident wollte keine Unterbrechung der Sitzungen, außer an den beiden
Festtagen. Aber da stellte sich heraus, daß schon am Freitag vor Pfingsten
die beschlußfähige Mitgliederzahl nicht mehr vorhanden war. So blieb Nichts
übrig, als die nächste Sitzung auf den Mittwoch nach Pfingsten anzuberaumen.
In dieser Sitzung kam unter Anderm der Antrag Hoverveck auf Beseitigung
des zweiten Alinea des Artikel 28 der Reichsverfassung zur ersten Berathung.
Es handelt sich um die Bestimmung, daß die süddeutschen Mitglieder nicht
uütstimmen, wenn im Reichstag Angelegenheiten vorkommen, von denen die
süddeutschen Staaten ausgenommen sind. Der Antrag wird ohne Bearbeitung


Staat von Quäkern und Mennoniten den Kriegsdienst fordert. Der Staat
verfolgt aber Niemanden, der den Verband mit ihm in gesetzlich geordneter
Weise löst, während der Papst die Abtrünnigen verflucht. Dann aber sind
solche Conflicte, wie der eben erwähnte, zwischen dem Staat und dem individuellen
Gewissen auszutragen. Der Staat soll sich dabei so schonend benehmen, als
ihm seine Pflicht zuläßt. Aber er darf niemals dulden, daß zwischen ihn und das
individuelle Gewissen eine dritte Autorität sich einschiebe. Das bezweckt aber
der Bischof von Ermland, wenn er in seiner bei der Staatsregierung abgegebenen
Erklärung die Kirche zum Richter machen will, wie weit'die Katholiken den
Staatsgesetzen zu gehorchen haben.

Eine jener Strafen, in welchen das Ewige und Zeitliche combinirt wird,
ist der große Kirchenbann. Auch dieser Strafe gegenüber giebt es Leute,
welche behaupten, daß durch ihre Verhängung die Kirche keineswegs in das
Gebiet des Staates übergreife oder sich eine Beeinträchtigung der staatsbür¬
gerlichen Rechte erlaube. Als ob es einer Bereinigung von Bürgern jemals
gestattet werden könnte, einen Mitbürger für ehr- und ruchlos zu erklären!
Man sagt, die Kirche bediene sich keiner äußeren Zwangsmittel, der Gehorsam
gegen ihre Gebote und Bannsprüche sei ein freiwilliger. Als ob hier nicht
ein Mißbrauch der höchsten moralischen Bedürfnisse der Menschheit, des Glaubens¬
bedürfnisses an eine ewige sittliche Weltordnung vorläge; eine Ausbeutung dieses
Bedürfnisses zu den Zwecken einer selbstsüchtigen Hierarchie! Die Folgen des
großen Kirchenbannes sind empfindlichster und höchst praktischer Art. Darum
darf der Staat verlangen, daß dieser Bann mindestens nur mit seiner Ge¬
nehmigung verhängt wird. Wenn sich etwa eine Handwerkerverbindung ein¬
fallen ließe, einen gegnerischen Meister bei den Mitgliedern ihres Bundes als
ein moralisches Ungeheuer hinzustellen und als solches öffentlich zu proclamiren,
so würde jeder manu einsehen, daß eine solche Verbindung strafbar wäre.
Was thut denn aber die päpstliche Kirche Anderes? Sie thut es freilich mit
einer durch die Zeit und Geschichte geheiligten Autorität. Das macht die
Folgen ihrer Bannsprüche um so wirksamer. Diese Autorität aber hat nur
darum so lange geduldet werden können, und nur darum so lange sich be¬
hauptet, weil im Großen und Ganzen die Kirche sich im Einklang hielt mit
dem Bedürfniß der öffentlichen Gerechtigkeit nach dem Stande der allgemeinen
Bildung, und mit den Repräsentanten dieses Bedürfnisses, mit den weltlichen
Regierungen. Wenn aber die päpstliche Kirche ohne alle Achtung der Schranken,
welche aus der gegenseitigen Beziehung von Staat und Kirche der Letzteren
erwachsen, ihre Pfade wandelt, so muß der Staat sich seiner Pflicht erinnern,
der einzige Inhaber aller Macht auf Erden zu sein, und keine mit innern
oder äußeren Mitteln gestützte Gewalt zu dulden, welche sich als Macht in
äußeren Dingen bethätigt. —

Die letzte Sitzung des Reichstags vor der Pfingstwoche lieferte einen
neuen Beweis, wie unzweckmäßig die Zurückweisung des Münsterschen Antrages
auf Herabsetzung der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl gewesen.
Der Präsident wollte keine Unterbrechung der Sitzungen, außer an den beiden
Festtagen. Aber da stellte sich heraus, daß schon am Freitag vor Pfingsten
die beschlußfähige Mitgliederzahl nicht mehr vorhanden war. So blieb Nichts
übrig, als die nächste Sitzung auf den Mittwoch nach Pfingsten anzuberaumen.
In dieser Sitzung kam unter Anderm der Antrag Hoverveck auf Beseitigung
des zweiten Alinea des Artikel 28 der Reichsverfassung zur ersten Berathung.
Es handelt sich um die Bestimmung, daß die süddeutschen Mitglieder nicht
uütstimmen, wenn im Reichstag Angelegenheiten vorkommen, von denen die
süddeutschen Staaten ausgenommen sind. Der Antrag wird ohne Bearbeitung


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0398" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/127794"/>
          <p xml:id="ID_1262" prev="#ID_1261"> Staat von Quäkern und Mennoniten den Kriegsdienst fordert. Der Staat<lb/>
verfolgt aber Niemanden, der den Verband mit ihm in gesetzlich geordneter<lb/>
Weise löst, während der Papst die Abtrünnigen verflucht. Dann aber sind<lb/>
solche Conflicte, wie der eben erwähnte, zwischen dem Staat und dem individuellen<lb/>
Gewissen auszutragen. Der Staat soll sich dabei so schonend benehmen, als<lb/>
ihm seine Pflicht zuläßt. Aber er darf niemals dulden, daß zwischen ihn und das<lb/>
individuelle Gewissen eine dritte Autorität sich einschiebe. Das bezweckt aber<lb/>
der Bischof von Ermland, wenn er in seiner bei der Staatsregierung abgegebenen<lb/>
Erklärung die Kirche zum Richter machen will, wie weit'die Katholiken den<lb/>
Staatsgesetzen zu gehorchen haben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1263"> Eine jener Strafen, in welchen das Ewige und Zeitliche combinirt wird,<lb/>
ist der große Kirchenbann. Auch dieser Strafe gegenüber giebt es Leute,<lb/>
welche behaupten, daß durch ihre Verhängung die Kirche keineswegs in das<lb/>
Gebiet des Staates übergreife oder sich eine Beeinträchtigung der staatsbür¬<lb/>
gerlichen Rechte erlaube. Als ob es einer Bereinigung von Bürgern jemals<lb/>
gestattet werden könnte, einen Mitbürger für ehr- und ruchlos zu erklären!<lb/>
Man sagt, die Kirche bediene sich keiner äußeren Zwangsmittel, der Gehorsam<lb/>
gegen ihre Gebote und Bannsprüche sei ein freiwilliger. Als ob hier nicht<lb/>
ein Mißbrauch der höchsten moralischen Bedürfnisse der Menschheit, des Glaubens¬<lb/>
bedürfnisses an eine ewige sittliche Weltordnung vorläge; eine Ausbeutung dieses<lb/>
Bedürfnisses zu den Zwecken einer selbstsüchtigen Hierarchie! Die Folgen des<lb/>
großen Kirchenbannes sind empfindlichster und höchst praktischer Art. Darum<lb/>
darf der Staat verlangen, daß dieser Bann mindestens nur mit seiner Ge¬<lb/>
nehmigung verhängt wird. Wenn sich etwa eine Handwerkerverbindung ein¬<lb/>
fallen ließe, einen gegnerischen Meister bei den Mitgliedern ihres Bundes als<lb/>
ein moralisches Ungeheuer hinzustellen und als solches öffentlich zu proclamiren,<lb/>
so würde jeder manu einsehen, daß eine solche Verbindung strafbar wäre.<lb/>
Was thut denn aber die päpstliche Kirche Anderes? Sie thut es freilich mit<lb/>
einer durch die Zeit und Geschichte geheiligten Autorität. Das macht die<lb/>
Folgen ihrer Bannsprüche um so wirksamer. Diese Autorität aber hat nur<lb/>
darum so lange geduldet werden können, und nur darum so lange sich be¬<lb/>
hauptet, weil im Großen und Ganzen die Kirche sich im Einklang hielt mit<lb/>
dem Bedürfniß der öffentlichen Gerechtigkeit nach dem Stande der allgemeinen<lb/>
Bildung, und mit den Repräsentanten dieses Bedürfnisses, mit den weltlichen<lb/>
Regierungen. Wenn aber die päpstliche Kirche ohne alle Achtung der Schranken,<lb/>
welche aus der gegenseitigen Beziehung von Staat und Kirche der Letzteren<lb/>
erwachsen, ihre Pfade wandelt, so muß der Staat sich seiner Pflicht erinnern,<lb/>
der einzige Inhaber aller Macht auf Erden zu sein, und keine mit innern<lb/>
oder äußeren Mitteln gestützte Gewalt zu dulden, welche sich als Macht in<lb/>
äußeren Dingen bethätigt. &#x2014;</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1264" next="#ID_1265"> Die letzte Sitzung des Reichstags vor der Pfingstwoche lieferte einen<lb/>
neuen Beweis, wie unzweckmäßig die Zurückweisung des Münsterschen Antrages<lb/>
auf Herabsetzung der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl gewesen.<lb/>
Der Präsident wollte keine Unterbrechung der Sitzungen, außer an den beiden<lb/>
Festtagen. Aber da stellte sich heraus, daß schon am Freitag vor Pfingsten<lb/>
die beschlußfähige Mitgliederzahl nicht mehr vorhanden war. So blieb Nichts<lb/>
übrig, als die nächste Sitzung auf den Mittwoch nach Pfingsten anzuberaumen.<lb/>
In dieser Sitzung kam unter Anderm der Antrag Hoverveck auf Beseitigung<lb/>
des zweiten Alinea des Artikel 28 der Reichsverfassung zur ersten Berathung.<lb/>
Es handelt sich um die Bestimmung, daß die süddeutschen Mitglieder nicht<lb/>
uütstimmen, wenn im Reichstag Angelegenheiten vorkommen, von denen die<lb/>
süddeutschen Staaten ausgenommen sind. Der Antrag wird ohne Bearbeitung</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0398] Staat von Quäkern und Mennoniten den Kriegsdienst fordert. Der Staat verfolgt aber Niemanden, der den Verband mit ihm in gesetzlich geordneter Weise löst, während der Papst die Abtrünnigen verflucht. Dann aber sind solche Conflicte, wie der eben erwähnte, zwischen dem Staat und dem individuellen Gewissen auszutragen. Der Staat soll sich dabei so schonend benehmen, als ihm seine Pflicht zuläßt. Aber er darf niemals dulden, daß zwischen ihn und das individuelle Gewissen eine dritte Autorität sich einschiebe. Das bezweckt aber der Bischof von Ermland, wenn er in seiner bei der Staatsregierung abgegebenen Erklärung die Kirche zum Richter machen will, wie weit'die Katholiken den Staatsgesetzen zu gehorchen haben. Eine jener Strafen, in welchen das Ewige und Zeitliche combinirt wird, ist der große Kirchenbann. Auch dieser Strafe gegenüber giebt es Leute, welche behaupten, daß durch ihre Verhängung die Kirche keineswegs in das Gebiet des Staates übergreife oder sich eine Beeinträchtigung der staatsbür¬ gerlichen Rechte erlaube. Als ob es einer Bereinigung von Bürgern jemals gestattet werden könnte, einen Mitbürger für ehr- und ruchlos zu erklären! Man sagt, die Kirche bediene sich keiner äußeren Zwangsmittel, der Gehorsam gegen ihre Gebote und Bannsprüche sei ein freiwilliger. Als ob hier nicht ein Mißbrauch der höchsten moralischen Bedürfnisse der Menschheit, des Glaubens¬ bedürfnisses an eine ewige sittliche Weltordnung vorläge; eine Ausbeutung dieses Bedürfnisses zu den Zwecken einer selbstsüchtigen Hierarchie! Die Folgen des großen Kirchenbannes sind empfindlichster und höchst praktischer Art. Darum darf der Staat verlangen, daß dieser Bann mindestens nur mit seiner Ge¬ nehmigung verhängt wird. Wenn sich etwa eine Handwerkerverbindung ein¬ fallen ließe, einen gegnerischen Meister bei den Mitgliedern ihres Bundes als ein moralisches Ungeheuer hinzustellen und als solches öffentlich zu proclamiren, so würde jeder manu einsehen, daß eine solche Verbindung strafbar wäre. Was thut denn aber die päpstliche Kirche Anderes? Sie thut es freilich mit einer durch die Zeit und Geschichte geheiligten Autorität. Das macht die Folgen ihrer Bannsprüche um so wirksamer. Diese Autorität aber hat nur darum so lange geduldet werden können, und nur darum so lange sich be¬ hauptet, weil im Großen und Ganzen die Kirche sich im Einklang hielt mit dem Bedürfniß der öffentlichen Gerechtigkeit nach dem Stande der allgemeinen Bildung, und mit den Repräsentanten dieses Bedürfnisses, mit den weltlichen Regierungen. Wenn aber die päpstliche Kirche ohne alle Achtung der Schranken, welche aus der gegenseitigen Beziehung von Staat und Kirche der Letzteren erwachsen, ihre Pfade wandelt, so muß der Staat sich seiner Pflicht erinnern, der einzige Inhaber aller Macht auf Erden zu sein, und keine mit innern oder äußeren Mitteln gestützte Gewalt zu dulden, welche sich als Macht in äußeren Dingen bethätigt. — Die letzte Sitzung des Reichstags vor der Pfingstwoche lieferte einen neuen Beweis, wie unzweckmäßig die Zurückweisung des Münsterschen Antrages auf Herabsetzung der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl gewesen. Der Präsident wollte keine Unterbrechung der Sitzungen, außer an den beiden Festtagen. Aber da stellte sich heraus, daß schon am Freitag vor Pfingsten die beschlußfähige Mitgliederzahl nicht mehr vorhanden war. So blieb Nichts übrig, als die nächste Sitzung auf den Mittwoch nach Pfingsten anzuberaumen. In dieser Sitzung kam unter Anderm der Antrag Hoverveck auf Beseitigung des zweiten Alinea des Artikel 28 der Reichsverfassung zur ersten Berathung. Es handelt sich um die Bestimmung, daß die süddeutschen Mitglieder nicht uütstimmen, wenn im Reichstag Angelegenheiten vorkommen, von denen die süddeutschen Staaten ausgenommen sind. Der Antrag wird ohne Bearbeitung

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/398
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/398>, abgerufen am 22.12.2024.